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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_122/2023  
 
 
Verfügung vom 3. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Reto Gantner, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, 
 
Einwohnergemeinde Ormalingen, 
Hauptstrasse 65, 4466 Ormalingen, 
 
Baurekurskommission 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Rheinstrasse 29, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für Mehrfamilienhaus, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Oktober 2022 (810 22 1). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 8. März 2023 hat A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2022 betreffend Baugesuch erhoben und sie am 29. März 2023 wieder zurückgezogen. 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Ormalingen, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi