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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_28/2018  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. April 2018 (VB.2018.00229). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Aufenthaltsbewilligungen der Ehegatten A.________ und B.________, Staatsangehörige von Sri Lanka, sowie ihrer vier Kinder (geboren zwischen 2004 und 2007) durch das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht verlängert wurden, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem und damit rechtskräftig gewordenem Rekursentscheid vom 22. September 2017 bestätigte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 22. Dezember 2017, 
dass die Familie beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Dezember 2017, einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist, ein Gesuch um Härtefallbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG stellte, unter Hinweis auf das gefährdete Kindswohl bei einer Wegweisung, 
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2018 darauf nicht eintrat, 
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 15. März 2018 abwies, wobei sie die Betroffenen zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufforderte, gleichzeitig aber im Hinblick auf die Interessen der Kinder anordnete, mit dem Wegweisungsvollzug sei bis zum 30. April 2018 zuzuwarten, 
dass die Betroffenen mit Beschwerde vom 17./18. April 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangten, wobei sie unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung vom 20. April 2018 der Beschwerde im Sinne der Erwägungen die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass A.________ und B.________ am 1. Mai 2018 für sich und ihre Kinder beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben mit den Anträgen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, der Beschwerde vom 17. April 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, 
dass die Beschwerdeführer per 22. Dezember 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen sind, 
 
dass sie mit ihrem Härtefallgesuch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG im Ergebnis um wiedererwägungsweise Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ersuchen, 
dass kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallbewilligung besteht bzw. ein solcher nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 139 I 330 E. 1.1), sodass zur Anfechtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), 
dass die Beschränkung auf derartige Rügen sich zudem aus Art. 98 BGG ergibt, 
dass bei kantonalen Entscheiden über die Gestattung des vorläufigen Aufenthalts während Rechtsmittelverfahren die Regelung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu berücksichtigen ist, wonach die zuständige kantonale Behörde den prozeduralen Aufenthalt gestatten kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt bzw. die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.), 
dass diese Voraussetzung mangels Rechtsanspruchs auf die neu beantragte Härtefallbewilligung klar nicht erfüllt ist, 
dass im Übrigen im Zusammenhang mit Bewilligungsgesuchen, die kurz nach rechtskräftiger Beendigung der Aufenthaltsberechtigung und erst im entsprechenden Vollzugsstadium gestellt werden, der prozedurale Aufenthalt nur mit Zurückhaltung zu gestatten ist, 
dass sich der Rechtsschrift nicht entnehmen lässt, inwiefern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht hinreichend aufgezeigt werde, inwiefern sich die von den Beschwerdeführern als massgeblich behaupteten Verhältnisse im Vergleich zum früheren, erst im September 2017 abgeschlossenen Verfahren geändert hätten, gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstosse, 
dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen rügen, die sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK [SR 0.107]) ergebenden Schutz- und namentlich Anhörungsrechte würden durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verletzt, 
dass sie nicht darlegen, welche Belange des Kindswohls sie nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren einbringen konnten, und mithin nicht aufzuzeigen vermögen, worin das Verwaltungsgericht die KRK einschliesslich die darin enthaltenen Anhörungsrechte verletzt habe, wenn es feststellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB  in migrationsrechtlicher Hinsichteine wesentliche Änderung des Sachverhalts darstellen sollte,  
dass bei der gegebenen Prozesskonstellation (vorsorgliche Massnahmen während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Wiedererwägung eines eben erst rechtskräftig gewordenen Entscheids über die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen) weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substanziiert noch eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 29a BV aufgezeigt wird, 
dass die Beschwerde, gemessen am speziellen Verfahrensgegenstand, offensichtlich eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung entbehren lässt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass somit darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon darum nicht zu entsprechen ist, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass mithin die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller