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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.305/2006 /leb 
 
Urteil vom 3. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer, 
Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Löschung der Beurkundungsbefugnis), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, 
vom 5. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Rechtsanwalt und Notar A.________ verfügt im Kanton Luzern über die Beurkundungsbefugnis. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern erhielt im Laufe des Jahres 2005 von der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde eine Mitteilung, wonach gegen ihn Verlustscheine über rund Fr. 184'000.-- vorlägen. Sie wies ihn deshalb mit Schreiben vom 31. Mai 2005 darauf hin, dass gemäss § 13 Abs. 1 lit. e des luzernischen Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 18. September 1973 die Beurkundungsbefugnis mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlösche, und gab ihm Gelegenheit, sich innert 30 Tagen zum Sachverhalt zu äussern. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 teilte Notar A.________ der Aufsichtsbehörde mit, dass er durch Vorfinanzierung eines Privaten zugunsten des Betreibungsamtes X.________ Fr. 185'000.-- einbezahlt habe, womit sämtliche Verlustscheinsforderungen getilgt werden könnten. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass auch das Betreibungsamt Luzern gegen ihn Verlustscheine ausgestellt hatte. Auch diese Verlustscheine löste er dank eines Darlehens der B.________ AG im Betrag von Fr. 84'000.-- ab. 
B. 
Am 9. Juni 2006 stellte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen fest, dass die Beurkundungsbefugnis von Notar A.________ mit Rechtskraft ihres Entscheides erlösche. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Oktober 2006 abgewiesen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2006 beantragt Notar A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben; eventuell sei der Fall an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht und die Aufsichtsbehörde über die Urkundpersonen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Am 8. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen des Obergerichts und der Aufsichtsbehörde ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist noch vor diesem Zeitpunkt ergangen. Auf das Verfahren ist daher noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Entscheid beruht ausschliesslich auf kantonalem Recht. Er kann deshalb nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann aber als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, soweit sie die formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel erfüllt. Das ist infolge dessen kassatorischer Natur insofern nicht der Fall, als der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Im Übrigen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nur einzutreten, soweit damit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist: 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass die kantonalen Behörden bei ihrem Entscheid auf Vorwürfe abgestellt hätten, die ihm vor dessen Erlass nie vorgehalten worden seien; es sei ihm nur mitgeteilt worden, er müsse einen aktuellen Betreibungsauszug einreichen mit dem Nachweis, dass keine Verlustscheine mehr bestünden. Zum Vorwurf der "dauernden Illiquidität", auf den sich die Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid gestützt habe, habe er nie Stellung nehmen können. Darin liege eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK
 
Diese Rüge hat er jedoch im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht erhoben, weshalb fraglich ist, ob überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auf jeden Fall wäre eine allfällige Gehörsverweigerung im Verfahren vor Obergericht, das in rechtlicher wie tatbeständlicher Hinsicht über freie Kognition verfügte, geheilt worden. Die Aufsichtsbehörde hatte in ihrem Entscheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer per 3. Januar 2006 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 45'880.75 ausgewiesen habe. Ausserdem sei er im Jahre 2003 28 Mal und in den Jahren 2004 und 2005 je 30 Mal betrieben worden. In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 3. Januar 2006 seien Betreibungen im Betrag von Fr. 549'939.80 aufgelaufen. Am 30. März 2006 hätten wiederum 13 Verlustscheine im Betrag von Fr. 83'790.60 bestanden. Die aussergewöhnlich vielen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer belegten, dass es ihm bereits seit längerer Zeit nicht mehr möglich sei, die offenen Rechnungen zu bezahlen. Wenn jemand wie der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund drei Jahren 88 ernstzunehmende Betreibungen aufgelaufen lasse, die teilweise zu Einkommenspfändungen und Verlustscheinen geführt hätten, genüge das zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit. Von einer nur vorübergehenden Insolvenz könne nicht die Rede sein. Die Zahlung von Fr. 84'000.-- der B.________ AG beweise lediglich, dass offenbar Verlustscheine gelöscht worden seien. Das zeige jedoch in keiner Weise auf, dass die Liquidität wieder hergestellt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer illiquid bleibe. 
 
Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die Tilgung der Verlustscheine für die Aufsichtsbehörde nicht von entscheidender Bedeutung war und an der durch die zahlreichen Betreibungen ausgewiesenen dauernden Illiquidität nichts zu ändern vermochte. Er hatte die Möglichkeit, in seiner Beschwerde an das Obergericht zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, und er hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich beim Erlöschen der Beurkundungsbefugnis wegen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht um eine Disziplinarsanktion handelt, sondern um das Dahinfallen einer persönlichen Voraussetzung der Berufsausübung, deren Erfüllung gegebenenfalls von ihm nachzuweisen war. Die (sinngemässe) Berufung auf straf- bzw. disziplinarrechtliche Verfahrensgrundsätze geht daher an der Sache vorbei. 
2.2 Einen grundlegenden Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass er als Notar trotz des ihm zustehenden Berufsgeheimnisses zu einer öffentlichen Verhandlung eingeladen worden sei. Zudem sei er nie mündlich einvernommen worden. Inwiefern er dadurch in verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll, legt er jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Aufsichtsbehörde hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2006 Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verlangen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch mit Schreiben vom 4. April 2006 ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Eine mündliche Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlangte er nicht, auch nicht in seiner Beschwerde an das Obergericht. 
2.3 Der Beschwerderführer macht ferner geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt; der Vorwurf der dauernden Illiquidität sei zudem völlig unangemessen, wenn man die bevorstehenden Entschädigungen aus dem Projekt C.________ berücksichtige. Mit diesen Ausführungen wird jedoch keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rüge erhoben, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat sich das Obergericht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten zukünftigen Einnahmen befasst (E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Es hat diese jedoch - namentlich in zeitlicher Hinsicht - als ungewiss bezeichnet; selbst wenn es sich dabei um einen sicheren Wert handeln würde, werde damit der Betrag, für den der Beschwerdeführer aktuell betrieben sei, nicht gedeckt. Auch die definitive Ablösung der Verlustscheine vermöge die Liquidität nicht wieder herzustellen, zumal es sich dabei lediglich um eine Umschuldung handle. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: