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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 42/02 
 
Urteil vom 3. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 8. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. November 1999 sprach das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt B.________ Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu. Nach Kenntnisnahme, dass sich der Versicherte am 11. November 1999 verheiratet hatte, stellte es die Zahlung per 30. November 2000 ein. Am 26. Juli 2001 stellte es fest, dass seit 1. Mai 2000 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr bestehe, und verfügte die Rückforderung des seit 1. November 1999 unrechtmässig bezogenen Betrages von Fr. 15'984.-. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde sowie ein Erlassgesuch wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 8. März 2002 ab. 
C. 
B.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. Juli 2001. Des Weiteren stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 und 3 ELG), über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sowie das Absehen von der Rückforderung (Erlass; Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Rückforderung von Versicherungsleistungen erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann insbesondere über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Soweit es hingegen um den Erlass der Rückforderung geht, kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur überprüft werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 136 Erw. 1, 98 V 276 f. Erw. 3). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau erst ein Jahr nach der Heirat Wohnsitz in der Schweiz genommen habe und dass er im Übrigen zum Zeitpunkt der ersten Konsultation der Sachbearbeiterin des Amtes für Sozialbeiträge noch gar nicht verheiratet gewesen sei und daher keine unwahren Angaben gemacht habe. 
2.1 Dieser Einwand ist vorerst in Bezug auf die Frage der Unrechtmässigkeit der bezogenen Ergänzungsleistungen als Voraussetzung der Rückforderung zu prüfen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast und hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 208 Erw. 6a mit Hinweisen). Nach Lage der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst seit November 2000 in der Schweiz wohnt. So wurde ihre Korrespondenz schon früher an den Wohnort des Beschwerdeführers an der Strasse X.________ in Q.________ geschickt. Des Weiteren hat sie sich gemäss einem Kontoauszug für Juli 2000 an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt, indem sie die Miete für die Wohnung Strasse Z.________ bezahlt hat. Schliesslich ist ihr damals achtjähriger Sohn nach den Angaben der Einwohnerkontrolle zwar tatsächlich erst im Dezember 2000 in die Schweiz eingereist. Jedoch stand er und steht er heute noch unter der Obhut beider Elternteile, also auch seines in Frankreich lebenden Vaters. Somit war die Voraussetzung für die Zusammenrechnung insbesondere der anerkannten Einnahmen gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG, nämlich die Personengemeinschaft der Ehegatten im gleichen Haushalt, erfüllt. 
2.2 Auf seinen für den Erlass der Rückforderung erforderlichen guten Glauben kann sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Heirat zwei Wochen vor der Anmeldung nicht berufen. Deren Bedeutung für die Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen konnte er ohne weiteres erkennen, sodass ihr Verschweigen als grobe Verletzung der Meldepflicht zu qualifizieren ist, was die Geltendmachung der Gutgläubigkeit ausschliesst (vgl. BGE 110 V 180 f. Erw. 3c; vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweis). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Dass er das von der Sachbearbeiterin ausgefüllte Anmeldeformular ohne weitere Prüfung unterzeichnet hat, ist ebenfalls als grobfahrlässig zu bezeichnen (ZAK 1989 S. 180 Erw. 2b). 
3. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. SZS 2002 S. 511 f.). 
 
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 
 
Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen einerseits Sachverhaltsfragen, nämlich ob seine Ehefrau unmittelbar nach der Heirat oder erst später in der Schweiz Wohnsitz genommen hat und ob er die Heirat gutgläubig verschwiegen habe. Zu deren Klärung bedurfte der Beschwerdeführer keiner anwaltlichen Vertretung. Andererseits beziehen sie sich auf die Rechtsfrage, ob er sich auf Gutgläubigkeit berufen kann. Diesbezüglich ist seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem unter Ziffer 2.2 Gesagten, insbesondere auch mit Blick auf die sorfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung sind daher nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: