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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_177/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Februar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Strafgericht Basel-Landschaft ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motorwagen, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Missachtung eines richterlichen Parkverbots und wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder ausserhalb eines deutlich gekennzeichneten Belags hängig. Im Überweisungsschreiben vom 12. August 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft sinngemäss die Ausfällung einer Busse von insgesamt Fr. 240.-- bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen Haft. Die Präsidentin des Strafgerichts wies mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 ein Gesuch von A.________ um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 28. Februar 2017 abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass es vorliegend um einen klaren Bagatellfall gehe. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles bestehe keine Notwendigkeit für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Der Beschwerdeführer bedürfe auch aus Gründen, die in seiner Person liegen, keiner amtlichen Verteidigung. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2017 (Postaufgabe 27. April 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Er legt deshalb mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli