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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_487/2021  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luciano Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Februar 2021 (SB200084-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der versuchten Pornografie schuldig gemacht zu haben, indem er in einem Chat-Room gegenüber "Vanessa", welche ihm mitgeteilt hatte, sie sei 14 Jahre alt, wiederholt auf ein mögliches Treffen und die Vornahme sexueller Handlungen anlässlich dieses Treffens zu sprechen gekommen sei. Bei "Vanessa" habe es sich um einen Funktionär der Kantonspolizei Zürich gehandelt. Am 15. Juni 2019 habe sich A.________ an die von "Vanessa" angegebene vermeintliche Wohnadresse begeben, wo er verhaftet worden sei. Dabei habe er Kondome mit sich geführt. Er habe dies in der Vorstellung getan, mit "Vanessa" sexuelle Handlungen vorzunehmen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 14. November 2019 von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der versuchten Pornografie frei. 
 
C.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Februar 2021 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils (betreffend Freispruch vom Vorwurf der versuchten Pornografie) fest, erklärte A.________ der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2 Tagen), unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich verwies A.________ für 5 Jahre des Landes, verzichtete auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und untersagte ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht nicht fest, ob er ein vorbereitendes Gespräch zur Durchführung der beabsichtigten sexuellen Handlungen mit dem vermeintlichen Kind beim vereinbarten Treffen als notwendig erachtet habe. Aus den Chatverläufen gehe in keiner Weise hervor, dass "Vanessa" ihre Einwilligung zu konkreten sexuellen Handlungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe daher nicht davon ausgehen können, dass es ohne ein Gespräch zu sexuellen Handlungen komme (Beschwerde S. 4-6).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).  
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; Urteil 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.3; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246 mit Hinweis).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, aus dem Chatverlauf und dem Emailverkehr ergebe sich eindeutig, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher im Chat-Room Kontakt zu dem 14-jährigen Mädchen "Vanessa" aufgenommen habe und welcher sogleich auf Männer, ihre Vorlieben und ein Treffen zu sprechen gekommen sei, wobei er gleichzeitig sofort auf den Altersunterschied und Probleme mit der Polizei hingewiesen habe. Aus der Konversation ergebe sich denn auch klar, dass er auf ein Treffen zwecks sexueller Handlungen mit dem 14-jährigen Mädchen aus gewesen sei und dafür einen geeigneten diskreten Ort gesucht habe, der schliesslich in der Wohnung des Opfers gefunden worden sei. Ebenfalls erweise sich zweifellos als erstellt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher die konkreten vorzunehmenden sexuellen Handlungen (küssen, am ganzen Körper lecken und sich gegenseitig oral befriedigen) vorgeschlagen habe, da sie sich darin unerfahren gezeigt habe. Zusammengefasst lasse der Wortlaut der Chats und der Emails zwischen dem Beschwerdeführer und "Vanessa" nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sie einzig zwecks eines Treffens zu sexuellen Handlungen auf der Internetplattform angesprochen und die Konversation weitergeführt habe, was schliesslich darin gemündet habe, dass sie ihm ihre Wohnadresse gegeben habe und er zu ihr gefahren sei, um mit ihr in Abwesenheit der Mutter die besprochenen Handlungen vorzunehmen, wofür er auf dem Hinweg noch extra Kondome gekauft habe, deren zwei er in seinem Portemonnaie mit sich geführt habe. Aus diesem Ergebnis ergebe sich ohne überwindbare Restzweifel, dass der Beschwerdeführer zur Tat entschlossen gewesen sei. Er habe schliesslich sein Auto parkiert und sei vor der von "Vanessa" angegebenen Adresse persönlich erschienen (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit eines vorbereitenden Gesprächs anlässlich des sich abzeichnenden Treffens erwägt die Vorinstanz, dass es zur Tatbestandsverwirklichung keineswegs mehr eines vorbereitenden Gesprächs seitens des Beschwerdeführers bedurft hätte, zumal das (vermeintliche) Kind in der gegenseitigen schriftlichen Konversation seine Einwilligung zu sexuellen Handlungen kundgetan und durch Bekanntgabe seines Domizils bekräftigt habe (angefochtenes Urteil S. 17).  
 
1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigt nicht nur die Chatkonversationen, sondern auch das Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb des Chat-Rooms in vertretbarer Weise. Ihre Erwägung, der Beschwerdeführer habe die konkreten vorzunehmenden sexuellen Handlungen vorgeschlagen, ist nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Chatverlaufs und Verhaltens des Beschwerdeführers zu betrachten (vgl. Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 1.4). Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich und anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die Konversation schnell auf ein mögliches Treffen lenkte, das auf Wunsch des Beschwerdeführers zudem nicht "draussen", sondern an einem "geeigneten diskreten Ort" hätte stattfinden sollen (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Der Beschwerdeführer tat im Verlauf der schriftlichen Konversation seine Absicht unmissverständlich kund, zusammen mit "Vanessa" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die geplanten Handlungen beschrieb er im Detail (küssen, am ganzen Körper lecken und sich gegenseitig oral befriedigen). Schliesslich fuhr er zum vermeintlichen Domizil von "Vanessa", wobei er unterwegs Kondome kaufte und bei der Verhaftung mit sich führte.  
Dass die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch am vereinbarten Treffen mit "Vanessa" als nicht erforderlich erachtet, geht - entgegen der Beschwerde (S. 5 f.) - aus der schriftlichen Konversation hervor. Als "Vanessa" klar zum Ausdruck brachte, dass sie betreffend sexuelle Handlungen unerfahren sei und den Beschwerdeführer bat, ihr zu schreiben, was er ihr alles zeigen könne, damit sie sich darauf einstellen könne, schrieb er ihr, dass er sie am ganzen Körper lecken würde (angefochtenes Urteil S. 10). Das vermeintliche Mädchen hat sich damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer ihr am vereinbarten Treffen die von ihm vorgeschlagenen Handlungen "zeigen" (und nicht etwa bloss "erklären") werde. Dies geht aus der schriftlichen Konversation klar hervor. Dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Handlung ("am ganzen Körper lecken") als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB anzusehen ist, wird im Folgenden zu zeigen sein (vgl. unten E. 2.3). 
Der Schluss der Vorinstanz, das vermeintliche 14-jährige Mädchen habe in der gegenseitigen schriftlichen Konversation seine Einwilligung in die vorgeschlagenen sexuellen Handlungen kundgetan und diese durch die Bekanntgabe seines Domizils bekräftigt (angefochtenes Urteil S. 17), erweist sich nicht als schlechterdings unhaltbar. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, erklärtes Ziel des Beschwerdeführers sei die Vornahme der von ihm erwähnten sexuellen Handlungen mit der vermeintlichen 14-jährigen "Vanessa" gewesen, wobei es nach seiner Vorstellung zu sexuellen Handlungen gekommen wäre, wenn tatsächlich ein 14-jähriges Mädchen allein zu Hause gewesen wäre. Ob er damit die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten hat, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar und ist im Folgenden zu prüfen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Qualifikation seines Verhaltens als versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind verletze Bundesrecht (Art. 187 Abs. 1 und Art. 22 StGB). Die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht in BGE 131 IV 100 für den hier relevanten Fall von geplanten sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis aufgestellt habe, seien nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall seien keine sexuellen Handlungen explizit vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen müssen, dass zunächst noch vorbereitende Handlungen notwendig seien (Beschwerde S. 7 f.).  
 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Absicht, die von ihm vorgeschlagenen sexuellen Handlungen mit der 14-jährigen "Vanessa" in der Realität umzusetzen, objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verlassen habe, zur Wohnadresse von "Vanessa" gefahren sei, dort (vereinbarungsgemäss) vor der Haustüre erschienen sei und zwecks Ausüben des Geschlechtsverkehrs gar eigens unmittelbar zuvor gekaufte Kondome mit sich geführt habe. Aufgrund des Chat- und Emailverkehrs hätten sowohl der Tatplan des Beschwerdeführers als auch der Tatort (Wohnung von "Vanessa") und die Tatzeit festgestanden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Verhaftung bereits am Tatort befunden. Die Tatnähe in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei somit zweifelsfrei gegeben. Zur Tatbestandsverwirklichung hätte es keineswegs mehr eines vorbereitenden Gesprächs bedurft, zumal "Vanessa" in der gegenseitigen schriftlichen Konversation ihre Einwilligung kundegetan und diese durch Bekanntgabe ihres Domizils bekräftigt habe (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
2.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis).  
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; 125 IV 58 E. 3b S. 62; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich des unvollendeten Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der (unvollendete) Versuch ist von der straflosen Vorbereitung abzugrenzen. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2 S. 104 f.; 80 IV 173 E. 2 S. 178 ff.; Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2 S. 105; Urteile 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der vorliegende Fall ist in vielerlei Hinsicht mit BGE 131 IV 100 vergleichbar. Das Bundesgericht befasste sich darin mit der Frage, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen beim McDonald's-Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel. Beim vereinbarten Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert (kritisch PETER ALBRECHT, Urteilsbesprechung BGE 131 IV 100, in: AJP 2005 S. 751 ff.). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden ausgeführt, aus dem Entscheid BGE 131 IV 100 lasse sich nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden könne. Vielmehr seien insoweit, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergebe, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2 a.E.; 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 27).  
Wie der Täter im soeben erwähnten Fall, nahm der Beschwerdeführer vorliegend in einem Chat-Forum Kontakt zu einer Minderjährigen auf und strebte ein Treffen mit dieser an, um gemeinsam oder gegenseitig sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er schlug während des Chatverlaufs der minderjährigen "Vanessa" verschiedene sexuelle Handlungen vor. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer entschlossen, unmittelbar nach dem Erscheinen in der Wohnung von "Vanessa" mit dieser sexuellen Handlungen vorzunehmen und ihr diese zu "zeigen". Ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch war nicht beabsichtigt. Aus dem Verlauf der schriftlichen Konversation ergibt sich, dass "Vanessa" dem Ansinnen des Beschwerdeführers zugestimmt hat, indem sie ihr Domizil bekanntgab und sich auf das Treffen einliess (vgl. oben E. 1.3 und 1.4). Der Beschwerdeführers seinerseits hat die Absicht der Vornahme sexueller Handlungen mit "Vanessa" objektiv manifestiert, indem er die Anonymität des Internets verlassen hat, Kondome gekauft hat und zum Domizil von "Vanessa" gefahren ist (vgl. Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.4.2). 
In BGE 131 IV 100 erwog das Bundesgericht, das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt habe nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dargestellt. Während sich im genannten Fall der Täter mit dem Opfer beim McDonald's-Restaurant, d.h. an einem öffentlichen Ort verabredet hatte, von wo aus sie sich zur Vornahme der sexuellen Handlungen noch an einen anderen Ort hätten begeben müssen, befand sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen am Domizil von "Vanessa" bereits am Tatort (vgl. Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4). Die Tatnähe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bzw. ein "tatnahes Handeln" (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.4.2) ist damit zu bejahen. Nicht nur der Tatplan des Beschwerdeführers, d.h. die konkreten sexuellen Handlungsweisen, sondern auch der genaue Tatort (die Wohnung von "Vanessa") und die Tatzeit (Samstag, 15. Juni 2019, ab 14:00 Uhr) standen fest. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, das Erscheinen des Beschwerdeführers am Domizil von "Vanessa" habe nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung dargestellt und es habe keiner weiteren Vorbereitungshandlungen bedurft. Zusammengefasst ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Indem sie davon ausgeht, die Schwelle zum strafbaren Versuch sei überschritten worden, verletzt sie kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Er wendet ein, er habe nicht gewusst, dass es sich bei "Vanessa" um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt habe. Er sei aufgrund des von ihr geschickten Fotos davon ausgegangen, dass sie bereits 16 Jahre alt sei. Seine diesbezügliche Aussagen seien glaubhaft. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz liessen sich mit den vorliegenden Beweisen nicht in Einklang bringen und seien willkürlich (Beschwerde S. 9 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 447 f. mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448 f. mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 449; Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 S. 307 f.; 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; vgl. oben E. 1.2.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz zeigt detailliert auf, weshalb es sich bei den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers betreffend das Alter von "Vanessa" um Schutzbehauptungen handelt. Sie erwägt, aus dem Chatverlauf und der Konversation ergebe sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer der Strafbarkeit seines Tuns bewusst gewesen sei (er komme sonst ins Gefängnis), weshalb er betont habe, es müsse diskret sein, worauf sie beteuert habe, sie werde es niemandem sagen. Es sei angesichts der zahlreichen Bedenken, die der Beschwerdeführer in den Chats und den Emails bezüglich Strafbarkeit respektive Problemen mit der Polizei hinsichtlich seines Alters und desjenigen von "Vanessa" anbringe, unglaubhaft und müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn er ab der zweiten Einvernahme geltend mache, er habe "Vanessa" älter geschätzt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer um die Strafbarkeit seines Tun gewusst habe und er davon ausgegangen sei, dass es sich bei "Vanessa" um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 13).  
 
3.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schlechterdings unhaltbar. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie angesichts der zahlreichen Bedenken, die der Beschwerdeführer in den Chats und den Emails anbringt (er komme sonst ins Gefängnis), sowie angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Befragung, bei welcher er keinerlei Zweifel daran äusserte, dass "Vanessa" ein 14-jähriges Mädchen sei, wenn sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund deren Widersprüchlichkeit verneint. Im Übrigen gibt bereits der Nickname von "Vanessa" ("laura_14_zh") Aufschluss auf das Alter der Chatpartnerin. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind weiter die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schluss vom Piercing auf das Alter. Sie ändern nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung hinsichtlich des Alters (angefochtenes Urteil S. 13). Ebensowenig vermag er das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mit seinem Einwand umzustossen, er habe auf die Angaben von "Vanessa" wegen des fehlenden Vertrauensverhältnisses nicht vertrauen können und das auch nicht getan (Beschwerde S. 9). Die Vorinstanz verletzt gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen kein Bundesrecht, wenn sie anhand der konkreten Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Alters von "Vanessa" verneint und daraus schliesst, dieser habe im Wissen und mit der Absicht gehandelt, die von ihm vorgeschlagenen sexuellen Handlungen mit der 14-jährigen "Vanessa" in der Realität umzusetzen (angefochtenes Urteil S. 16) und damit den subjektiven Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt.  
 
3.5. Insofern der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich seiner polizeilichen Befragung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Falles notwendiger Verteidigung in Abrede stellt (Beschwerde S. 9), ist er nicht zu hören. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. der Verwertbarkeit der polizeilichen Befragung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben, noch legt er dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert für den Fall einer Verurteilung die vorinstanzliche Strafzumessung (Beschwerde S. 10).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gerichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet als die Vorinstanz (Beschwerde S. 10), liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich keine Bundesrechtsverletzung (Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestandet die Landesverweisung (Beschwerde S. 11-20).  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Landesverweisung damit begründet, er sei vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen, weshalb keine Katalogtat vorliege (Beschwerde S. 11 und 19), ist darauf wegen der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt (vgl. oben E. 2.4 und 3.4) nicht weiter einzugehen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Landesverweisung sei aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) unzulässig. Ihm stehe ein Aufenthaltsrecht unter dem FZA zu, dessen Einschränkung unzulässig sei. Das FZA gehe zudem der Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (Beschwerde S. 11-15).  
 
5.3.1. Es ist zunächst unklar, was der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen betreffend den Vorrang des FZA gegenüber Art. 66a StGB für sich ableiten will, da er in seiner Beschwerde selber ausführt, dieser Vorrang brauche in diesem Fall nicht beurteilt zu werden (Beschwerde S. 15). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige bzw. unverhältnismässige Einschränkung seines vom FZA eingeräumten Aufenthaltsrechts und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Er bringt in diesem Zusammenhang zur Begründung sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer negativen Legalprognose aus. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen seien widersprüchlich. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig und willkürlich (Beschwerde S. 12 f.).  
 
5.3.3. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; je mit Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 27-30).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine Katalogtat begangen. Eine Landesverweisung tangiere fraglos den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, insbesondere hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner 2019 geborenen Tochter. Eine Landesverweisung würde zu einer räumlichen Trennung führen und dürfte für ihn und seine Kernfamilie eine grosse Belastung darstellen. Der Beschwerdeführer habe die prägenden Jugendjahre in Nordmazedonien verbracht. Seine Schwester lebe noch dort. Nachdem er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht habe und sich erst seit kurzem in der Schweiz befinde, wo er mit seiner Ehefrau zusammenlebe, die aus seiner Heimat stamme und die auch erst im September 2016 in die Schweiz gekommen sei, sei es ihm ohne weiteres zumutbar, mitsamt seiner Ehefrau und dem Kleinkind in sein Heimatland zurückzukehren (angefochtenes Urteil S. 28).  
 
5.4.3. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dieser sei mit seiner Familie in Nordmazedonien aufgewachsen und sei anfangs Juli 2015 in die Schweiz gekommen. Er sei seit dem 11. Oktober 2016 mit einer Nordmazedonierin verheiratet, die ebenfalls seit September 2016 in der Schweiz bei ihm lebe. Seine Eltern, seine Grossmutter und der Onkel mütterlicherseits sowie dessen Kinder würden ebenfalls in der Schweiz leben. Seine Mutter sei seit Februar 2018 in der Schweiz, sein Vater seit November 2018. Seine Ehefrau habe dagegen keine Verwandten in der Schweiz. Die Familie lebe in U.________ zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 27 mit Verweis auf S. 21).  
 
5.4.4. Zur beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer arbeite bei der Firma B.________ in V.________ als Gerüstbauer und verdiene dabei rund Fr. 4'350.-- netto pro Monat. Seine Ehefrau arbeite seit der Geburt der Tochter im 2019 nicht mehr und erziele kein Einkommen. Der Grossvater des Beschwerdeführers, der über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, lebe in der Schweiz, sei aber bereits seit mehreren Jahren Dialysepatient und auf familiäre Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch verneint, für andere Personen finanziell aufzukommen (angefochtenes Urteil S. 27 mit Verweis auf S. 21).  
 
5.4.5. Zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer, der wenig Deutsch spreche und seine Muttersprache Mazedonisch besser als die deutsche Sprache beherrsche, sei sozial und kulturell praktisch nicht in der Schweiz integriert. Dies erstaune angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der engen Bindung an seine bei ihm lebenden Eltern nicht. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK würden selbst eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügen. Erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine Beziehungen in der Schweiz angegeben, die Freizeit mit seiner Frau respektive der Familie und seinen Arbeitskollegen zu verbringen. In einem Verein sei er dagegen nicht (angefochtenes Urteil S. 28 f.).  
 
5.4.6. Zur möglichen Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erwägt die Vorinstanz, nachdem dieser den überwiegenden Teil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht habe und sich erst seit kurzem in der Schweiz befinde, wo er mit seiner Ehefrau lebe, die aus seinem Heimatland stamme und die erst im September 2016 in die Schweiz gekommen sei, sei es ihm ohne weiteres zumutbar, mitsamt seiner Ehefrau und dem erst einjährigen Kleinkind in sein Herkunftsland zurückzukehren, wo er auf ein auch seiner Ehefrau vertrautes Umfeld stosse. Durch eine Rückkehr der ganzen Familie nach Nordmazedonien würde kein soziales Netz zerschlagen, zumal es den Eltern des Beschwerdeführers, die erst seit 2018 zu ihm in die Schweiz nachgereist seien, ebenfalls unbenommen sei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Weder sie noch die eigene Familie des Beschwerdeführers seien in der Schweiz integriert. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bis zur Geburt ihres Enkelkindes im Heimatland geblieben, obwohl der Grossvater des Beschwerdeführers schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebe. Auch befinde sich die gesamte Verwandtschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers in Nordmazedonien, so dass auch vor diesem Hintergrund eine rasche und leichte Reintegration im Heimatland zu erwarten sei. Unter dem Titel des "Familienlebens" müsste im Fall des Beschwerdeführers neben einem gefestigten Anwesenheitsrecht seiner Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Weder der eine noch der andere Sachverhalt lägen vor. Seine Eltern seien erst im Verlaufe des Jahres 2018 nach ihm in die Schweiz gekommen und würden seither bei ihm leben (angefochtenes Urteil S. 28).  
 
5.4.7. Die Vorinstanz hält weiter fest, für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Er habe diesbezüglich ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Leben zu führen. Dass die Wirtschaftslage in Bulgarien oder Nordmazedonien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sei, vermöge praxisgemäss eine Ausweisung und eine strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (angefochtenes Urteil S. 29).  
 
 
5.5.  
 
5.5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).  
 
5.5.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.5.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen. Den nationalen Behörden kommt hierbei ein Ermessensspielraum ("marge d'appréciation") zu, da sie aufgrund ihrer demokratischen Legitimation besser in der Lage sind, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen als der EGMR als internationaler Gerichtshof (Urteile des EGMR Affaire relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique vom 23. Juli 1968, Serie A Bd. 5, § 10 in fine; Handyside gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 21, § 48; Hatton gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003, Recueil CourEDH 2003-VIII S. 243, § 97; Lings gegen Dänemark vom 12. April 2022, Nr. 15136/20, § 44). Dieser Beurteilungsspielraum wird vor allem dort relevant, wo die Anwendung der EMRK Abwägungs- oder Wertungsfragen bedingt, so im Rahmen der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Ziffer 2 der Artikel 8-11 EMRK (Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der EMRK, BBl 2015 2347 2353). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Ermessensspielraum (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3 mit Hinweisen).  
 
5.5.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 
Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 
 
5.6. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer und nordmazedonischer Doppelbürger und wurde wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt.  
 
5.7. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien korrekt und nachvollziehbar.  
 
5.7.1. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 als 18-Jähriger in die Schweiz eingereist und war damit zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat erst rund vier Jahre in der Schweiz. Die Vorinstanz lässt seiner Aufenthaltsdauer in der Härtefallprüfung zu Recht keine grosse Bedeutung zukommen (angefochtenes Urteil S. 27).  
 
5.7.2. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Allein der Umstand, dass er bei der Firma B.________ als Gerüstbauer arbeitet (angefochtenes Urteil S. 21) und damit - nach den Angaben des Beschwerdeführers - in einem Bereich tätig ist, der in der Schweiz unter "Fachkraftmängel" leiden solle (Beschwerde S. 19), spricht nicht für eine besonders intensive Integration. Denn dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen als in Nordmazedonien oder in Bulgarien vorfindet, hindert die strafrechtliche Landesverweisung nicht (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2; 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen), wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt (angefochtenes Urteil S. 29).  
 
5.7.3. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die mangelhafte gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Vorliegen von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, verneint sie zu Recht (angefochtenes Urteil S. 29).  
 
5.7.4. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für einen Härtefall. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Kernfamilie in der Schweiz, die mit ihm von der gegen ihn auszusprechenden Landesverweisung betroffen ist. Seine Ehefrau arbeitet seit der Geburt der gemeinsamen Tochter im 2019 nicht mehr (vgl. oben E. 5.4.4). Es ist damit davon auszugehen, dass sie und die gemeinsame Tochter auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind. Eine Landesverweisung des Beschwerdeführers würde damit dazu führen, dass seine Kernfamilie faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Die Vorinstanz erwägt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Wegzug in das Heimatland zumutbar sei, da ihre gesamte Verwandtschaft dort lebe, so dass auch vor diesem Hintergrund eine rasche und leichte Reintegration im Heimatland zu erwarten sei (angefochtenes Urteil S. 28 f.).  
Hinsichtlich seiner familiären Situation setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es seiner aus Nordmazedonien stammenden Ehefrau zumutbar sei, ihn für die Dauer der Landesverweisung in ihre gemeinsame Heimat zu begleiten. Indem er sich darauf beschränkt, auszuführen, dass seine Entfernung aus der Schweiz "katastrophale Folgen" für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter hätte (Beschwerde S. 16), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Konventions- oder Bundesrecht verstossen sollen. Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, soweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) erfüllt sind (Urteile 6B_1213/2021 vom 7. November 2022 E. 2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht erst vor Bundesgericht geltend, dass sein Grossvater, der seit Jahrzehnten in der Schweiz lebe, über das Schweizer Bürgerrecht verfüge und seit mehreren Jahren Dialysepatient sei, auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei (Beschwerde S. 16), während er im Verlauf der Untersuchung verneint hatte, für andere Personen als seine Ehefrau und seine Tochter finanziell aufzukommen (angefochtenes Urteil S. 21). Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, zu prüfen, ob das Verhältnis des Grossvaters zum Beschwerdeführer unter dem Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde. Abgesehen davon lebte sein Grossvater nach den vorinstanzlichen Feststellungen viele Jahre vor dem Beschwerdeführer in der Schweiz, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit die Landesverweisung des Beschwerdeführers den Grossvater negativ treffen sollte. 
 
5.7.5. Zusammengefasst ergibt sich aus der familiären Situation des Beschwerdeführers kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8).  
 
5.7.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anordnung einer Landesverweisung gegen ihn habe rein pönalen Charakter und sei absolut unzulässig, da von ihm keine erhebliche Gefährdung für die Schweizer Bevölkerung ausgehe (Beschwerde S. 19 f.), kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Damit ist sie als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen. Im Vordergrund steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmecharakter (BGE 146 IV 311 E. 3.7 S. 319 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne Verletzung von Konventions- oder Bundesrecht bejahen konnte, wird im Folgenden zu zeigen sein (vgl. unten E. 5.8.3).  
 
5.7.7. Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 66a Abs. 1 StGB), wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (Urteil 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.4).  
 
5.8.  
 
5.8.1. Die Vorinstanz erwägt, das Motiv für die Tat des Beschwerdeführers habe im Rückgang des ehelichen Sexualverkehrs gelegen, bedingt durch Schwangerschaft seiner ebenfalls noch jungen Ehefrau. Dabei habe er seine Bedürfnisse nicht etwa mit erwachsenen Frauen befriedigt, sondern konkret auf sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen im Schutzalter abgezielt. Nachdem seine Ehefrau mit 25 noch jung sei und eine weitere Schwangerschaft durchaus im Rahmen des zu Erwartenden liege, würden - trotz der infolge Ersttäterschaft zugebilligten Probezeit - erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Bewährung des Beschwerdeführers verbleiben. Dieser lasse gesamthaft betrachtet ein Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere im Hinblick auf die ungestörte und selbstbestimmte Entwicklung junger Mädchen und deren Schutz vor verfrühten sexuellen Erfahrungen (angefochtenes Urteil S. 29 f.).  
 
5.8.2. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f.; Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).  
 
5.8.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. oben E. 5.8.1) nicht hinreichend auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar, d.h. willkürlich sein soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als falsch zu kritisierten und dieser seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Dies gilt namentlich, wenn er ausführt, er bereue ausdrücklich das ihm vorgeworfene Verhalten, bzw. er fühle sich in keiner Weise von Personen angezogen, die dem Schutzalter noch nicht entwachsen seien (Beschwerde S. 12). Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Appellationsinstanz, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt (Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Ihre Ausführungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie legt zutreffend dar, bei den versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern handle es sich um Delikte, welche die ungestörte und selbstbestimmte sexuelle Entwicklung junger Mädchen gefährden würden. Zudem setzt sie sich mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt dabei das Motiv der bereits begangenen Tat (Rückgang des ehelichen Sexualverkehrs bedingt durch Schwangerschaft der Ehefrau) und der Möglichkeit weiterer Schwangerschaften seiner Ehefrau, die noch jung sei (angefochtenes Urteil S. 29). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend - entgegen der Beschwerde (S. 13) - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgeht, auch wenn insgesamt keine ungünstige Legalprognose gestellt werden könne, was zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs führe (angefochtenes Urteil S. 22), so bleibe ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen (angefochtenes Urteil S. 29 f.; vgl. Urteil 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.2). Bei der dargelegten Ausgangslage bestehen keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. oben E. 5.8.2). Die Vorinstanz lässt dieses Risiko vorliegend zu Recht genügen, um nicht von einer Landesverweisung abzusehen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das Tätigkeitsverbot (Beschwerde S. 20).  
 
6.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Per-son, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verurteilt wird oder wenn deswegen gegen sie eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB).  
Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Nicht relevant ist schliesslich, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 6158; Urteile 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 E. 2.1; 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 8850 f.; CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 f. zu Art. 67 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 67 StGB; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N. 50, 59 und 64 zu Art. 67 StGB; KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15 f. zu Art. 67 StGB). 
 
6.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, begangen am 15. Juni 2019, schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB, der am 1. Januar 2019 in Kraft trat, erfüllt. Da das Gericht das in dieser Bestimmung vorgesehene Tätigkeitsverbot unabhängig von der Rückfallgefahr zwingend aussprechen muss (vgl. oben E. 6.2), beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vergeblich auf das Vorliegen einer positiven Legalprognose (Beschwerde S. 20). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22. Juni 2021 abgewiesen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara