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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1092/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 9. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. Juli 2014 fuhr X.________ mit seinem Personenwagen rückwärts in einen Parkplatz und berührte das daneben abgestellte Fahrzeug von A.________. Als diese in der Folge wegfahren wollte, fuhr X.________ ebenfalls wieder los. Dabei kollidierte er erneut mit dem Heck des Personenwagens von A.________. Er verliess die Örtlichkeit, ohne ihr seinen Name und seine Adresse anzugeben und ohne die Polizei zu verständigen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach X.________ mit Strafbefehl vom 18. September 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Meldepflicht bei einem Sachschaden) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. 
X.________ erhob dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Beurteilung. Dieses bestätigte am 4. Dezember 2015 die Schuldsprüche und erhöhte die Busse auf Fr. 400.--. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 9. August 2016 ab. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, Art. 78 StPO sei verletzt. Die Vorinstanz verweise auf seine Aussagen, obwohl es sich dabei um Zusammenfassungen der rapportierenden Polizeibeamtin handle. Es habe keine laufende Protokollierung stattgefunden und er habe das Protokoll nicht visiert (Beschwerde S. 5 Ziff. 3). 
Auf diese erst vor Bundesgericht erhobene Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte sie bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend. Der Grundsatz der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stelle einzig auf die Aussagen der Zeugin ab, die subjektiv gefärbt seien. Demgegenüber seien die fehlenden Abriebspuren unberücksichtigt geblieben. Wenn sich das Fahrzeug der Zeugin nach den leichten Kollisionen auch bloss wenig bewegt habe, so hätten auf seinem Personenwagen Abriebspuren sichtbar sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Das Fehlen von Spuren beweise, dass es nicht zu leichten Kollisionen gekommen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den E rwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil 6B_969/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, auf die nicht einzutreten ist. Indem er behauptet, die Angaben der Geschädigten seien subjektiv gefärbt und die fehlenden Abriebspuren auf seinem Fahrzeug würden belegen, dass es nicht zu leichten Kollisionen gekommen sei, legt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese hält fest, die erste Instanz habe, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers davon ausgehen können, dass er zwei Mal das Fahrzeug der Geschädigten berührt habe. Die Angaben der Geschädigten bei der Kantonspolizei stimmten mit denjenigen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung überein, seien lebensnah, nicht übertrieben und glaubhaft. Da sich der Personenwagen der Geschädigten gemäss ihren glaubhaften Angaben nach den leichten Kollisionen lediglich ein wenig bewegt habe, sei ein leichter oder kein Schaden die logische Konsequenz. Für das zweimalige Berühren würden im Übrigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen. Dieser habe anlässlich der Erstbefragung bei der Kantonspolizei eingeräumt, es könne sein, dass er das Fahrzeug der Zeugin ein Mal leicht und danach erneut leicht touchiert habe. Mit der ersten Instanz erachtet die Vorinstanz unter diesen Umständen das nachträgliche Bestreiten als unglaubhaft. Sodann seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein (mehrfach) falsches Protokollieren der zuständigen Sachbearbeiterin schliessen liessen (Urteil S. 5 f. E. 2.2.2). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.  
 
2.4. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz setzt sich mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründet ihren Entscheid hinreichend. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jeden einzelnen Einwand ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Meldepflicht bei einem Sachschaden). Er macht geltend, die Melde- und Benachrichtigungspflicht entfalle, wenn wie vorliegend zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass ein fremder Sachschaden entstanden sei. Da es zu keinen Berührungen gekommen sei, sei auch kein Schaden entstanden. Für ihn habe festgestanden, dass es zu keinen Berührungen gekommen sei. Er habe nichts Derartiges verspürt und auch die Abstandswarnung seines Fahrzeugs habe keine entsprechenden Signale gegeben (Beschwerde S. 6 Ziff. 5). 
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu Unrecht bestätigt (Urteil S. 6 f. E. 2.3), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini