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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_98/2007 /ble 
 
Urteil vom 3. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 26. März 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1972) stammt aus Marokko. Er wurde mit Urteil vom 18. Februar 2005 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchter qualifizierter Vergewaltigung zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und einer unbedingten Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug befand sich X.________ ab dem 30. September 2005 bis zum 16. Mai 2006 in Ausschaffungshaft. 
1.2 Am 30. November 2006 wurde X.________ erneut angehalten und wiederum in Ausschaffungshaft genommen. Am 26. März 2007 wies der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland ein Haftentlassungsgesuch ab; gleichzeitig verlängerte er die Haft neu bis zum 30. Juni 2007. Am 29. März 2007 leitete das Haftgericht III Bern-Mittelland ein von X.________ eingereichtes Schreiben, in dem dieser um Haftentlassung nachsuchte und erklärte, mit der Verlängerung der Haft nicht einverstanden zu sein, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
2. 
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich - soweit sie den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt - als offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 18. Februar 2005 strafrechtlich des Landes verwiesen worden; der entsprechende Entscheid ist vollstreckbar (vgl. BGE 128 II 103 ff). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer zudem am 19. Dezember 2006 formlos weggewiesen (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Dieser hat in der Folge wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, nach Marokko zurückzukehren, und sich geweigert, den Rückflug in seine Heimat anzutreten (am 11. Januar 2007 bzw. 13. Februar 2007, wobei der entsprechende Sonderflug annulliert werden musste). Er verhält sich diesbezüglich immer noch renitent; es besteht bei ihm damit nach wie vor Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). 
2.2 Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Landesverweisung bzw. Wegweisung wegen seines Verhaltens nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Den Behörden ist es bereits einmal gelungen, für den Beschwerdeführer einen Laissez-passer zu beschaffen. Zwar musste der Sonderflug vom 13. Februar 2007 annulliert werden, doch finden mit den marokkanischen Behörden in diesem Zusammenhang zurzeit weitere Gespräche statt; es kann mit Blick darauf nicht gesagt werden, die Ausschaffung sei nicht mehr absehbar. Seit der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers am 30. November 2006 haben sich die Behörden mit Nachdruck um die Organisation der Ausreise bemüht; ihre Vorkehren scheiterten indessen jeweils am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht weiterhin alles daran setzen werden, um die Wegweisung bzw. die Landesverweisung auch gegen seinen Willen möglichst rasch vollziehen zu können (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4). 
2.3 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht nach Marokko zurückkehren zu können und hier arbeiten zu wollen, übersieht er, dass er über keine entsprechende Bewilligung bzw. keinen Anspruch auf eine solche verfügt. Im Übrigen bildet die Bewilligungs- bzw. Wegweisungsfrage nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Zwangsmassnahme sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Nachdem er seit seiner Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, das Land freiwillig zu verlassen, ist nicht ersichtlich, mit welchem milderen Mittel als der Ausschaffungshaft er hierzu bewegt werden könnte. Sein Einwand, er werde im Falle der Haftentlassung in einen Drittstaat reisen, überzeugt unter diesen Umständen nicht; im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere und Visum rechtmässig tun könnte. Soweit er geltend macht, psychisch angeschlagen zu sein, kann er auch während der Haft medizinisch betreut werden. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: