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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_236/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 17. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, 1968 geborener Kosovar, heiratete am 1. Juni 2007 in Portugal eine portugiesische Staatsangehörige, die am 9. Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. A.________ reiste am 12. Juli 2009 (gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz [vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG] am 12. Juli 2009, nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet im März 2009) in die Schweiz ein und erhielt seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese verliess das Land anfangs Mai 2010 und lebt seit längerer Zeit und auch heute in Portugal. Die Ehe wurde dort am 24. April 2015 geschieden. 
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt lehnte mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Der dagegen erhobene Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt den gegen den Rekursentscheid des Departements vom 6. April 2016 erhobenen Rekurs ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben; ihm sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern und die verfügte Wegweisung sei aufzuheben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer war mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet, von welcher er heute geschieden ist. Er macht nicht geltend, dass er heute - unmittelbar - Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen geltend machen kann. Dem Bundesgericht lässt sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten höchstens die Frage unterbreiten, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (soweit diese Bestimmung hier gestützt auf Art. 2 FZA als Anspruchsnorm gelten kann) gewährt werden muss; darüber hinausgehend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von vornherein unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).  
 
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 oder 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall); wichtige persönliche Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer leitet das Vorliegen eines Härtefalls aus folgenden Umständen ab: Er lebte nach der Heirat im Juni 2007 zunächst in Portugal, während die Ehefrau sich gestützt auf die ihr im Juli 2007 erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwar in der Schweiz aufhielt, jedoch "ihre freien Wochen" bei ihm in Portugal verbrachte. Hinzu kommt das (anfangs Mai 2010 beendete) eheliche Zusammenleben in der Schweiz (von kaum einem Jahr). Nach deren Wegzug leistete der Beschwerdeführer seiner Gattin finanzielle Unterstützung nach Portugal; dabei soll sie ihm immer wieder Hoffnung auf eine Rückkehr in die Schweiz gemacht haben. Seit September 2009 arbeitet der Beschwerdeführer ununterbrochen bei derselben Unternehmung als Fugenspezialist mit besten Qualifikationen. Am gleichen Ort arbeitet auch sein Bruder, der eine Niederlassungsbewilligung habe, und die Geschäftsinhaberin, die sich altershalber zurückziehen will, möchte das Geschäft den beiden Brüdern übertragen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürger und lebt in Basel. Der Beschwerdeführer hat zwei volljährige Söhne (geboren 1995 und 1997), die - im Ausland (Österreich, Kosovo) - Ausbildungen absolvieren, die er finanziert.  
Das Appellationsgericht hat sich mit diesen Gegebenheiten befasst und sie anhand der von der Rechtsprechung entwickelten (strengen) Kriterien (BGE 138 II 229, 393 E. 3 S. 395 ff.; 137 II 1 E. 3 und 4 S. 3 ff., 345 E. 3.2 S. 348 ff.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) im Hinblick auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls beurteilt (angefochtenes Urteil E. 2.3 in allgemeiner Form sowie E. 3.2.2 und 3.2.3 spezifisch den Beschwerdeführer betreffend). Es hat dabei namentlich erläutert, warum insbesondere die gute Integration des Beschwerdeführers in der Arbeitswelt nicht ausreiche. Seine Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), halten bundesgerichtlicher Prüfung stand; sein Urteil verletzt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) nicht. 
 
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller