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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_655/2021  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Bern vom 5. November 2021 (200 21 80 BV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1963 geborene A.________ ist Mutter einer 1988 geborenen Tochter und seit 2010 geschieden. Sie lebte ab 1. April 2014 in einem gemeinsamen Haushalt mit dem 1937 geborenen, seit 1991 verwitweten B.________. Am 20. Dezember 2018 heirateten die beiden. B.________ war während seines ganzen Berufslebens bei den SBB tätig gewesen und damit bei der Pensionskasse SBB (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Bis zu seinem Tod am xxx Februar 2019 erhielt er von seiner Pensionskasse eine Alterspension. 
 
B.  
In der nach dem Tod des B.________ einsetzenden Korrespondenz stellte sich A.________ auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Ehegattenpension, während die Pensionskasse die Auffassung vertrat, A.________ stehe lediglich eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenpensionen zu, mithin eine einmalige Zahlung von Fr. 137'091.60. 
 
C.  
Klageweise liess A.________ beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2019 Ehegattenpensionsleistungen im Umfang von Fr. 45'697.20 pro Jahr bzw. Fr. 3'808.10 pro Monat auszurichten, nebst Zins von 5 % pro Jahr ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab dem Datum der Klageeinreichung. Eventualiter sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr eine Abfindung im Umfang von drei Jahresehegattenpensionen, ausmachend Fr. 137'091.60, auszurichten, dies nebst Zins von 5 % seit xxx Februar 2019. Mit Urteil vom 5. November 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut. Es sprach A.________ eine Abfindung in der Höhe von Fr. 137'091.60 zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr seit 1. März 2019 zu. Im Mehrumfang wies es die Klage ab. 
 
D.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als ihr Anspruch auf Ehegattenpensionsleistungen nicht anerkannt werde. Die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr anstelle der Einmalabfindung Ehegattenpensionsleistungen im Umfang von Fr. 45'697.20 pro Jahr bzw. Fr. 3'808.10 pro Monat mit Wirkung ab 1. März 2019 auszurichten, dies nebst Zins von 5 % pro Jahr, frühestens ab dem Datum der vorinstanzlichen Klageeinreichung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ehegattenpension verneinte und ihr stattdessen eine Abfindung in der Höhe von Fr. 137'091.60 (entsprechend drei Jahresrenten, d.h. 36 x Fr. 3'808.10) zusprach, zu deren Ausrichtung sich die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 14. März 2019 bereit erklärt hatte. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Abs. 1). Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Abs. 2). Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (neben den hier nicht interessierenden, in lit. b und c genannten) : a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.  
 
3.2. Mit dem hier streitigen Anspruch auf eine Ehegattenpension befasst sich Art. 44 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB (nachfolgend: Reglement). Dessen Abs. 1 lautet wie folgt: Stirbt ein verheirateter Versicherter, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenpension, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen; b. er ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet und hat das 45. Altersjahr vollendet; c. er bezieht eine ganze Rente der IV oder bekommt innert zweier Jahre seit dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente. Die Dauer der Lebensgemeinschaft wird an die Ehedauer angerechnet. Gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresehegattenpensionen, wenn er keine dieser Bedingungen erfüllt.  
 
3.3. Die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin sehen neben der Pension für Ehegatten auch eine solche für Lebenspartner vor. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Reglement hat der vom verstorbenen Versicherten in einem schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten gegenseitigen Unterstützungsvertrag bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Lebenspartnerpension, sofern a. beide nicht verheiratet sind und beide nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben; b. zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB besteht; c. der überlebende Lebenspartner keine aus einem anderen Vorsorgefall schon laufende Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht; d. im Zeitpunkt des Todesfalls des Lebenspartners 1. er mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Kinderpension gemäss Art. 48 hat oder 2. er das 45. Altersjahr vollendet hat und mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat oder 3. er eine ganze Rente der IV bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente bekommt.  
 
4.  
 
4.1. Als Anspruchsgrundlage für die streitige Ehegattenpension fallen sowohl lit. a als auch lit. b des Art. 44 Abs. 1 Reglement in Betracht. Anders als die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Voraussetzungen beider Varianten seien gegeben.  
Wie im angefochtenen Urteil rechtfertigt es sich, vorab ein Anspruch gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b Reglement zu prüfen. Während die darin statuierte Voraussetzung des vollendeten 45. Altersjahres ohne Weiteres erfüllt ist, gibt die geforderte fünfjährige Ehedauer zu Diskussionen Anlass. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes erst rund zwei Monate verheiratet war und Uneinigkeit in der Frage besteht, welche Dauer der von den beiden vor der Heirat geführten Lebensgemeinschaft gestützt auf Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement angerechnet werden kann. 
 
4.2. Das kantonale Gericht erwog, Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement sei dahingehend auszulegen, dass für die Anrechnung der Dauer der Lebensgemeinschaft an die Ehedauer ein gemeinsamer Haushalt erforderlich sei. Da mithin der Bezug der gemeinsamen Wohnung am 1. April 2014 den Beginn der Lebensgemeinschaft darstelle, resultiere bis zum Tod des Versicherten am xxx Februar 2019 eine Gesamtdauer (d.h. Ehe einschliesslich Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt) von weniger als fünf Jahren. Selbst wenn ein gemeinsamer Haushalt nicht vorausgesetzt wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil die Beziehung, wie sie vor dem 1. April 2014 bestanden habe, keine Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung sei.  
Während die Beschwerdegegnerin diesen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement setze nach richtiger Auslegung keinen gemeinsamen Haushalt voraus. Zudem habe sie im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich aufgezeigt, dass zwischen ihr und dem Versicherten spätestens seit Anfang 2014 in persönlicher, wirtschaftlicher und örtlicher Hinsicht eine Beziehung bestanden habe, die als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren sei. 
 
4.3. Die unter den Parteien vorab streitige Frage nach der Auslegung des Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement ist rechtlicher Natur und damit vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 143 V 321 E. 3.1.2; 140 V 50 E. 2.3).  
 
4.3.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; 138 V 176 E. 6).  
 
4.3.2. Der Begriff der Lebensgemeinschaft wird nicht nur im hier interessierenden, die Ehegattenpension betreffenden Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement verwendet, sondern auch in Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement, welche Bestimmung die Lebenspartnerpension zum Gegenstand hat und damit eine mit der Ehegattenpension eng verwandte Form der Hinterlassenenleistung (vgl. E. 3.3 hiervor). In den reglementarischen Bestimmungen wird er nicht definiert. Eine Umschreibung der Lebensgemeinschaft, bei welcher es sich im Übrigen nicht um ein gefestigtes Rechtsinstitut mit einem in der schweizerischen Rechtsordnung einheitlichen Verständnis handelt (Esther Amstutz, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 zu Art. 20a BVG), fehlt auch in dem darauf ebenfalls Bezug nehmenden Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG. Nach der zu letzterer Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist darunter eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen und insbesondere weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft noch eine massgebliche Unterstützung der einen Partei durch die andere notwendig ist. Als entscheidend wird betrachtet, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 V 86 E. 4.1; 137 V 383 E. 4.1).  
 
4.3.3. Anders als in Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement betreffend die Ehegattenpension ist in Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement betreffend die Lebenspartnerpension nicht bloss von einer "Lebensgemeinschaft", sondern von einer "Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt" die Rede (vgl. dazu auch E. 3.3). Dass in den beiden eng verwandte Leistungen regelnden Normen hinsichtlich der Lebensgemeinschaft ein abweichender Wortlaut gewählt wurde, legt den Schluss nahe, dass die in Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement im Zusammenhang mit der Ehegattenpension erwähnte Lebensgemeinschaft nicht an einen gemeinsamen Haushalt gebunden ist. Es verhält sich bei ihr damit anders als bei der Lebenspartnerpension, welche eine durch einen gemeinsamen Haushalt als zusätzliches Erfordernis qualifizierte Lebensgemeinschaft voraussetzt, andernfalls sich der Zusatz "mit gemeinsamem Haushalt" in Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement erübrigt hätte (vgl. zur Zulässigkeit, im Reglement einen gemeinsamen Wohnsitz oder Haushalt als zusätzliches Anspruchskriterium vorzusehen: BGE 138 V 86 E. 4.2 und 5; 137 V 383 E. 3.2). Dass auch betreffend die übrigen (alternativen) Anspruchsvoraussetzungen in den beiden Normen entweder deckungsgleiche (Art. 44 Abs. 1 lit. c und Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 Reglement) oder abweichende Formulierungen (Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 Reglement) verwendet wurden, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Reglementsgeber hinsichtlich der Ehegatten- und der Lebenspartnerpension bewusst unterschiedliche Anforderungen an die Lebensgemeinschaft stellen wollte, indem er deren Anrechnung im Zusammenhang mit der Ehegattenpension mit dem Verzicht auf das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes von geringeren Voraussetzungen abhängig machte. Damit scheint er im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement an die auch von der Vorinstanz beigezogene Rechtsprechung zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG angeknüpft zu haben, welche - wie in E. 4.3.2 dargelegt - für eine Lebensgemeinschaft keinen gemeinsamen Haushalt voraussetzt.  
 
4.3.4. Das in E. 4.3.3 hergeleitete Auslegungsergebnis steht indessen nach der Vorinstanz nicht im Einklang mit dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot. Gemäss der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung geht es nicht an, im Falle einer Anrechnung der Dauer der Lebensgemeinschaft an diejenige der Ehe geringere Anforderungen an den Nachweis einer Lebensgemeinschaft zu stellen als im Hinblick auf eine Lebenspartnerpension, weil diesfalls allein abhängig davon, ob die Lebenspartner vor dem Tod noch geheiratet hätten oder nicht bei sonst identischen Verhältnissen von einer längeren oder kürzeren anzurechnenden Lebenspartnerschaft auszugehen wäre. Dieser Argumentation ist vorab entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, dies insbesondere mit Blick darauf, dass Letztere keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht trifft, sondern im Grundsatz und vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb sie denn auch nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen können (BGE 137 V 105 E. 9.3 f.). Zudem lässt auch der gesetzliche Rahmen eine Privilegierung der hinterlassenen Ehegatten gegenüber den hinterlassenen Lebenspartnern erkennen (vgl. Art. 19 und Art. 20a Abs. 1 BVG; BGE 136 V 49 E. 4.6; Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, N. 36 zu Art. 20a BVG). Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, spricht auch in der konkreten vorsorglichen Situation nichts dagegen, bei unverheirateten Paaren höhere Anforderungen an den Nachweis der Lebenspartnerschaft zu stellen als bei Ehegatten, haben doch Letztere ihre Nähe mit der Heirat durch einen offiziellen Akt zum Ausdruck gebracht. Entgegen dem angefochtenen Urteil steht dem in E. 4.3.3 hergeleiteten Auslegungsergebnis damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot entgegen.  
 
4.3.5. Nach dem Gesagten ist Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement dahingehend auszulegen, dass die Dauer einer Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt bestand, an die Ehedauer anzurechnen ist.  
 
4.3.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen Schritte gegen dieses von ihr nicht unterstützte Auslegungsergebnis unternommen hat: Sie änderte ihr Reglement dahingehend, als sie den in Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement verwendeten Begriff der Lebensgemeinschaft in der ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung (welche inhaltlich Art. 43 Abs. 1 letzter Satz Reglement in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung entspricht) nun ebenfalls mit dem Zusatz "mit gemeinsamem Haushalt" versah.  
 
4.3.7. Bei dieser Sachlage kann entgegen dem angefochtenen Urteil eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement für die allein streitigen Monate Februar und März 2014 nicht schon deshalb verneint werden, weil in dieser Zeit noch kein gemeinsamer Haushalt bestand.  
 
4.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass auch ohne das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes die Beziehung, wie sie zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten in den beiden Monaten vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung am 1. April 2014 unbestrittenermassen bestand, nicht auf eine Lebensgemeinschaft schliessen lasse.  
 
4.4.1. Der Nachweis einer Lebensgemeinschaft, bei welcher es sich nicht um ein formalisiertes Rechtsverhältnis handelt, ist nicht immer leicht zu erbringen, insbesondere wenn nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Haushalt besteht. In Frage kommen als Beweismittel beispielsweise Briefe, Belege über gemeinsame Ausgaben oder Anschaffungen sowie Zeugenaussagen von Verwandten und Bekannten (Esther Amstutz, a.a.O., N. 33 zu Art. 20a BVG; Hürzeler/Scartazzini, a.a.O., N. 19 zu Art. 20a BVG).  
 
4.4.2. Im kantonalen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Versicherten bereits 1999 kennengelernt. Aus der Bekanntschaft habe sich mit der Zeit eine enge Beziehung entwickelt, welche sich nicht nur auf Gefühlsebene manifestiert habe, sondern auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass der Versicherte sie finanziell unterstützt habe. Davon würden Überweisungen von höheren Beträgen zu Beginn der interessierenden Zeit Anfang 2014 zeugen und Einladungen zum Essen sowie zu Freizeitaktivitäten unweit ihres damaligen Wohnortes in C.________. Zum Beweis dieser Tatsachen reichte sie einen Auszug aus dem Postkonto des Versicherten über zwei im Februar und März 2014 getätigte Überweisungen von Fr. 2'999.- und Fr. 3'000.- sowie die Monate Dezember 2013 bis März 2014 betreffende Kreditkarten-Abrechnungen des Versicherten ein. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätten sich schon seit längerer Zeit zuvor regelmässig während mehrerer Tage gegenseitig besucht, was sie mit einer entsprechenden Bestätigung der damaligen Vermieter des Versicherten belegte. Und schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, dass bei ihr und dem Versicherten bereits im Laufe des Jahres 2013 der Wunsch zusammenzuziehen aufgekommen sei, worauf sie eine gemeinsame Wohnung in der Agglomeration von C.________ gesucht hätten. Wie das eingereichte, dem späteren Mietvertrag zugrunde liegende Anmeldeformular zeige, hätten sie einen Mietbeginn am 1. Februar 2014 beabsichtigt. Da der Vormieter die Wohnung nicht früher verlassen habe, sei der Einzug dann allerdings erst auf den 1. April 2014 erfolgt.  
 
4.4.3. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln lediglich, dass zwischen ihr und dem Versicherten bereits vor dem 1. April 2014 eine Beziehung bestand. Für die Annahme einer Lebensgemeinschaft würden weder die zwei Überweisungen von Februar und März 2014 reichen, über deren Hintergründe nichts bekannt sei, noch die von den ehemaligen Vermietern des Versicherten bestätigten mehrtägigen gegenseitigen Besuche noch die Einladungen zum Essen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Die Nennung des 1. Februar 2014 als Wunschtermin für den Mietbeginn lasse nicht darauf schliessen, dass die beiden beabsichtigt hätten, unmittelbar ab diesem Datum einen gemeinsamen Haushalt zu führen, habe doch der Versicherte sein bisheriges Mietverhältnis in D.________ gemäss Bestätigung der Vermieter erst auf 31. März 2014 gekündigt. Auch sonst finde sich nichts, was den Bestand einer Lebensgemeinschaft bereits vor April 2014 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. So habe der Versicherte die Beschwerdeführerin im März 2014 noch als seine Freundin bezeichnet und auch eine testamentarische Begünstigung liege erst seit Dezember 2014 vor.  
 
4.4.4. Diese vorinstanzlichen Erwägungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung eines Auszuges aus dem Postkonto und Kreditkartenabrechnungen substanziiert dargelegt hatte, dass der Versicherte sie im massgebenden Zeitraum finanziell unterstützt hatte, insbesondere mit der Leistung von zwei Zahlungen von Fr. 2'999.- und Fr. 3'000.- in den Monaten Februar und März 2014. Mit dem einfachen und zudem unzutreffenden Hinweis, hinsichtlich der zwei Anfang 2014 getätigten Überweisungen sei nichts Näheres bekannt, setzte sich das kantonale Gericht über die entsprechenden Vorbringen der Versicherten hinweg. Als offensichtlich unrichtig erweist sich sodann die vorinstanzliche Argumentation, die Nennung des 1. Februar 2014 als gewünschter Mietbeginn im Anmeldeformular lasse den Schluss nicht zu, es habe die Absicht bestanden, unmittelbar ab diesem Datum einen gemeinsamen Haushalt zu führen, zumal der Versicherte das bisherige Mietverhältnis erst auf 31. März 2014 gekündigt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren dargelegt hatte, dass die Wohnung in E.________ erst auf 1. April 2014 habe bezogen werden können, scheint ihr Einwand berechtigt, wonach die Kündigung per Ende März 2014 (und nicht bereits per Ende Januar 2014) die Folge dieses Umstandes sei (und nicht umgekehrt). Ohnehin aber geht es nicht an, einen Willen, auf 1. Februar 2014 einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, ungeachtet seiner Dokumentation im Anmeldeformular für die Mietwohnung zu verneinen mit der Begründung, der Zusammenzug sei nicht bereits auf diesen Zeitpunkt erfolgt. Auch wenn sich die Verhältnisse letztlich anders als geplant entwickelten, indem die gemeinsame Wohnung erst zwei Monate nach dem angegebenen Wunschtermin bezugsbereit war, ändert dies nichts daran, dass das entsprechende Anmeldeformular ein weiteres Dokument darstellt, aus welchem sich die bereits zu Beginn des Jahres 2014 bestehende enge Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten ergibt. Soweit das kantonale Gericht schliesslich darauf hinwies, der Versicherte habe die Beschwerdeführerin noch im März als "Freundin" bezeichnet, kann nicht nachvollzogen werden, was es daraus ableiten wollte. Auf jeden Fall ergibt sich aus dieser Tatsache nichts, was einer Qualifikation ihrer Beziehung als Lebensgemeinschaft im Wege stehen würde.  
Entgegen dem angefochtenen Urteil spricht die Gesamtheit der Umstände - insbesondere die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Unterstützungsleistungen zu betrachtenden Überweisungen von mehreren tausend Franken in den Monaten Februar und März 2014, aber auch der klar dokumentierte Wille, ab 1. Februar 2014 zusammenzuziehen, sowie die von Dritten bestätigten tatsächlich gelebten Verhältnisse - eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin und der Versicherte bereits in den Monaten Februar und März 2014 eine Beziehung führten, welche die Leistung von Beistand und Unterstützung beinhaltete, womit die beiden bereits in diesem Zeitraum eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement verband. Diese manifestierte sich alsdann im Bezug einer gemeinsamen Wohnung auf 1. April 2014. Das von der Vorinstanz hergeleitete gegenteilige Ergebnis beruht auf einer offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung. 
 
4.5. Ist mithin davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten (mindestens) seit Februar 2014 bestand, wird die im Reglement geforderte fünfjährige Mindestdauer von Ehe und daran anzurechnender Lebensgemeinschaft erreicht. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die in Art. 44 Abs. 1 lit. b Reglement statuierten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ehegattenpension. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob auch die Erfordernisse gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a Reglement gegeben wären. Mit der Zusprache einer Ehegattenpension entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Reglement).  
 
4.6. Die der Beschwerdeführerin zustehende Ehegattenpension beläuft sich gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 14. März 2019 (betreffend den auf dieser Grundlage ermittelten Anspruch auf eine einmalige Abfindung) auf Fr. 3'808.10 pro Monat. Gestützt auf Art. 44 Abs. 3 Satz 1 Reglement, wonach der Anspruch auf die Ehegattenpension am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten entsteht, ist der Beginn des Leistungsanspruchs auf den 1. März 2019 festzusetzen.  
 
4.7. Des Weitern schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf den verfallenen Betreffnissen einen Verzugszins, wie von ihr beantragt seit Klageeinreichung und mangels reglementarischer Bestimmung in der Höhe von 5 % (vgl. auch BGE 145 V 18 E. 4.2).  
 
4.8. Bei dieser Sachlage ist die Klage gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil, welches einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ehegattenpension verneinte sowie einen solchen auf eine einmalige Abfindung bejahte, als bundesrechtswidrig aufzuheben.  
 
5.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2019 eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 3'808.10 pro Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auf den verfallenen Betreffnissen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann