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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_3/2013 
 
Urteil vom 3. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rolf Stephani, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR, 
Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_296/2012 vom 26. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_296/2012); 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2013 ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat; 
 
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt; 
 
dass der Gesuchsteller geltend macht, es seien ihm bzw. dem Bundesgericht "wichtige Dokumente vorenthalten" worden; 
 
dass er zwar beantragt, das Bundesgericht habe die materielle Streitsache aufgrund eines vom Gesuchsteller nachgereichten Dokumentes "erneut zu prüfen", dass er jedoch nicht darlegt (und auch nicht ersichtlich ist), inwieweit dieses Dokument geeignet wäre, eine strafrechtliche Verurteilung der von ihm beanzeigten Personen herbeizuführen (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO); 
 
dass ein gesetzlicher Revisionsgrund (Art. 121-123 BGG) hier offensichtlich weder dargelegt noch erfüllt ist; 
 
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch erfüllt wären; 
 
dass bei dieser Sachlage bei den übrigen Verfahrensbeteiligten keine Stellungnahme einzuholen ist (Art. 127 BGG); 
 
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
 
dass das vom Gesuchsteller am 11. Februar 2013 eingereichte Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 i.V.m. Art. 127 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster