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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_25/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. November 2019 (AB.2018.00089). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz insbesondere unter Erwägung der Heirat des Beschwerdeführers mit B.________ am 26. Januar 1990 in U.________, der Geburt des gemeinsamen Sohnes im April 1990 in V.________ und der Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinden U.________ und V.________ feststellte, die geschiedene Ehefrau habe überwiegend wahrscheinlich vom 26. Januar 1990 bis 31. März 1992 Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei der AHV unterstellt gewesen (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), 
dass deshalb gemäss dem kantonalen Entscheid bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers für das Jahr 1991 ein Einkommenssplitting durchzuführen sei (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AHVG), 
dass der Beschwerdeführer bestreitet, die geschiedene Ehefrau hatte in der Schweiz Wohnsitz, 
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsumstände das vorinstanzliche Erkenntnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lässt, schliesst doch die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (SVR 2019 AHV 1 S. 1, 9C_600/2017 E. 2.2), 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich somit in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli