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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_9/2009/don 
 
Urteil vom 3. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2008 des Aargauer Obergerichts, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'678.75 (Steuern nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist, 
in die (die Gesuche des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009 samt zweiter Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2009 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Dezember 2008 erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde am 25. Oktober 2008 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am 26. Oktober 2008 zu laufen begonnen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Dienstag, den 4. November 2008 geendet, die (gemäss Poststempel) erst am 6. November 2008 der Post übergebene Beschwerde mit Datum vom 5. November 2008 erweise sich deshalb als verspätet, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2008 verfassungswidrig sein soll, zumal die Mitanfechtung des erstinstanzlichen Entscheids zum Vornherein unzulässig ist (Art. 113, 114/75 Abs. 1 BGG) und die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungsforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann