Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_605/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 11. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer als Mieter und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin am 30. Juni 2011 einen Mietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung schlossen; 
dass die Y.________ GmbH als Vertreterin der Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Juli 2013 kündigte; 
dass die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 6. September 2013 feststellte, dass die Kündigung rechtsgültig sei und das Mietverhältnis nicht erstreckt werde und dass im Übrigen auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 11. November 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts anfechten zu wollen; 
dass der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. September 2013 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze verkennt, wenn er in seiner Beschwerde den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt und vorbringt, am 9. November 2012 sei eine ausserordentliche Generalversammlung der Beschwerdegegnerin einberufen worden und es seien noch Beschwerdeverfahren hängig, welche die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge haben könnten, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt wären; 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht durchwegs genügen, so etwa, wenn er die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich bezeichnet, wonach die Y.________ GmbH als Vertreterin der Beschwerdegegnerin zur Kündigung berechtigt war, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen; 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Verhandlung vor dem Kreisgerichts See-Gaster hätte ausgesetzt werden müssen, weil er unter hohem Fieber gelitten habe und offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren zu führen; 
dass in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, wonach die Voraussetzungen dafür nicht gegeben gewesen seien, den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, einen Vertreter zu beauftragen (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier