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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_289/2013 
 
Urteil vom 3. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit 
des Kantons Solothurn, 
Juristische Dienstleistungen, 
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. März 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2013, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und in Auseinandersetzung mit dem im kantonalen Gerichtsverfahren Vorgetragenen näher erörtert ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung keine Arbeitsvermittlung beanspruchen kann, 
dass dies einen fortbestehenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder voraussetze, 
dass der Versicherte darauf nicht näher eingeht, genau so wenig wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen einer, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Behandlung erlaubenden Vertrauenssituation, 
dass dergestalt die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel