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[AZA 7] 
I 435/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 3. Mai 2001 
 
in Sachen 
P.________, 1940, Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Briemle, Kirchstrasse 1, DE-55545 Bad Kreuznach, 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 14. Juni 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1940 geborenen deutschen Staatsangehörigen P.________, seit 1. April 1997 Bezügerin einer Invalidenrente der deutschen Bundesversicherungsanstalt, rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine ordentliche ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu; ein bereits im Jahre 1992 gestelltes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente hatte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Juni 1994 abgewiesen. 
 
 
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess P.________ - unter Hinweis auf ihr Leistungsbegehren aus dem Jahre 1992 - beantragen, die Verfügung vom 14. Juni 1999 sei aufzuheben und der Beginn des Rentenanspruchs auf einen früheren Zeitpunkt, spätestens aber auf 1. April 1997 festzusetzen; ferner liess sie vorsorglich den Antrag stellen, die Höhe der ab 1. Oktober 1998 zugesprochenen Rente sei neu zu berechnen. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2000 ab. 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 3. März 1997 - dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Zusprechung einer Erwerbsunfähigkeitsrente seitens der deutschen Bundesversicherungsanstalt - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie Art. 6 und Art. 28 Abs. 1ter IVG zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - vorbehältlich anderslautender staatsvertraglicher Regelungen - als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer Bürger. Ferner hat sie die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die Erwägungen betreffend die Rechtsprechung, wonach das Gericht im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Revision gemäss Art. 41 IVG allein zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
 
b) Präzisierend ist festzuhalten, dass bezüglich des Anspruchs auf Renten der schweizerischen Invalidenversicherung weder das Sozialversicherungsabkommen selbst noch die seitherigen schweizerisch-deutschen Vereinbarungen vom Grundsatz der Gleichstellung der schweizerischen und deutschen Staatsangehörigen abweichende Bestimmungen enthalten, weshalb der Rentenanspruch - namentlich auch der Rentenbeginn - allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (nicht publ. Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264; vgl. BGE 124 V 228 f. Erw. 3a, 119 V 107 Erw. 6a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. II/3a). Die Gewährung von Leistungen durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland präjudiziert die Beurteilung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht nicht (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). 
 
2.- Unbestrittenermassen erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche materiellen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Streitig und zu prüfen ist einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 
a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den ärztlich diagnostizierten Leiden um labiles pathologisches Geschehen, weshalb ein Rentenanspruch erst entstehen kann, wenn die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG). Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin für die Frage des Rentenbeginns allein der Zeitpunkt des Eintritts der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität - unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b - entscheidend; das Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug ist demgegenüber nach schweizerischem Recht - vorbehältlich des vorliegend nicht zur Anwendung kommenden Art. 48 Abs. 2 IVG - unerheblich (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 237 f.) 
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Oktober 1997, des Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18. Februar 1998 sowie der Frau Dr. med. 
E.________ vom 19. Dezember 1998 erwogen, dass eine für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Sekretärin erst seit dem 20. Oktober 1997 ausgewiesen und somit der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartezeit am 20. Oktober 1998 eingetreten sei. 
 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwände, namentlich der Hinweis auf die von der deutschen Bundesversicherungsanstalt zugesprochenen 70 %-Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. April 1997 (entsprechend dem Leistungsbegehren vom 3. März 1997), vermögen an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts zu ändern (vgl. auch Erw. 1b hievor). Dass bereits vor dem 
20. Oktober 1997 eine im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) erstellt. Zwar wird im Schreiben des Versorgungsamtes Mainz vom 8. Juli 1997 von einem "Grad der Behinderung" von 20 % aufgrund "seelischer Erkrankung" ausgegangen, was gemäss Rechtsprechung grundsätzlich genügen würde, um die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auszulösen (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Indessen kann auf dieses Schreiben infolge fehlender Beweiskraft nicht abgestellt werden, zumal es in keiner Weise ersichtlich werden lässt, auf welche ärztlichen Berichte sich die Ermittlung des Behinderungsgrades von 20 % stützt. Aus den Angaben der begutachtenden Ärzte ergibt sich kein schlüssiges Bild: Im Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, vom 18. August 1997 wird zwar in der Sozialanamnese auf einen "Grad der Behinderung" von 20 % hingewiesen, gleichzeitig aber festgestellt, in den letzten 12 Monaten hätten keine Arbeitsunfähigkeitszeiten bestanden und die Versicherte sei aktuell voll arbeitsfähig; auch in seiner abschliessenden Beurteilung attestiert der Arzt aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf. Dr. med. S.________ hingegen erachtete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Berichterstattung am 20. Oktober 1997 als voll arbeitsunfähig nach Verschlechterung des Gesundheitszustands in den letzten 12 Monaten; er gibt des Weitern an, im Zeitraum der letzten zwei Jahre sei die Versicherte während mehr als 6 Monaten arbeitsunfähig gewesen, ohne jedoch den Grad der Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeitspanne näher zu spezifizieren. 
Angesichts dieser widersprüchlichen Aktenlage bezüglich des Arbeitsunfähigkeitgrades in der Zeit vor dem 20. Oktober 1997 ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf das Datum des Gutachtens des Dr. S.________ abgestellt haben, sodass der Versicherungsfall nach Ablauf der Jahresfrist am 20. Oktober 1998 eintrat. 
Dies gilt umso mehr, als nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen werden kann, von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, rechtlich schlüssigen Erkenntnisse bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit vor dem 20. Oktober 1997 zu erwarten waren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, 
 
 
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: