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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.225/2003 /mks 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Favre. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner, 
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, 
Justizgebäude, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Kosten und Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 11. September 2003 und vom 16. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 11. September 2003 erkannte das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, A.________ schulde der X.________ AG den Betrag von Fr. 71'211.75 nebst 5% Zins seit dem 1. März 1995 und zusätzlich 5% Zins auf Fr. 124'491.85 vom 1. März 1995 bis zum 27. September 1996 sowie 5% Zins auf Fr. 33'501.20 vom 1. März 1995 bis zum 9. Oktober 1996. Alle anders lautenden oder weitergehenden Begehren der Parteien wies es ab. Es auferlegte die Gerichtskosten im Totalbetrag von Fr. 34'000.-- bis zum Betrag von Fr. 23'800.-- zu 7/10 der Klägerin und im Übrigen zu 3/10 mit Fr. 10'200.-- dem Beklagten, und es verpflichtete die X.________ AG, A.________ Fr. 16'100.-- als Parteientschädigung und Fr. 10'000.-- als Rückvergütung von Kostenvorschüssen zu bezahlen, während A.________ der X.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 6'900.-- zu entrichten hatte. 
B. 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 berichtigte das Kantonsgericht das Urteil vom 11. September 2003 im Sinne von Art. 294h der bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Zivilprozessordnung der Republik und des Kantons Wallis vom 22. November 1919 (aZPO/VS) auf Begehren A.________s. Das Kantonsgericht erkannte, A.________ schulde der X.________ AG den Betrag von Fr. 32'606.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 1995 bei im Übrigen gleichbleibender Zinszahlungspflicht wie gemäss Urteil vom 11. September 2003. Ferner auferlegte es nunmehr die Gerichtskosten im Totalbetrag von Fr. 34'000.-- bis zum Betrag von Fr. 27'200.-- zu 4/5 der Klägerin und im Übrigen zu 1/5 mit Fr. 6'800.-- dem Beklagten, und es verpflichtete die X.________ AG, A.________ Fr. 18'400.-- als Parteientschädigung und Fr. 13'400.-- als Rückvergütung an Kostenvorschüssen zu bezahlen. A.________ hatte seinerseits der X.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.-- zu entrichten. Für das Verfahren der Erläuterung/Berichtigung wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Kantonsgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Berichtigung an sich eine sich auf das Dispositiv auswirkende Berechnungsgrundlage betraf, für die praxisgemäss nicht die Erläuterung, sondern lediglich das für die materielle Urteilsanfechtung gegebene Rechtsmittel zur Verfügung stand. Da aber die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt habe, dass das Gericht die Kursverluste aus offensichtlichem Versehen aufgrund eines falschen Devisenkurses berechnet habe, korrigierte das Gericht das ursprüngliche Urteil dennoch aus prozessökonomischen Gründen im beidseitigen Interesse der Prozessparteien. 
C. 
A.________ hat gegen das Urteil vom 11. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. November 2003 bis zum Entscheid über das kantonale Erläuterungsgesuch ausgesetzt. 
D. 
Mit Eingabe vom 30. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer fristgerecht auch gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. I.3, I.4 und I.5 und II.). 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 16. Dezember 2003 berichtigte das Kantonsgericht das Urteil vom 11. September 2003 und fällte einen neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2003 erhob der Beschwerdeführer nur Rügen, die sich mit der beim Kantonsgericht beantragten Urteilsberichtigung decken und die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen. Im Kostenpunkt ersetzt der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2003 denjenigen vom 11. September 2003. Die Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2003 ist insoweit gegenstandslos geworden. 
2. 
2.1 In der gegen das Urteil vom 16. Dezember 2003 geführten Beschwerde wird eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts gerügt. 
2.2 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Wird der kantonalen Behörde eine Missachtung des Willkürverbots vorgeworfen, genügt die schlichte Behauptung, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig ergangen, dem Begründungserfordernis nicht. Vielmehr ist im Rahmen der Rechtsanwendungsrüge die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der beanstandeten Subsumption im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer diese Regeln missachtet, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Feststellung des Kantonsgerichts, er sei auch nach Verhandlungen und Konzessionen der Beschwerdegegnerin zu keinen weiteren Zahlungen bereit gewesen, sei "unhaltbar", die er mit keinem Wort begründet. Soweit er in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen in der gegen das Urteil vom 11. September 2003 gerichteten Beschwerde verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften den Begründungsanforderungen nicht genügt. Inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, ist in der Beschwerdeschrift selbst anzugeben (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
3. 
Das Kantonsgericht hat bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht einzig dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien - die Beschwerdegegnerin obsiegte mit knapp 9% - Rechnung getragen. Wie bereits im Entscheid vom 11. September 2003, auf den es insoweit verwies, hat es vielmehr als "Präziput" berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin klagen musste, weil der Beschwerdeführer auch nach Verhandlungen und Konzessionen der Beschwerdegegnerin zu keiner weiteren Zahlung bereit war. Das Kantonsgericht belastete daher den Beschwerdeführer nicht nur mit einem Zehntel, wie er sich aus einer rein mathematischen Kostenaufteilung ergeben hätte, sondern mit einem zusätzlichen Zehntel der Gerichtskosten. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts betreffend die Kostenverteilung (Art. 302 Abs. 1 aZPO/VS). 
4.2 Nach dieser vom Kantonsgericht aufgrund der Übergangsregelung im neuen Recht (Art. 317 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998) angewandten Bestimmung sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird keiner Partei ihr Schlussbegehren vollständig zugesprochen oder in Interventionsfällen, kann der Richter je nach den Umständen die Kosten ganz oder teilweise wettschlagen. Das Gesetz räumt damit dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung der Kosten ein. Inwiefern ihn das Kantonsgericht krass überschritten hätte, als es mit 10% zu Lasten des Beschwerdeführers veranschlagte, dass der Prozess wegen dessen uneinsichtiger Haltung notwendig wurde, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Entgegen seiner Auffassung vermag jedenfalls keine Willkür zu begründen, dass die Erhöhung des Kostenanteils um 10% gegenüber der rein rechnerischen Kostenaufteilung nach Obsiegen und Unterliegen im vorliegenden Fall 100% ausmacht, zumal die erwähnte Norm eine proportionale Kostenaufteilung nach betragsmässigem Obsiegen und Unterliegen nicht vorschreibt, sondern das Gericht allgemein auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verweist. Jedenfalls ist dem Kantonsgericht keine krass falsche Anwendung von Art. 302 Abs. 1 aZPO/VS vorzuwerfen, wenn es das vorprozessuale Verhalten der zahlungspflichtigen Partei mit 10% zu Buche schlagen lässt. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1.3 und 1.4 des angefochtenen Urteils beantragt, ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet. 
5. 
5.1 Eine weitere willkürliche Anwendung von Art. 302 Abs. 1 aZPO/VS sowie von Art. 3, Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm das Kantonsgericht für seine Umtriebe im Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Nach seiner Meinung ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht gegen das Erläuterungsbegehren zur Wehr gesetzt hat, rechtfertigen soll, ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Er habe in seinem Erläuterungsgesuch ausdrücklich eine solche beantragt, und die Beschwerdegegnerin habe sich dazu nicht geäussert, weshalb das Kantonsgericht hätte annehmen müssen, die Beschwerdegegnerin habe nichts gegen die Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer einzuwenden. 
5.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass nach der einschlägigen Bestimmung die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sich der Entscheid über die Parteientschädigung nach jenem über die Kostenverlegung richtet. Demnach wird regelmässig nur die unterliegende Partei entschädigungspflichtig. Dass die Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Berichtigungsverfahren verursacht und sich deshalb deren Entschädigungspflicht gerechtfertigt hätte (Art. 302 Abs. 3 aZPO/VS), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Obsiegen der einen Partei (vorliegend: des Beschwerdeführers) bedeutet aber nur dann Unterliegen der Gegenpartei, wenn sich letztere dem gutgeheissenen Begehren widersetzt hat. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Willkür bei der Anwendung von Art. 302 Abs. 1 aZPO/VS ist daher nicht auszumachen, wenn das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin nicht als unterliegende Partei betrachtete und aus diesem Grunde davon absah, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Inwiefern sich aus den vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen des Gebührentarifs etwas anderes ergeben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, ist doch darin die Tragung und Verteilung der Kosten und Entschädigungen nicht geregelt (Olivier Derivaz, Les frais et dépens, les sûretés et l'assistance judiciaire, in: Le nouveau droit judiciaire privé valaisan, Séminaire de l'Ordre des avocats valaisans, Martigny, 4 décembre 1998, S. 3). 
6. 
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), der zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: