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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 282/05 
 
Urteil vom 3. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
G.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 25. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen erachtete die IV-Stelle Basel-Stadt G.________, geboren 1953, für körperlich leichte Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig und lehnte mit Verfügung vom 28. April 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 
 
Nachdem sich G.________ per Juli 2003 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, trat er am 25. August 2003 zur Abklärung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten eine vorübergehende Beschäftigung in der Werkstatt X.________ an. Nach einem anfänglich vollzeitigen Einsatz wurde das Pensum ab dem 10. September 2003 auf 50 % reduziert und das Programm am 12. März 2004 wegen gesundheitlicher Probleme abgebrochen. Mit Schreiben vom 6. April 2004 überwies das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum die Akten an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (Amt), damit sie über die Vermittlungsfähigkeit entscheide. Nach einer Rückfrage beim Einsatzleiter des Beschäftigungsprogrammes verneinte das Amt mit Verfügung vom 7. Mai 2004 die Vermittlungsfähigkeit ab dem 13. März 2004, da G.________ wegen seiner körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, an einer Arbeitsstelle eingesetzt zu werden. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 bestätigt, nachdem ein Mitarbeiter des Amtes die Werkstatt X.________ besucht und mit dem Werkstattleiter gesprochen hatte. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid des Amtes erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
Das Amt schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG; vgl. insb. zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist allein die Vermittlungsfähigkeit. Mangels Anfechtungsobjekts (BGE 125 V 414 Erw. 1a) nicht Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage, ob die IV-Stelle ihre Verfügung von April 2003 in Wiedererwägung zu ziehen oder wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes zu revidieren hat. 
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte aufgrund der Abklärungen durch die IV-Stelle zwar für leidensangepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei, er dies aber - trotz Rücksichtnahme auf die körperlichen Einschränkungen - anlässlich der praktischen Abklärung in der Werkstatt X.________ nicht habe umsetzen können. Es sei anzunehmen, dass eine noch leichtere Arbeit "theoretisch zwar denkbar, praktisch jedoch nicht zu finden" sei; erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nur vier Jahre lang die Primarschule besucht und daneben keine Ausbildung genossen habe sowie nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Somit existiere "auf dem freien Arbeitsmarkt keine den gesundheitlichen Problemen ... angemessen Rechnung tragende Arbeitsstelle". 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit stütze sich sowohl in der Invalidenversicherung wie auch im Anwendungsbereich des Art. 15 AVIG auf Art. 6 ATSG, weshalb die Arbeitsfähigkeit in diesen Zweigen der Sozialversicherung gleich beurteilt werden müsse. Es sei deshalb "unmöglich", dass die IV-Stelle eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten annehme, während die Organe der Arbeitslosenversicherung feststellten, es bestünde auch für leichte Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit und es gäbe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle, die den Bedürfnissen des Versicherten entspräche. Schliesslich sei die Arbeitsfähigkeit anhand der sich in den Akten der Invalidenversicherung befindenden medizinischen Berichte festzulegen, während die Akten der Arbeitslosenversicherung - insbesondere der Abklärungsbericht der Werkstatt X.________ - in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen vermöchten. Um eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuklären, sei eine pluridisziplinäre Begutachtung durchzuführen. 
2.2 Gemäss den umfassenden medizinischen Abklärungen der IV-Stelle ist der Versicherte in einer leidensangepassten (d.h. leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Berichte des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Februar 2003, des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2002 sowie des Spitals Y.________ vom 16. März 2001). Die Abklärung in der Werkstatt X.________ vom 25. August 2003 bis zum 12. März 2004 wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, obwohl die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren berücksichtigt worden waren. Allerdings wurde im Schlussbericht der Werkstatt X.________ vom 12. März 2004 betreffend Einschätzung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt explizit festgehalten, der Beschwerdeführer müsse zuerst "mit seiner Gesundheit ins Klare kommen", was eher auf subjektive Hindernisse in der Umsetzung der Arbeitsfähigkeit hinweist. 
 
Die von der Invalidenversicherung medizinisch festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten konnte somit durch die Arbeitslosenversicherung nicht bestätigt werden. Zu prüfen ist, was diese Diskrepanz im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit und damit auf den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Folge hat. 
2.3 Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29; ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb). Abgesehen davon, dass für die jeweiligen Ansprüche zweigspezifische Voraussetzungen bestehen, bedeutet dies im Hinblick auf den hier zu prüfenden Gesundheitsschaden und die daraus folgende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit resp. der Vermittelbarkeit, dass wegen oder trotz ein und desselben Gesundheitsschadens nicht in jedem Fall entweder Leistungen der Invalidenversicherung oder aber der Arbeitslosenversicherung geschuldet sind, sondern es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch oder aber Ansprüche gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung bestehen. So stützt sich die Invalidenversicherung für die Prüfung eines Leistungsanspruches auf die Arbeitsfähigkeit, während in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit massgebend ist, wonach der Versicherte bereit, in der Lage und berechtigt sein muss, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 
 
Die Vermittlungsfähigkeit umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" allerdings auch die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG, wo dieser Begriff explizit erwähnt ist). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ist dieses Teilelement der Vermittlungsfähigkeit entsprechend Art. 6 ATSG (d.h. wie er auch in der Invalidenversicherung verwendet wird) zu definieren, wobei jedoch Art. 6 Satz 2 ATSG zu beachten ist und deshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch diejenige in Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen ist. Denn Art. 15 Abs. 1 AVIG verlangt die Annahme zumutbarer Arbeit, was solche ausserhalb des bisherigen Beschäftigungsbereiches beinhaltet. Auch wenn der Passus "in der Lage ... ist" in der Definition der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Art. 6 ATSG umfasst, sind die Begriffe dennoch nicht gleichzusetzen, was sich im Übrigen allein schon aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung ergibt ("Vermittlungsfähigkeit"-"Arbeitsunfähigkeit" resp. "aptitude au placement"-"incapacité de travail" resp. "idoneità al collocamento"-"incapacità al lavoro"; vgl. gleich hinsichtlich Art. 28 AVIG: Andreas Brunner, Arbeitsunfähigkeit und Schadensminderungspflicht - Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit, in: Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Z.________, Zentrum für Sozialversicherungsrecht, Casemanagement und Arbeitsunfähigkeit, Tagung vom 27. Oktober 2005, S. 40 Fn. 10, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 20 zu Art. 6). Die Organe der Invalidenversicherung dürfen nämlich - nicht versicherte - invaliditätsfremde Gründe wie mangelnde Schulbildung oder Sprachkenntnisse im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5) und sie haben zu prüfen, was dem Versicherten unter Beachtung seines Gesundheitszustandes hypothetisch zumutbar ist. Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung müssen dagegen gewisse invaliditätsfremde Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um überhaupt die zumutbare Arbeit im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG bestimmen zu können; die Invalidenversicherung stellt deshalb - weil invaliditätsfremde Gründe unmassgeblich sind - an die Voraussetzung einer zumutbaren Arbeit geringere Anforderungen als die Arbeitslosenversicherung (solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird; Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3). Damit berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung Elemente, die in der Invalidenversicherung unbeachtlich sind. Daher prüfen die beiden Zweige der Sozialversicherung die Voraussetzungen der Arbeits- resp. Vermittlungsfähigkeit jeweils ihren eigenen spezifischen Bedürfnissen entsprechend, auch wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung dabei mit denjenigen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken haben (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AVIV). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenversicherung (ARV 1998 Nr. 5 S. 34 Erw. 5c). 
 
Da sich Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvoraussetzungen stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Vermittlungsfähigkeit), kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung vom gleichen Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes ausgehen (Art. 6 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG); dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (vgl. dazu z.B. Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3, sowie etwa auch ARV 2002 S. 241 Erw. 3c [= Urteil M. vom 8. Februar 2002, C 77/01] mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung; gleicher Meinung: Ueli Kieser, Die Koordination von ALV-Leistungen mit Leistungen der anderen Sozialversicherungszweige, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 216). In dieser Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Belange der Arbeitslosenversicherung einschränken kann, während die dieser Einschränkung zu Grunde liegenden Elemente für die Invalidenversicherung nicht beachtlich sein müssen, solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3). 
2.4 Die Organe der Arbeitslosenversicherung konnten anlässlich der Abklärung in der Werkstätte X.________ die durch die Invalidenversicherung angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht bestätigen (Erw. 2.2 hievor); berücksichtigt wurden im Schlussbericht der Abklärung aber auch für die Invalidenversicherung nicht beachtliche Elemente wie fehlende Sprachkenntnisse und fehlende Eigenverantwortung. Weiter hat das Amt in der Verfügung über das Bestehen der Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Qualifikation des Versicherten nur eine "handwerkliche Hilfsarbeitsstelle" in Betracht gezogen. Damit ist aber der - für die Arbeitslosen- und Invalidenversicherung grundsätzlich identische - Arbeitsmarkt eingeschränkt worden, indem allein Arbeitsplätze handwerklicher Art Berücksichtigung fanden, während andere Tätigkeiten, wie z.B. Kurierdienste oder leichte Überwachungsarbeiten in der Industrie nicht in Betracht gezogen wurden. Solche Tätigkeiten sind gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung jedoch möglich (vgl. etwa den Bericht des Dr. med. R.________ vom 18. Februar 2003, wonach Kontroll- und Botengänge sowie leichte Handarbeiten ganztägig zumutbar sind) und somit für die Anspruchsprüfung berücksichtigt worden. Diese sind durch die auf handwerkliche Arbeiten begrenzte Abklärung in der Werkstatt X.________ jedoch nicht ausgeschlossen worden. Die objektive Vermittelbarkeit ist deshalb nicht zu verneinen; weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). 
2.5 Zu prüfen bleibt die subjektive Vermittlungsfähigkeit: Im Bericht über die Abklärung in der Werkstatt X.________ vom 12. März 2004 wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer "verweigert" habe, aus den während des Programmes angebotenen Kursen "'etwas' mitzunehmen", dass "Eigenverantwortung ... für ihn fremd" sei und er zuerst "mit seiner Gesundheit ins Klare kommen" müsse. Diese Ausführungen sprechen allenfalls für einen fehlenden Willen, eine Arbeit zu suchen und anzunehmen. Die Sache geht deshalb zurück an das Amt, damit es die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit abkläre (z.B. anhand der getätigten Arbeitsbemühungen und des sonstigen Verhaltens des Versicherten) und anschliessend neu verfüge. 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
Infolge Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 21. Juli 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Vermittlungsfähigkeit neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: