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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_978/2010  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. März 2011  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, Place de Milan, 1001 Lausanne,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2010. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1964 geborene B.________ ist seit März 1990 als Sachbearbeiterin bei X.________ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. Am 16. Oktober 2008 liess sie über ihren Arbeitgeber einen Unfall melden, bei dem sie sich am rechten Knie verletzt habe. Die Versicherte erklärte gegenüber der Vaudoise, sie sei am 30. September 2008 beim "nordic walken" über einen Stein gestolpert und habe dabei einen Stich im rechten Knie verspürt. Während den nachfolgenden Tagen sei dieses stark angeschwollen. Am 3. Oktober suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. Z.________ auf, der sie zur weiteren orthopädischen Behandlung an die Praxisklinik Y.________ AG überwies. Eine MRI-Diagnostik vom 7. Oktober 2008 zeigte einen basisnahen Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn des rechten Kniegelenkes und einen stumpfwinklig begrenzten lateralen Meniskus im Hinterhorn mit Subluxation gegen den Kapselapparat. Zudem fand sich ein Befund, welcher vereinbar mit einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes war. Am 22. Januar 2009 unterzog sich B.________ am Spital W.________ einer arthroskopischen vorderen Kreuzbandrekonstrukion mit Teilmeniskektomie und Knorpelglättung. Zudem wurde ein Gelenkkörper entfernt. Mit Verfügung vom 23. März 2009 teilte die Vaudoise B.________ mit, sie erbringe für das Ereignis vom 30. September 2008 und dessen unmittelbare Folgen Versicherungsleistungen. Ab dem 26. November 2008 seien die Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf dieses Ereignis zurückzuführen, weshalb die Leistungen ab 25. November 2008 eingestellt würden. Mit Entscheid vom 26. November 2009 wies die Unfallversicherung die sowohl von der Krankenversicherung der B.________, als auch von dieser selbst erhobenen Einsprachen ab. 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn führte eine Partei- und Zeugenbefragung durch und wies in der Folge die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Oktober 2010). 
 
C.  
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 25. November 2008 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die ab 26. November 2008 geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie. 
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist weiter, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und adäquaten (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht prüfte vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 30. September 2008 um einen Unfall, eine sogenannte unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV oder um keines von beiden handelte. Im angefochtenen Entscheid wird der Unfallbegriff bejaht, weil es sich bei den Verletzungen der Beschwerdeführerin - einer Kreuzbandläsion und einem Meniskusriss - um unfallähnliche Körperschädigungen handle. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die geltend gemachten Verletzungen unfallkausal seien und verneint dies gestützt auf die Ausführungen des beratenden Arztes der Vaudoise, Dr. med. P.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der kantonale Entscheid sei in sich widersprüchlich und schon aus diesem Grund aufzuheben. Insbesondere argumentiert sie aber damit, dass eine Kreuzbandruptur einen Gesundheitsschaden darstelle, der ausschliesslich eine traumatische Ursache in Form einer äusseren Krafteinwirkung haben könne, weshalb die Unfallversicherung auch dann Leistungen für diesen Schaden zu erbringen habe, wenn nicht feststehe, auf welches Ereignis konkrete die Schädigung zurückzuführen sei. Für die Leistungspflicht genüge, dass es sich um eine unfallbedingte Verletzung beziehungsweise um eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 UVV handle.  
 
4.  
Es steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin mittels MRI vom 7. Oktober 2008 ein Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn, eine zarte Rissbildung im stumpfwinkligen lateralen Meniskus und eine vollständige vordere Kreuzbandruptur diagnostiziert wurden. Damit liegen Verletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt diese Läsionen erfolgten und ob sie auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen und damit einem Unfall gleichgestellt sind. 
 
4.1. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors ist indessen dann nicht erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, auch wenn die versicherte Person diese zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).  
 
4.2. Aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin Y.________ anlässlich der am 24. August 2010 vom kantonalen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte beim Nordic Walking am 30. September 2008 stolperte, in der Folge am rechten Knie Schmerzen verspürte und dieses anschwoll. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erfüllt das Ereignis den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" in der freien Natur nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Indessen handelt es sich beim Stolpern um ein äusseres Ereignis, das heisst um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (vgl. BGE 129 V 466 E.2.2 S. 467 und E. 4.1 S. 469 mit Hinweis auf Urteil S. vom 27. Juni 2001 U 127/00). Da sowohl Meniskusrisse als auch Bandläsionen zu den in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgeführten Listenverletzungen gehören, ist das Ereignis vom 30. September 2008 als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren, falls sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen beim Stolpern zugezogen hat.  
 
5.  
Zu prüfen bleibt, ob die Kniebeschwerden ab dem 26. November 2008 noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis standen. Dabei gilt es zwei Sachlagen zu unterscheiden. Vorerst obliegt es der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass sie sich am 30. September 2008 eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Verletzungen zugezogen hat; konkret, dass die am 7. Oktober 2008 mittels MRI festgestellte und anlässlich der Operation am 29. Januar 2009 verifizierte Kreuzbandruptur und die Risse am lateralen und am medialen Meniskus durch das Stolpern zumindest mitverursacht worden sind. Dies ist die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine Leistungspflicht gemäss UVG besteht. Gelingt dies, obliegt es der Unfallversicherung mit demselben Beweisgrad nachzuweisen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt, hier dem 26. November 2008, der Status quo sine vel ante eingetreten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen). 
 
5.1. Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen; SVR 2007 UV 28 S.94 E. 4.1 S.96).  
 
5.2. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2008 zeigte - neben einer leichten Arthrose im lateralen femorotibialen Gelenk und einem kleinvolumigen Gelenkerguss nebst einer leichten diffusen Synovitis als Ausdruck eines Reizgelenkes - einerseits hauptsächlich einen basisnahen Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn und andererseits einen Befund, welcher mit einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes vereinbar ist. Letzterer Befund wird als "alte" Kreuzbandruptur bezeichnet. Diese Einschätzung wird entgegen der nicht begründeten Stellungnahme im Schreiben vom 20. April 2009 auch von Dr. med S.________ von der Klinik C.________ geteilt, hält dieser Arzt im Konsiliumsbericht vom 19. November 2008 doch fest, es handle sich um eine "wohl ältere Kreuzbandruptur". Wäre das Kreuzband am 30. September 2008 gerissen, wäre es auf den nur eine Woche später erstellten Röntgenbildern irgendwo ersichtlich gewesen oder zumindest anlässlich der Operation vom 22. Januar 2009 gefunden worden. Es steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin diesen (vollständigen) Riss anlässlich des Stolperns am 30. September 2008 zugezogen hat. Wie das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit den Akten zudem überzeugend festgestellt hat, liegen keine medizinischen Stellungnahmen vor, welche belegen, dass die Meniskusläsionen auf das versicherte Ereignis zurückzuführen sind. Demgegenüber führt der Vertrauensarzt der Vaudoise nachvollziehbar aus, dass die von ihm direkt beurteilten Bilder zahlreiche radiäre Läsionen, aber keinen eindeutigen traumatischen Riss aufzeigten, was auf ein degeneratives Geschehen hinweise.  
 
Damit steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin beim Stolpern über einen Stein oder eine Wurzel am 30. September 2008 eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Verletzungen zugezogen hat. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Unfallversicherung von Beginn weg. Es kann ihr dabei nicht schaden, dass sie bis zum 25. November 2008 Abklärungen übernommen hatte. 
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vaudoise sei selbst dann leistungspflichtig, wenn die Kreuzbandruptur bereits vor dem Ereignis vom 30. September 2008 bestanden habe, da sie seit dem 1. März 1990 bei X.________ angestellt und damit obligatorisch gegen Unfall versichert sei, dringt sie nicht durch. Wie in E. 4 dargelegt, genügt es nicht, eine Körperschädigung gemäss der in Art. 9 Abs. 2 UVV geführten Liste zu erleiden, um einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu begründen. Es bedarf dazu eines zumindest ungefähr zu beschreibenden und zu konkretisierenden äusseren ("unfallähnlichen") Ereignisses. Ein solches ist aber - ausser jenem vom 30. September 2008 - nicht dargetan, sodass sich weitere diesbezügliche Erörterungen erübrigen. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer