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[AZA] 
C 308/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Glanzmann 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
P.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokat Dr. B.________, 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 
Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli 
1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG 
tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- 
keit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte 
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August 
1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle 
Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähig- 
keit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 
1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte 
P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche 
Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998 
wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte. 
 
    B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen, 
dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen 
sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber in- 
folge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli 
1999). 
 
    C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Ent- 
scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie 
die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Be- 
freiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle. 
    Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- 
schaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- 
schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 
Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und 
inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der- 
selben befreit war. 
    Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb- 
liche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie 
die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der 
Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau- 
salzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit 
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist 
auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der 
Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig- 
keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen- 
entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen 
Fassung). Es kann darauf verwiesen werden. 
 
    2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene 
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er- 
werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus 
erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden 
zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep- 
tember 1995 bis 7. September 1997 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh- 
rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be- 
stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen 
einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein- 
kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu 
verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________ 
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 
1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt 
nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest- 
gestellt wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Entsprechend 
lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996 
von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf 
vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten 
der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich 
keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit 
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen 
vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen 
Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch 
unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. 
Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995, 
Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma- 
tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr. 
W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie 
FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________, 
Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, 
vom 21. Januar 1997). 
    Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes- 
tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu- 
ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit 
erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während 
insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben 
gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe- 
stand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehl geht. Nicht zur 
Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn 
die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf 
eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer 
zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend 
fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998 
ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo- 
senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden. 
 
    3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde- 
führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis 
der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen 
bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis- 
tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im 
Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen 
    Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und 
    dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: