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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_268/2013 
 
Urteil vom 3. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. April 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2013, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung vom 21. Mai 2012 der IV-Stelle des Kantons Aargau aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückwies, 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_188/2012 vom 27. März 2012), 
dass der Beschwerdeführer statt dessen ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b für angezeigt erachtet, 
dass er dabei an sich zu Recht ausgeführt, eine Gutheissung der Beschwerde würde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und dabei die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet erscheinen lassen, 
dass damit indessen praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von lit. b der genannten Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012 mit Hinweisen), 
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der NAB-2 Sammelstiftung, Baden, und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel