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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 234/03 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
S.________, 1940, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 20. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene S.________ war vom 1. April 1963 bis 30. April 1965 bei der Firma H.________ AG in L.________ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im Dezember 1964 oder Januar 1965 stürzte er beim Eislaufen auf die rechte Kopfseite. Dabei zog er sich im Bereich der Schläfe eine Platzwunde zu und war (gemäss eigenen Angaben gegenüber der SUVA vom 4. Juli 2001) einige Minuten bewusstlos; man habe bei ihm eine Hirnerschütterung diagnostiziert und arbeitsunfähig sei er während etwa acht Tagen gewesen; die damaligen Ärzte hätten ihm prophezeit, dass er auf Dauer in der Belastungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte und dass er übermässige körperliche Belastung meiden sollte. 
 
Am 3. Dezember 2000 und 26. März 2001 meldete der Versicherte der SUVA residuelle Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, die sich in den letzten Jahren verstärkt hätten; er führte die geklagten Beschwerden auf den seinerzeitigen Schlittschuh-Unfall zurück. 
 
Die SUVA teilte S.________ am 7. März 2001 mit, die Akten zu diesem Unfall vor 37 Jahren seien bereits vernichtet worden. 
 
Nach Durchführung verschiedener medizinischer Abklärungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 15. April 2002 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem gemeldeten "Rückfall zum Schadenfall vom 31.12.1964" ab, weil keine Folgen eines versicherten Ereignisses vorlagen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, die SUVA zu verpflichten, Leistungen zu erbringen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. August 2003 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und bei Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes durch einen Rückfall oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) im Besonderen (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu dem im Sozialversichrungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. Zutreffend dargelegt wurde schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer infolge des Sturzes im Winter 1964/1965 eine Commotio cerebri (heute als milde traumatische Hirnverletzung zu bezeichnen), jedoch keine strukturelle Gesundheitsschädigung in Form einer Schädelfraktur erlitten hatte. Die neu geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) beurteilte die Vorinstanz zu Recht nach den für einen Rückfall geltenden Regeln. 
2.1 In seinem anlässlich einer MR-Untersuchung des Gehirns erstellten Bericht vom 14. März 2002 hielt Dr. med. A.________, Spezialarzt Neuroradiologie, fest, es seien strukturelle Veränderungen in der Form von für das Alter des Versicherten leicht prominenten Seitenventrikeln festgestellt worden. Die Wertung dieses Befundes habe aus klinischer Sicht zu erfolgen, wobei es sich jedoch durchaus um eine Normvariante handeln könne. Die Ärzte der Klinik B.________ Dr. phil. C.________ und Dr. med. Z.________ stellten in ihrem neuropsychologischen/neurologischen Bericht vom 28. März und 2. April 2002 die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Obwohl theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass die seinerzeitige milde traumatische Hirnverletzung gewisse neuropsychologische Residuen zurückgelassen habe, stünden die in den letzten zehn Jahren stärker gewordenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die seit zwei Jahren empfundenen Schwindelbeschwerden möglicherweise mit einer psychosomatischen Problematik im Zusammenhang. Dies ergebe sich hauptsächlich daraus, dass sich Hinweise auf eine Somatisierungstendenz auch bei der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt hätten und diese Tendenz schon durch einen von Dr. med. W.________ am 29. April 1996 zuhanden der Rentenanstalt Swiss Life erstellten Bericht sowie durch einen weiteren Bericht des Spitals U.________ vom 29. Juli 1996 bestätigt werde. Unklar bleibe, ob die seither berichteten Störungen mit Kopfschmerzen beim Bücken auf den genannten Unfall zurückzuführen seien. Diesbezüglich attestierte Dr. med. W.________ am 17. Dezember 2001, seit der Commotio cerebri seien die Kopfschmerzen prägnant stark und müssten doch als posttraumatisches Residuum angesehen werden. Demgegenüber befanden Dr. phil. C.________ und Dr. med. Z.________, heute stünden eine Reihe von psychosomatischen leichten Beschwerden wie Herzrasen, Angstzustände, rheumatoforme Beschwerden und Schlafstörungen im Vordergrund; gerade die Diagnose einer Cephalea zeichne sich durch vielfältige Ursachen aus. Auch für die gefundenen Erweiterungen der Ventrikel kämen im Alter des Versicherten zahlreiche Ursachen in Frage, wobei es sich nach Dr. med. A.________ bei der festgestellten Eigenschaft wie erwähnt durchaus um eine Normvariante handeln könne. 
2.2 Auf Grund dieser medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz der Beurteilung der SUVA gefolgt und davon ausgegangen, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsstörungen und dem fraglichen Sturz sei zu verneinen. Als massgebend erachtete das kantonale Gericht, dass sich für die beklagten Beschwerden verschiedenste krankheitsbedingte Ursachen eingestellt haben konnten, während der typische posttraumatische Verlauf nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma gemäss medizinischer Wissenschaft eine Erholungszeit von lediglich sechs bis zwölf Wochen betragen hätte. Zudem waren auch nach Aussage des Beschwerdeführers die leichten Gedächtnisschwierigkeiten erst zwei Monate nach dem Unfall aufgetreten. Daraus schloss das Gericht, in den medizinischen Untersuchungen seien zwar Gesundheitsschäden festgestellt worden; diese konnten jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als natürliche Folgen des rund 37 Jahre zurückliegenden Unfalls betrachtet werden. 
2.3 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Gesamtwürdigung durch das kantonale Gericht vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Der Einwand, seine Beschwerden dem psychosomatischen Bereich zuzuordnen, widerspreche medizinisch-klinischer Realität, entbehrt der aktenmässigen Grundlage. Denn einerseits gelangten nicht nur die Ärzte der Klinik B.________ zu diesem Schluss, sondern wurde dies bereits in einem von Dr. med. W.________ am 29. April 1996 erstellten Bericht hervorgehoben und in einem weiteren Bericht des Spitals U.________ vom 29. Juli 1996 bestätigt. Andererseits kann im Befund des Dr. med. Z.________ kein Widerspruch gegenüber seinen allgemein in einer Broschüre gemachten Aussagen erblickt werden. 
 
Entscheidend ist letztlich, dass es mit Blick auf die Vielzahl der als Beschwerdeursachen in Frage kommenden Faktoren (krankhafte Prozesse, altersbedingte Einschränkungen) nicht möglich ist, eine kausale Bedeutung des ursprünglichen Ereignisses zum heutigen Gesundheitszustand nachzuweisen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 3. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.