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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_38/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 17. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
In den bundesgerichtlichen Urteilen 1B_227/2015 (betreffend Strafverfahren gegen A.________ und deren Sohn B.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung) und 1B_240/2015 (betreffend die von A.________ und B.________ bei der Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Zuger Polizeibeamte wegen "Folter und Verfolgung Unschuldiger" eingereichte Strafanzeige) vom 18. Januar 2016 wurden A.________ und B.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. Bundesgerichtliche Urteile erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und sind damit vollstreckbar. 
In der Folge betrieb die Bundesgerichtskasse, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, A.________ für die rechtskräftig festgelegten Gerichtskosten von total Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016. Nachdem A.________ gegen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte die Gläubigerin gestützt auf die eingangs erwähnten rechtskräftigen Urteile die definitive Rechtsöffnung. 
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 erteilte das Kantonsgericht Zug der Schweizerischen Eidgenossenschaft die definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 29. März 2017 eine Beschwerde erhoben, zusammengefasst mit den Begehren um deren Aufhebung, Einstellung der Betreibungssache, Verfahrenssistierung, Einsicht in die Betreibungsakten, Verlängerung der Begründungsfrist und Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und weist darauf hin, dass sie den urteilenden Richter des Obergerichts weiterhin als befangen erachte. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine definitive Rechtsöffnung, wobei der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt; mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, wie die Ausführungen in E. 2 zeigen. 
Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist unzulässig, weil die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Soweit eine mündliche Verhandlung verlangt wird, ist auf BGE 141 I 97 E. 5.1 zu verweisen, wonach das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung, welcher ein ordentliches Gerichtsverfahren vorausgegangen ist und in welcher nicht über die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung entschieden wird, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt. Inwiefern es im vorliegenden Fall anders sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Die weiteren Anträge betreffen nicht den Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2) bzw. erweisen sich als gegenstandslos (vgl. E. 3). 
 
2.   
Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kann gegen die auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruhende Forderung einzig vorgebracht werden, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet oder verjährt ist, was durch Urkunden zu belegen ist. 
Der grösste Teil der 30-seitigen Beschwerde betrifft nicht dieses Thema, sondern die Schilderung des Lebens der Beschwerdeführerin (angefangen bei ihren Eltern, sodann eine Reihe von abenteuerlichen Vorfällen beschreibend, inkl. Involvierung von Geheimdiensten, etc.) und im Übrigen die Strafverfahren, die Akteneinsicht in den Straf- und im Betreibungsverfahren sowie die angebliche Befangenheit des urteilenden Oberrichters, worüber rechtskräftig entschieden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2017). Auf all diese ausserhalb des Gegenstandes des Anfechtungsobjektes liegenden Themen ist nicht einzutreten und es bedeutet auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits das Obergericht sich nicht zu diesen Themen geäussert hat. 
Zum Prozessthema gehört einzig der vor Obergericht erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, beim Solidarschuldner B.________ seien EUR 8'950.-- beschlagnahmt worden. Das Obergericht hat erwogen, dass in diesem Zusammenhang keine Tilgung oder Stundung der betriebenen Schuld nachgewiesen werde, zumal die Quittung über die Beschlagnahme keinen Zahlungsbeleg für die in Betreibung gesetzte Forderung darstelle. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin mit ihren wirren Ausführungen (es sei nicht an ihr, sondern am Richter zu erklären, wieso der vorgelegte Beweis nicht als solcher anerkannt werde; es sei gar nie ein Betrag beschlagnahmt worden, zumal eine Beschlagnahme nur durch das Gericht verfügt werden könne; sie habe einen Geldbetrag in passender Höhe aufs Konto der Justizkasse einzahlen wollen, sei aber auf dem Weg zur Postfiliale von den Kriminalbeamten erneut und ohne Tatverdacht festgenommen worden und bei der Leibesvisitation sei der zur Überweisung vorbereitete Geldbetrag eingezogen worden) nicht in der gebotenen Weise auseinander, so dass darauf nicht einzutreten ist. 
An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, ein Gläubiger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er wie vorliegend mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, und dem Kanton Zug fehle es an einem Rechtsschutzinteresse an der Betreibung. Betrieben sind vorliegend die rechtskräftig der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in den Verfahren 1B_227/2015 und 1B_240/2015. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bzw. erweisen sich die Anträge insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli