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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 251/04 
 
Urteil vom 3. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1950, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Gesuchsgegnerin 
 
und 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Gesuchsgegner 
 
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete B.________ von März 1996 bis Januar 1998 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 7150.- aus. Nachdem die Invalidenversicherung beschlossen hatte, B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab dem 1. April 1996 eine halbe Rente zuzusprechen, kürzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst um 63 % auf Fr. 2646.- und forderte mit Verfügung vom 12. März 1998 während der Monate April 1996 bis Januar 1998 zu viel ausbezahlte Taggelder zurück. 
 
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2000 teilweise gut. Es wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese den Taggeldanspruch neu berechne und über eine Rückforderung neu verfüge, wobei sich der versicherte Verdienst nach dem von der Invalidenversicherung festgesetzten Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) in Höhe von Fr. 2708.- zu richten habe. 
 
B.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führten gegen diesen Entscheid je Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht vereinigte die Verfahren, wies die von B.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und hob den kantonalen Entscheid vom 26. Juli 2000 in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des seco gut (Urteil vom 20. Oktober 2004). 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 26. November 2004 lässt B.________ beantragen, das Urteil vom 20. Oktober 2004 sowie - in Bezug auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2708.- und die Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse - der kantonale Entscheid vom 26. Juli 2000 seien aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des seco sei abzuweisen. 
 
Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG. Danach ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). 
2. 
2.1 Im Urteil vom 20. Oktober 2004 war zu entscheiden, ob Arbeitslosentaggelder unrechtmässig bezogen wurden und - bejahendenfalls - ob eine Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen gestützt auf einen Rückkommenstitel - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - verlangt werden könne. Dies wurde unter den Gesichtspunkten der Vermittelbarkeit und des versicherten Verdienstes geprüft. 
2.2 Im Revisionsgesuch wird zunächst auf die Aussage in Erw. 3.1 des Urteils vom 20. Oktober 2004 verwiesen, wonach "ab März 1996 keine massgebenden gesundheitsbedingten Einschränkungen mehr vorlagen". Die Gesuchstellerin sieht in dieser Feststellung eine in den Akten liegende, erhebliche Tatsache. Diese habe das Eidgenössische Versicherungsgericht versehentlich nicht berücksichtigt, als es in Erw. 3.2 davon ausging, die Gesuchstellerin habe während der im März 1996 eingetretenen Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erlitten. 
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 20. Oktober 2004 zunächst erwogen, dass die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich sowohl im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit als auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine prozessuale Revision rechtfertigen könne. In Erw. 3.1 gelangte es sodann zur Erkenntnis, es bestehe trotz der von der Invalidenversicherung ermittelten Teilinvalidität eine Vermittlungsfähigkeit für Vollzeitstellen; denn die Versicherte könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen offenbar eine volle Leistung erbringen und sei für ihrem Gesundheitszustand angemessene Arbeiten vermittelbar. Mit dem - ganzen oder teilweisen - Fehlen der Vermittelbarkeit könne daher eine Unrechtmässigkeit des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung nicht begründet werden. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Aussage, wonach ab März 1996 keine massgebenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorlagen. In Erw. 3.2 bestätigte das Gericht die Auffassung von Arbeitslosenkasse und seco, wonach der versicherte Verdienst in Relation zur Resterwerbsfähigkeit gemäss Invalidenversicherung, beim gegebenen Invaliditätsgrad von 63 % also auf 37 %, herabzusetzen sei. Es bejahte daher die Unrechtmässigkeit des Taggeldbezuges, soweit dieser auf der Grundlage eines höheren versicherten Verdienstes erfolgt war. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die erfolgte Zusprechung der Invalidenrente angeführt, die Gesuchstellerin habe während der im März 1996 eingetretenen Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erlitten. Dabei übersah das Eidgenössische Versicherungsgericht die Aussage in Erw. 3.1, wonach ab März 1996 keine massgebenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestanden, nicht. Dies zeigt sich an den weiteren Ausführungen in Erw. 3.2, wonach der Aspekt des versicherten Verdienstes strikte von der Vermittelbarkeit zu trennen sei; insbesondere gehe es bei der Vermittelbarkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG (unter anderem) darum, dass ein Arbeitsloser "in der Lage ist" zu arbeiten, während die Spezialregelung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV auf die Erwerbsfähigkeit als solche abstelle. 
 
Aus dem Gesagten erhellt, dass der scheinbare Widerspruch zwischen den von der Gesuchstellerin genannten Aussagen im Urteil vom 20. Oktober 2004 nicht auf einer versehentlichen Nichtberücksichtigung relevanter Tatsachen beruht, sondern mit einer zwischen den Gesichtspunkten der Vermittelbarkeit und des versicherten Verdienstes und den hiefür je massgebenden Grundsätzen unterscheidenden rechtlichen Würdigung zu erklären ist. Damit liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG vor. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 3. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: