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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_733/2022  
 
 
Verfügung vom 3. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 (VBE.2022.6). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 27. Februar 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer inskünftig aber mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen darf, wenn er - wie vorliegend - missbräuchlich Beschwerde führt (Näheres dazu in der verfahrensleitenden Verfügung vom 19. Dezember 2022), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel