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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_198/2010 
 
Urteil vom 3. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2010. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit am 31. August 2007 beim Bezirksgericht Weinfelden Klage auf Zahlung von Fr. 20'000.-- einreichte; 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2008 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 2. März 2010 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat und im Sinne einer Eventualbegründung festhielt, dass die Klage auch in der Sache unbegründet gewesen wäre; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anzufechten; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, der Beschwerdeführer darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen); 
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nur gegen die Eventualbegründung in der Sache richtet, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf seine Berufung gar nicht eingetreten ist; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni