Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_876/2008 
 
Urteil vom 3. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ejup Kamberi, 
 
gegen 
 
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008, 
in die Verfügung vom 7. November 2008 mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Dezember 2008 aufgefordert wurde, 
in die Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. November 2008 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 11. Dezember 2008, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Januar 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2008, worin die Unmöglichkeit der Bezahlung des Vorschusses geltend gemacht wird, mit Blick auf die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führt, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG grundsätzlich kostenpflichtig ist, wobei vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. März 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter