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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_311/2011 
 
Urteil vom 3. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt Y.________, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 8. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 8. Januar 2011 erliess das Betreibungsamt Y.________ eine Pfändungsurkunde gegen X.________, mit welcher ihr Gesamteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx im Grundbuch A.________ eingepfändet wurde. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wies eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2011 ab. Dieser Entscheid wurde X.________ am 31. März 2011 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 3. Mai 2011 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersucht überdies um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. 
 
2. 
Wird wie hier ein Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten, beträgt die Beschwerdefrist an das Bundesgericht 10 Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 31. März 2011 entgegengenommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 9./10. April 2011 am Montag, 11. April 2011 angelaufen ist. Die am 3. Mai 2011 erhobene Beschwerde ist damit verspätet. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist mit der Begründung, sie habe bereits ab dem 8. April 2011 zu 100% gearbeitet. Sie habe ihre Schwester damit beauftragt, Postsendungen für sie abzuholen. Die Postsendung habe verwirrenderweise vom Kantonsgericht und nicht von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gestammt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) irrtümlicherweise von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Überdies sei sie müde gewesen und habe keinen Kontakt zur Person gehabt, die die Post entgegengenommen habe. 
 
3.2 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
 
3.3 Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese aus Versehen von einer dreissigtägigen Beschwerdefrist ausgegangen ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Entscheids ausdrücklich eine Beschwerdefrist von 10 Tagen erwähnt. Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe unverschuldet die Beschwerdefrist verpasst. Daran vermögen auch die angebliche Müdigkeit und der ungenügende Kontakt mit der Person, die die Postsendung abmachungsgemäss entgegengenommen hat, sowie der Umstand, dass der Entscheid angeblich vom Kantonsgericht und nicht von der kantonalen Aufsichtsbehörde stammen soll, nichts zu ändern. Abgesehen davon bildet die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist abzuweisen. 
 
4. 
Auf die verspätete und damit unzulässige Beschwerde ist unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden