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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_234/2013 
 
Urteil vom 3. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus: 
D. 1 - 14, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georges Knobel, 
3. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
4. Erbengemeinschaft F.________ sel., bestehend aus: 
G. 1 - 4, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georges Knobel, 
5. H.________, 
6. Erbengemeinschaft I.________ sel., 
bestehend aus: 
J. 1 - 3, 
7. K.________, 
8. L.________, 
bevormundet durch Amtsvormundin M.________, 
9. N.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
Nach Einsicht 
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen die Verfügung vom 12. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts March vom 1. Oktober 2012 nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, nach erster erfolgloser Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Verfügung vom 15. November 2012) sei dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 28. Februar 2013 zur Vorschusszahlung angesetzt worden, der Beschwerdeführer habe den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde und die Beschwerdegegner, die eine Berufungsantwort eingereicht hätten, zu entschädigen habe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann