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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_106/2008/don 
 
Verfügung vom 3. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entmündigung nach Art. 369 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III). 
 
Nach Einsicht 
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. Februar 2008) mit Schreiben vom 5. März 2008 (Postaufgabe: 2. April 2008) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann