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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
1B_20 +21 + 22/2021 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; 
Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 15. Dezember 2020 
(BK 20 495 MOR, BK 20 505 MOR und BK 20 506 MOR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.                                                             1B_20/2021  
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerde sei aussichtslos. 
Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Präsidialentscheid aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
B.                                                             1B_21/2021  
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerde sei aussichtslos. 
Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Präsidialentscheid aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
C.                                                             1B_22/2021  
Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen D.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerde sei aussichtslos. 
Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Präsidialentscheid aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
D.   
Mit Verfügungen vom 19. Januar 2021 übermittelte der Präsident der Beschwerdekammer die auch bei ihm eingegangenen Beschwerden von A.________ gegen die obergerichtlichen Verfügungen vom 15. Dezember 2020 zur gesetzlichen Folgegebung dem Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die drei Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und die Beschwerdeschriften sind identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Angefochten sind drei kantonal letztinstanzliche Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Kammerpräsident hat in den angefochtenen Verfügungen erwogen, nach Art. 136 Abs. 1 StPO sei dem Privatkläger unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn er prozessarm und seine Zivilklage nicht aussichtslos sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer den drei von ihm beschuldigten Personen vorgeworfenen Antragsdelikte (Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) sei nicht erstellt bzw. mache er gar nicht geltend, dass er auf strafbare Weise zum Rückzug der Strafanträge bewogen worden sei. Die Rückzüge seien damit voraussichtlich nicht mit einem rechtlich relevanten Willensmangel behaftet und dementsprechend gültig erfolgt. Die Strafverfahren seien diesbezüglich "hochwahrscheinlich" korrekt eingestellt worden. In Bezug auf die Offizialdelikte - Diebstahl, Nötigung, etc. - bestünden keine konkreten Verdachtsmomente auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der angezeigten Personen. Eine allfällige Zivilklage des Beschwerdeführers erscheine daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
Der Beschwerdeführer setzt sich - ebenso wie in vielen dem Bundesgericht bereits zuvor eingereichten Beschwerdeschriften - mit den angefochtenen Entscheiden nicht sachgerecht auseinander. Er kritisiert zwar ausgiebig die Berner Justiz und deren Vertreter - das Obergericht habe wieder einmal praktisch alles falsch gemacht, was man falsch machen könne. Er legt aber nicht konkret dar, dass und weshalb dessen Einschätzung, allfällige Zivilklagen gegen die Beschuldigten seien aussichtslos, unzutreffend ist. Seinen Eingaben ist damit nicht zu entnehmen, inwiefern die angefochtenen Entscheide bundesrechtswidrig sein sollen, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_20/2021, 1B_21/2021 und 1B_22/2021 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi