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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_105/2007/bnm 
 
Urteil vom 3. April 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Klinik Y.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, 
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die in Gutheissung eines Antrags der Klinik Y.________ deren ärztliche Leitung ermächtigt hat, die gestützt auf Art. 397a ZGB in die Klinik eingewiesene Beschwerdeführerin längstens bis zum 6. Juni 2007 in der Klinik zurückzubehalten, 
 
in Erwägung, 
dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1998 an einer ... leidende Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und müsse dringend stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden sowie eine unzumutbare Belastung für die Umwelt darstellen würde, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik Y.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, wobei auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch für ihre Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: