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[AZA] 
I 557/98 Gi 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 3. Mai 2000 
 
in Sachen 
 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher P.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1947 geborene A.________ leidet nach einem im November 1993 erlittenen Berufsunfall und mehreren Verhebetraumata an einem persistierenden lumbalen Schmerzsyndrom. Zudem besteht eine arterielle Hypertonie. Am 23. Dezember 1993 musste A.________ seine Arbeit in der W.________ AG, wo er seit Juni 1986 im Strassenbau beschäftigt war, niederlegen. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Am 23. August 1994 meldete sich A.________ wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle Bern das Begehren mangels anspruchsrelevanter Invalidität mit Verfügung vom 18. April 1996 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde indessen mit Entscheid vom 28. Januar 1997 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und anschliessend über die Leistungsberechtigung des Versicherten neu verfüge. 
Nachdem die IV-Stelle eine Expertise des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. I.________ vom 7. Juli 1997 eingeholt hatte, setzte sie den Invaliditätsgrad neu auf 64 % fest. Mit Verfügung vom 4. Februar 1998 sprach sie A.________ deshalb rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und - befristet für die Zeit bis Ende Januar 1996 - eine halbe Kinderrente zu. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Oktober 1998 ab. 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sind in dem von der IV-Stelle am 18. Juli 1997 erlassenen Vorbescheid zutreffend dargestellt worden, worauf verwiesen wird. 
 
2.- Wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei chronischem Lumbovertebralsyndrom sowie leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke ist dem Beschwerdeführer seine frühere Betätigung als Strassenbau-Arbeiter unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Für leichte Tätigkeiten ohne Tragen schwerer Lasten und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ist die Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des Dr. med. I.________ vom 7. Juli 1997 hingegen trotz der objektivierbaren somatischen Befunde "im Prinzip durchaus voll erhalten" geblieben. Nach Einschätzung des Psychiaters muss bei einer solchen Beschäftigung jedoch auf Grund des psychischen Gesundheitszustandes von einem um 50 % reduzierten Leistungsvermögen ausgegangen werden. 
 
3.- a) Der im Jahre 1994 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Lohn (Valideneinkommen) ist von der Vorinstanz mit lediglich Fr. 44'304. - ganz offensichtlich zu tief angesetzt worden, hatte der Beschwerdeführer doch in der ehemaligen Arbeitgeberfirma schon 1992 Einkünfte in Höhe von Fr. 49'668. - erzielt und 1993 insgesamt Fr. 54'038. - verdient. Gemäss Auskunft der W.________ AG vom 17. November 1994 wäre 1994 ein Stundenlohn von Fr. 21.30 ausgerichtet worden. Die Umrechnung auf ein Jahresgehalt bereitet insofern Schwierigkeiten, als die mutmassliche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Wie die näheren Abklärungen des Berufsberaters der IV-Stelle laut dessen Bericht vom 24. Mai 1995 jedoch ergeben haben, machte der Stundenlohn im Jahre 1993 noch Fr. 20.60 aus. Überträgt man die demnach für 1994 resultierende prozentuale Erhöhung des Stundenlohnes von (aufgerundet) 3,4 % auf den Jahreslohn, ergibt sich, ausgehend von dem 1993 erreichten Gehalt von Fr. 54'038. -, für 1994 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 55'875. -. Dieser den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Wert von Fr. 55'263. - leicht übersteigende Betrag kann für die Belange der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen eingesetzt werden. 
 
b) Die unter zumutbarem Einsatz bei einer leidensangepassten Tätigkeit trotz Behinderung möglichen Einkünfte (Invalideneinkommen) veranschlagte die Verwaltung zunächst gestützt auf die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogenen konkreten Arbeitsplatzdokumentationen auf Fr. 19'500. -. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass, diesen Wert als übersetzt zu betrachten. 
Dies bestätigt ein Vergleich mit dem Ergebnis einer Bestimmung des Invalideneinkommens unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik vorgenommenen Lohnstrukturerhebung (LSE), einer Methode, die nach der Rechtsprechung bei Versicherten zur Anwendung gelangen kann, welche nach Eintritt ihrer Gesundheitsschädigung keine ihnen an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gemäss der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 1994 (LSE 1994) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf monatlich Fr. 4'127. - (Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994). Weshalb die Vorinstanz demgegenüber ausschliesslich die im Baugewerbe bezahlten, leicht höheren Löhne berücksichtigen wollte, ist nicht ersichtlich. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden und der im konkreten Fall zu erwartenden bloss 50 %igen Leistung resultiert ein Jahresgehalt von Fr. 25'938. -. Ob überhaupt und gegebenenfalls inwiefern die Behinderung zu einer lohnmässigen Benachteiligung führen würde und der Beschwerdeführer deshalb selbst bei leichten Hilfsarbeiten mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müsste, ist von der Vorinstanz zu Recht in Frage gestellt worden, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumindest kann davon ausgegangen werden, dass es sich angesichts der bei geeigneten Tätigkeiten nicht mehr gravierenden Auswirkung der Behinderung nicht rechtfertigen liesse, einen gegenüber den ausgewiesenen Tabellenlöhnen um mehr als 25 % tieferen Verdienst einzusetzen. Auch wenn man dem Beschwerdeführer tatsächlich einen derart hohen Abzug zugestehen wollte, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'453. -, was ziemlich genau mit dem von der Verwaltung auf Grund der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA ermittelten Betrag von Fr. 19'500. - übereinstimmt. 
 
c) Dem Valideneinkommen von Fr. 55'875. - wäre demnach im für den Beschwerdeführer vorteilhaftesten Fall ein Invalideneinkommen von Fr. 19'453. - gegenüberzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von rund 65 % resultiert. Die Verneinung einer den Anspruch auf eine ganze Rente auslösenden Invalidität durch Vorinstanz und Verwaltung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
4.- Dass der Einkommensvergleich auf der Basis von für 1994 massgebenden Verdienstannahmen beruht, ändert daran nichts. Der nur wenig unter der für die Zusprechung einer ganzen Rente relevanten Grenze liegende Invaliditätsgrad ist Resultat eines unter Zugrundelegung von für den Beschwerdeführer jeweils günstigsten Prämissen erfolgten Einkommensvergleichs. 
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die in den Folgejahren sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen ungefähr in gleichem Ausmass zu erwartenden Lohnentwicklungen auf das Verhältnis dieser beiden Vergleichsgrössen nicht wesentlich auswirken werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: