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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_197/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gege n 
 
Bildungs- und Kulturdepartement 
des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (7U 22 26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte im Frühjahrssemester 2022 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern den Leistungsnachweis im Modul "Einführung in die Rechtswissenschaft und juristische Arbeiten". Die schriftliche Arbeit wurde von der Universität Luzern als ungenügend bewertet.  
Gegen diese Bewertung reichte A.________ am 1. September 2022 bei der Universität Luzern Verwaltungsbeschwerde ein. Die Universität leitete die Beschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: Departement) weiter. 
Mit Entscheid vom 10. November 2022 trat das Departement auf die Beschwerde nicht ein, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 15. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Zudem ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht.  
Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wies das Kantonsgericht, 4. Abteilung, das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
1.3. A.________ gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um "materielle Bewertung [seiner] Examensbeschwerde nach den gerügten formellen Verfahrensfehlern und die Änderung der Durchführung der Leistungskontrollen im Fachbereich juristisches Arbeiten" sowie um Aufhebung der bisherigen Gerichtskosten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
Vorliegend geht es in der Sache um die Bewertung einer schriftlichen Arbeit und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Indessen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht genau entnehmen, welche Fragen strittig sein sollen, zumal er auch behauptet, im Rahmen seiner Beschwerde an das Departement bzw. die Vorinstanz (auch) "formelle Verfahrensfehler" geltend gemacht zu haben. Angesichts des Verfahrensausgangs kann jedoch offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig (vgl. Art. 83 lit. t BGG) oder ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen ist. 
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Die Rechtsprechung geht indessen grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die uentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Zwischenentscheid im Hauptverfahren einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist. 
 
2.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde]; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV und § 204 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Sie hat sodann erwogen, im Hauptverfahren werde einzig zu prüfen sein, ob das Departement zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht festgehalten, dass das Departement auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, weil es zum Schluss gelangt sei, dass die Wiederholung der nicht bestandenen Arbeit möglich sei, das Studium nicht zwingend verlängere und mit der Bewertung keine verbindliche Aussage über den Studienabschluss verbunden sei. Gestützt darauf habe es erwogen, dass der Beschwerdeführer über kein Rechtsschutzinteresse verfüge und der Mitteilung der Universität, wonach er den Leistungsnachweis nicht bestanden habe, kein Verfügungscharakter zukomme. Es mangle deshalb sowohl an einem Anfechtungsobjekt gemäss § 142 VRG/LU als auch an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (§ 129 VRG/LU).  
Das Kantonsgericht hat die Erwägungen des Departements, insbesondere hinsichtlich des fehlenden Anfechtungsobjekts, aufgrund einer summarischen Prüfung als nachvollziehbar erachtet. In der Folge ist es zum Schluss gelangt, dass die bei ihm hängige Beschwerde aussichtslos sei und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe sich mit den von ihm vorgebrachten Verfahrensfehlern nicht auseinandergesetzt bzw. seine Rügen nicht behandelt und keine "volle Rechtskontrolle" seiner Examensbeschwerde vorgenommen. Dadurch habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Ferner diskutiert er eine allfällige Anwendung der sog. "Star"-Praxis im Rahmen von Examensbeschwerden. Seine Ausführungen - soweit diese überhaupt nachvollziehbar sind - beziehen sich indessen in erster Linie auf das Hauptverfahren und nicht auf die Gründe, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben. So zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass die vorinstanzliche Abwägung betreffend die Erfolgschancen seiner Beschwerde willkürlich sei oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstosse (vgl. E. 2.4 hiervor). Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach die Bewertung der strittigen Leistung keinen anfechtbaren Entscheid darstelle, sodass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Schliesslich genügen nicht weiter substanziierte Hinweise auf eine angebliche formelle Rechtsverweigerung den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]; vgl. E. 2.4 hiervor).  
Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, welcher alleiniger Verfahrensgegenstand bildet, das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe. 
 
2.7. Mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu geschehen hat.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Er stellt aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Dieses ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov