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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_520/2018, 6B_521/2018  
 
 
Urteil vom 3. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_520/2018 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. A.X.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Véronique Bron, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_521/2018 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.X.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Véronique Bron, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, Verleumdung, Nötigung etc.), 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Februar 2018 (470 17 250 und 470 17 251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 1. April 2014 stellten B.A.________ und A.A.________ gegen B.X.________ und A.X.________ Strafantrag wegen verschiedener Delikte im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits. Am 17. November 2014 erstatteten sie eine weitere Strafanzeige gegen B.X.________ und A.X.________. Die Staatsanwaltschaft stellte die aufgrund dieser Anzeigen eröffneten Verfahren am 14. November 2017 ein. Dagegen erhoben B.A.________ und A.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerden mit zwei separaten Beschlüssen - je einem hinsichtlich A.X.________ und B.X.________ - am 20. Februar 2018 ab. 
 
B.   
B.A.________ und A.A.________ erheben gemeinsam mit zwei inhaltlich identischen Rechtsschriften Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, die Beschlüsse des Kantonsgerichts seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.X.________ und A.X.________ weiterzuführen. 
 
C.   
B.X.________ und A.X.________ sowie das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeschriften von B.A.________ und A.A.________ sind inhaltlich identisch. Die Verfahren 6B_520/2018 und 6B_521/2018 sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Die Person, die den Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde legitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sehe den Strafantrag vom 1. April 2014 in Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung zu Unrecht als verspätet an. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hätte sich die zur Diskussion stehende strafbare Handlung nicht im Oktober 2013 zugetragen, sondern am 18. März 2014.  
 
3.2. Der Einstellungsverfügung im Verfahren gegen B.X.________ ist zu entnehmen, dass Letztere am 18. März 2014 sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag die Polizei verständigt habe. Sie habe dieser gegenüber erklärt, dass A.A.________ ihr mit einer Pistole gedroht habe. A.A.________ habe vehement abgestritten, dies getan zu haben. Es stehe somit Aussage gegen Aussage und es sei nicht möglich gewesen, die Geschehnisse vom 18. März 2014 restlos zu eruieren. Das Verfahren gegen B.X.________ wegen der Verleumdung vom 18. März 2014 sei deshalb einzustellen.  
Die Vorinstanz erwägt hierzu unter anderem, dass die vermeintlich strafbare Handlung sich am 20. Oktober 2013 zugetragen haben soll. Der Strafantrag sei jedoch erst am 1. April 2014 gestellt worden, womit die Beschwerdeführer die Frist zur Stellung eines Strafantrags gemäss Art. 31 StGB verpasst hätten. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Von der angeblichen Verleumdung seitens B.X.________ ist einzig A.A.________ betroffen. B.A.________ ist als Unbeteiligte nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die diesbezüglichen Rügen von A.A.________ ist hingegen einzutreten, zumal das Strafantragsrecht als solches zur Diskussion steht.  
 
3.3.2. Eine Bestrafung wegen Verleumdung erfolgt nur auf Antrag (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).  
Die Vorinstanz erklärt nicht, weshalb die angebliche Verleumdung bereits am 20. Oktober 2013 geschehen sein soll. Die Sache ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Zu den am 17. November 2014 zur Anzeige gebrachten Foto- und Videoaufzeichnungen erwägt die Vorinstanz, dass der Kooperationsweg, der von den zur Diskussion stehenden Aufnahmen teilweise erfasst worden sei, nicht zum Geheim- oder Privatbereich der Beschwerdeführer gehöre. Aufzeichnungen jeglicher Art würden nicht unter den Tatbestand von Art. 179quater StGB fallen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt habe. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass es sich bei den Tatbeständen der Art. 179bis, 179ter und 179quater StGB um Antragsdelikte handle. Die Beschwerdeführer hätten bezüglich dieser Delikte am 17. November 2014 Strafantrag gestellt. Es sei damit offenkundig, dass bezüglich des inkriminierten Verhaltens im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. August 2014 ein gültiger Strafantrag fehle, weshalb das Strafverfahren betreffend diese Zeitspanne einzustellen sei. Hinsichtlich der Periode vom 17. August 2014 bis zum 17. November 2014, hält die Staatsanwaltschaft - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist - fest, dass das Erstellungsdatum der aktenkundigen Fotos und Videoaufzeichnungen, bei welchen die Beschwerdeführer in oder vor ihrem Haus aufgenommen worden seien, sowie der akustischen Aufzeichnungen von Gesprächen der Beschwerdeführer nicht mehr habe festgestellt werden können. Entsprechend bestehe kein hinreichender Beweis dafür, dass die Fotos und Aufnahmen gerade in der Zeit zwischen dem 17. August 2014 und dem 17. November 2014 erstellt worden seien.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, wiederholt Strafanzeigen und -anträge eingereicht zu haben, welche nicht auf einzelne Delikte beschränkt gewesen seien. Vielmehr hätten sie angegeben, der Antrag beziehe sich auf alle in Betracht kommenden strafbaren Handlungen. Dazu komme, dass sie in ihren weiteren Anzeigen vom 29. September 2016 und vom 18. August 2017 sich nicht nur auf Antragsdelikte, wie eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs beschränkt hätten, sondern zu Protokoll gegeben hätten, dass die Verletzung von Offizialdelikten zur Diskussion stehen würde. Das planmässige und andauernde Vorgehen von B.X.________ und A.X.________ sei als Stalking zu bezeichnen, was bekanntlich unter den Tatbestand der Nötigung falle. Schliesslich hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren auch geltend gemacht, dass sich die Frage stelle, ob es sich bei der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre nicht um ein Dauerdelikt bzw. um ein fortgesetztes Delikt handle, so dass es ihnen nicht zumutbar gewesen sei, alle drei Monate einen neuen Strafantrag einzureichen. Eine solche Obliegenheit widerspreche den Intentionen des Gesetzes, insbesondere auch deshalb, weil sie erst anlässlich der Akteneinsicht im August 2016 den tatsächlichen Umfang der Überwachung durch die Ehegatten X.________ hätten einschätzen können, was sie in ihrer Anzeige bzw. ihrem Strafantrag vom 29. September 2016 fristgerecht zu Protokoll gegeben hätten. Es treffe deshalb nicht zu, dass sie am 13. Juli 2016 auf ihr Strafantragsrecht verzichtet hätten. Weiter sei erstellt, dass bereits im Jahr 2014 Überwachungskameras direkt auf ihre Liegenschaft gerichtet gewesen seien. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass auf den gesichteten Aufzeichnungen der Zeitpunkt der Aufnahme nicht habe festgestellt werden können.  
In Bezug auf die vorinstanzlichen Beschlüsse rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Kooperationsweg nicht zu ihrem Geheimbereich gehören soll. Ebenfalls setze sich die Vorinstanz weder mit dem Argument auseinander, dass ein Dauerdelikt vorliege, noch mit dem Umstand, dass aufgrund des planmässigen und ununterbrochenen Verhaltens der Ehegatten X.________ von Stalking und somit von Nötigung auszugehen sei. Gleiches gelte in Bezug auf den Einwand, es sei kaum nachvollziehbar, dass das Aufnahmedatum der gefundenen Aufzeichungen nicht habe festgestellt werden können, zumal diese sich auf elektronischen Datenträgern befinden würden. Betreffend die Beurteilung der Frage eines Offizialdelikts (Stalking) sei es keineswegs nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme, diese Frage mit den Einsprachen über die Stützmauern zu verbinden. Derartiges sei in keiner Weise gerügt worden. Dass es bei Offizialdelikten Aufgabe eines Privatklägers sein solle, den Tatbestand in der Anzeige zu beweisen, wie es die Vorinstanz sinngemäss vorbringe, finde im Gesetz keine ersichtliche Stütze. Die Vorinstanz beschränke sich im Ergebnis darauf, ihre Standpunkte in der Beschwerde und diejenigen der Staatsanwaltschaft zu zitieren. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den von ihnen vorgetragenen Argumenten finde nicht statt. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung ist für die Berechnung der Strafantragsfrist analog anwendbar (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neueren Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).  
Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer stellten bereits am 17. November 2014 Strafantrag gegen die Ehegatten X.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. November 2014. Sie wussten somit bereits zu diesem Zeitpunkt von der angeblichen Straftat. Dass sie erst später hinreichende Informationen erhalten haben sollen, um einen Strafantrag stellen zu können, ist abwegig. Die Beschwerdeführer legen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht dar, inwiefern vorliegend aufgrund der konkreten Umstände eine Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegen soll. Die Verfahrenseinstellung wegen unzulässigen Fotos und Videoaufnahmen betraf nur die Anzeige vom 17. November 2014. Der Inhalt späterer Anzeigen (namentlich vom 29. September 2016 und vom 18. August 2017) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit unbeachtlich. Entsprechend kann daraus nicht gefolgert werden, dass ein Offizialdelikt vorliege oder das Verhalten der Eheleute X.________ als Nötigung zu qualifizieren sei. Ebenso belanglos ist, dass B.A.________ am 13. Juli 2016 auf einen Strafantrag gegen B.X.________ verzichtete, zumal dies eine mutmassliche Straftat vom 18. März 2015 betrifft (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 923). Dass die Vorinstanz die Frage eines Offizialdelikts mit einem Einspracheverfahren über eine Stützmauer verbindet, stimmt nicht. Sie erwägt lediglich, dass eine (mutmassliche) Baueinsprache der Eheleute X.________ gegen eine Grenz- und Steinmauer der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung nicht erfülle (Beschlüsse, E. 2.3). Die Rüge, es liege für den gesamten Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 17. November 2014 ein gültiger Strafantrag oder gar ein Offizialdelikt vor, erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
5.   
Mit den über die Frage der Gültigkeit des Strafantrags hinausgehenden Rügen streben die Beschwerdeführer im Ergebnis eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids an. Sie legen dabei nicht ansatzweise dar, inwiefern sich dieser auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde betreffend das Strafverfahren gegen B.X.________ (6B_521/2018) ist in Bezug auf die angebliche Verleumdung vom 18. März 2014 gutzuheissen. Darüber hinaus ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde zum Strafverfahren gegen A.X.________ (6B_520/2018) ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin B.X.________ tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im selben Umfang schulden die unterliegenden Parteien der teilweise obsiegenden Partei (A.A.________) eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Kanton hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG) und trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_520/2018 und 6B_521/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde im Verfahren 6B_520/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Beschwerde im Verfahren 6B_521/2018 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss (470 17 251) vom 20. Februar 2018 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4.   
A.A.________ und B.A.________ werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt. 
 
5.   
B.X.________ werden Gerichtskosten von Fr. 250.-- auferlegt. 
 
6.   
A.A.________und B.A.________ haben B.X.________ und A.X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
7.   
B.X.________ und der Kanton Basel-Landschaft haben A.A.________ eine Parteientschädigung von je Fr. 250.-- zu bezahlen. 
 
8.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses