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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_577/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz und Rechtsanwältin Olivia Furter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler 
und Dr. Michael Lazopoulos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht; 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 10. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin und Schiedsbeklagte) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in A.________.  
Die Y.________ Ltd (Beschwerdegegnerin und Schiedsklägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in B.________. 
 
A.b. Die X.________ GmbH lieferte der Y.________ Ltd gestützt auf einen als "contract 2006 - 160" bezeichneten Vertrag im August 2007 eine Maschine und installierte diese in der Fabrik der Käuferin. Die gelieferte Maschine bestand im Folgenden den sog. "final acceptance test" nicht, worauf sich unter den Parteien ein Streit entzündete.  
 
B.  
Gestützt auf die Schiedsklausel in Ziff. 13 des "contract 2006 - 160" leitete die Y.________ Ltd am 25. April 2012 bei der Internationalen Handelskammer (ICC) ein Schiedsverfahren gegen die X.________ GmbH ein. 
Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Betrag von EUR 732'780.-- nebst Zinsen, während die Beklagte widerklageweise einen Betrag von EUR 70'000.-- geltend machte. 
Mit Schiedsurteil vom 10. Oktober 2013 hiess das Einzelschiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage gut und wies die Widerklage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 10. Oktober 2013 im Schiedsverfahren ICC 18671/GFG vollumfänglich aufzuheben. 
Die Y.________ Ltd beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf Antragstellung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Parteien hätten in der Schiedsklausel einen gültigen Rechtsmittelverzicht vereinbart, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
3.1. Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, wie dies vorliegend der Fall ist, so können sie nach Art. 192 Abs. 1 IPRG die Anfechtung der Schiedsentscheide durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft vollständig ausschliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dabei aus der Erklärung der gemeinsame Wille der Parteien unmissverständlich hervorgehen, von der Möglichkeit im Sinne von Art. 192 Abs. 1 IPRG Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der konkreten Schiedsvereinbarung zu ermitteln (vgl. BGE 133 III 235 E. 4.3.1 S. 240 f.; 131 III 173 E. 4.2, insb. E. 4.2.3.1 S. 177 ff.; je mit Hinweisen).  
Die Voraussetzung der fehlenden territorialen Bindung der Parteien zur Schweiz ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Zu prüfen ist einzig, ob sie gültig auf die Einlegung einer Beschwerde gegen den Schiedsspruch verzichtet haben. 
 
3.2. Die Schiedsklausel in Ziff. 13 des "contract 2006 - 160" lautet wie folgt:  
 
"13. Arbitration and Applicable Law 
 
13.1 All disputes in connection with this contract or the execution thereof shall be settled through friendly negotiations. In case no settlement can be reached, the disputes shall be finally settled under the rules of conciliation and arbitration of the international chamber of commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the rules. 
 
Arbitration shall take place in Zurich (Switzerland) and the proceedings shall be in English language. 
 
13.2 The decision of the arbitration committee shall be final and binding upon both parties; neither party shall seek recourse to a law court nor other authorities to appeal for revision of this decision. Arbitration fees and other cost related shall be borne by the losing party." 
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Parteien mit der in der Schiedsvereinbarung abgegebenen Erklärung klar und deutlich ihren gemeinsamen Willen bekundet hätten, auf jegliche Anfechtung des Schiedsspruchs zu verzichten. Bei der Formulierung des Rechtsmittelverzichts sei zu berücksichtigen, dass keine der Parteien aus dem englischsprachigen Raum stamme. Die Benutzung des Worts "revision" deute darauf hin, dass die Parteien insbesondere auch ausserordentliche Rechtsmittel ausschliessen wollten. Zumindest die in Deutschland domizilierte Beschwerdeführerin, wo das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision bekannt sei, habe damit zum Ausdruck gegeben, dass sie nicht nur auf die ordentlichen, sondern auch alle ausserordentlichen Rechtsmittel verzichten wolle. Indem die Parteien also in ihrer gemeinsamen Erklärung nicht nur auf die Anfechtung des Schiedsspruchs vor den staatlichen Gerichten verzichtet haben, sondern auch auf allfällige Überprüfungsmöglichkeiten durch andere Instanzen respektive Behörden, hätten sie ihre gemeinsame Übereinkunft, auf alle nur möglichen (gerichtlichen wie auch sonstigen) Rechtsmittel respektive Überprüfungsmöglichkeiten zu verzichten, zusätzlich verstärkt.  
 
3.3.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Wendung in Ziff. 13.2, wonach "neither party shall seek recourse to a law court nor other authorities", zu generell sei und daher keinen gültigen Rechtsmittelverzicht darstelle. Auch aus dem zweiten Teil von Ziff. 13.2 ("shall seek recourse [...] to appeal for revision of this decision") ergebe sich keine gültige Verzichtserklärung, da die Wendung "to appeal for revision" unklar und missverständlich sei. Der Begriff "appeal for revision" dürfte nach Auffassung der Beschwerdeführerin eher so verstanden werden, dass die Rechtsmittelinstanz den Schiedsentscheid ändern bzw. korrigieren könne und ihr damit volle Kognition zukomme. Eher unwahrscheinlich, aber ebenfalls nicht vollständig ausgeschlossen erscheine es sodann, dass die Parteien bloss das Rechtsmittel der Revision ausschliessen wollten. Bei einer Gesamtbetrachtung werde durch den Wortlaut der Klausel nicht klar, ob die Parteien bloss auf ordentliche (und reformatorische) Rechtsmittel verzichten wollten, oder ob vom Verzicht (auch) die Beschwerde an das Bundesgericht i.S.v. Art. 190 IPRG erfasst werden sollte. Gegen Letzteres spreche auch der Zusatz "nor other authorities", welcher im Zusammenhang mit Art. 190 IPRG keinen Sinn ergebe.  
 
3.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Der Satz "neither party shall seek recourse to a law court nor other authorities to appeal for revision of this decision" kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Parteien jegliche Anrufung einer staatlichen Instanz zur Überprüfung des eröffneten Schiedsentscheids ausschliessen wollten. Dass der Begriff "appeal for revision" so zu verstehen sei, dass die Rechtsmittelinstanz den Schiedsentscheid ändern bzw. korrigieren könne und ihr damit volle Kognition zukomme, ergibt überhaupt keinen Sinn. Die Kombination der Begriffe "recourse", "appeal" und "revision" im gleichen Satz lässt zwar auf eine untechnische Verwendung von Rechtsmittelbegriffen schliessen und die Beschwerdeführerin will darin eine Unklarheit bzw. gar Widersprüchlichkeit erkennen. Genau besehen drückt die Wendung "neither party shall seek recourse to a law court [...] to appeal for revision" aber gerade einen klaren Willen der Parteien aus, jegliches Rechtsmittel bzw. jeglichen Rechtsbehelf gegen den Schiedsentscheid ("of this decision") an staatliche Instanzen - und damit auch die Beschwerde gemäss Art. 190 IPRG an das Bundesgericht - auszuschliessen. Dieser Wille ist - trotz der disparaten Verwendung verschiedener Rechtsmittelbegriffe ("recourse", "appeal", "revision") - nicht missverständlich, sondern eindeutig.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist damit aufgrund eines gültigen Rechtsmittelverzichts i.S. von Art. 192 Abs. 1 IPRG nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni