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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_255/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. März 2023 (BA 2023 16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) am 2. März 2023 in der Betreibung Nr. xxx die Pfändungsankündigung zu. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von lit. a in Betracht. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dem Betreibungsamt unter Nötigung einen Betrag von Fr. 101'000.-- überwiesen, der die Forderung samt Zinsen und Kosten decken würde. Das Betreibungsamt wolle aber ihrer Aufforderung nicht folgen, den Betrag nicht an den Gläubiger weiterzuleiten, wogegen sie Beschwerde erheben werde. Sie sieht ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung trotz erfolgter Zahlung zur Sicherstellung darin, dass der Gläubiger sonst ohne rechtskräftigen Entscheid über die Forderung bereits in den Besitz des Forderungsbetrages komme, wobei keine praktische Handhabe bestehe, den Betrag gegebenenfalls zurückzufordern. 
Der Beschwerdeführerin scheint damit nach ihren eigenen Ausführungen gar keine Pfändung mehr zu drohen. Zudem scheint sie die Bezahlung der geforderten Summe auch nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Die Frage, ob die an das Betreibungsamt überwiesene Summe bereits an den Gläubiger überwiesen werden darf, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich alleine auf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pfändungsankündigung bezieht, sondern wird Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angekündigten separaten Verfahrens des Obergerichts sein. Die Beschwerdeführerin legt folglich nicht hinreichend dar, weshalb ihr im Zusammenhang mit der Pfändungsankündigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Im Übrigen geht es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei willkürlich, die aufschiebende Wirkung in voneinander abhängigen Verfahren hintereinander zu entziehen, womit sie sich offenbar auf das Rechtsöffnungsverfahren bezieht. Sie setzt sich aber nicht im Einzelnen mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, dass nach den obergerichtlichen Erwägungen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren ist, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, und dass die Pfändungsankündigung noch keine irreversible Vorkehrung darstellt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg