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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_36/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019 (5V 19 236/5U 19 60). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 29. Mai 2019, mit der sie die bisherige Invalidenrente des A.________ vorsorglich "ab sofort" einstellte, 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde abwies, 
in die Beschwerde des A.________ vom 15. Januar 2020 (Poststempel) und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt, 
dass die Beschwerde somit nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, d.h., wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, 
dass die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.4; 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2), und ein solcher auch mit keinem Wort geltend gemacht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass zudem laut Art. 98 BGG vor Bundesgericht lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass der Beschwerdeführer zwar Verfahrensgarantien (im Zusammenhang mit der Vergabe eines Begutachtungsauftrags durch die Verwaltung), den Anspruch auf rechtliches Gehör (hinsichtlich einer beantragten Beweisabnahme) und das Willkürverbot (in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung) anruft, indessen nicht substanziiert deren Verletzung durch die vorinstanzliche Bestätigung der vorsorglichen Massnahme darlegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann