Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_307/2019  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozessleitender Entscheid (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar 2019 (BE.2018.25-EZZ1; ZV.2018.88-EZZ1; ZV.2018.127-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Zwischen den rubrizierten Parteien ist seit dem Jahr 2007 vor dem Kreisgericht Rheintal ein Erbteilungsverfahren hängig. 
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2018 wies das Kreisgericht den Antrag von A.________ auf gerichtliche Feststellung einer Entschädigung für Erbschaftsverwaltung und Anträge im Zusammenhang mit der Schätzung von Liegenschaft ab. Zwei weiteren Anträgen kam es insofern nach, als es den Parteien Frist zu entsprechenden Erklärungen setzte. Von weiteren Anträgen nahm es Vormerk. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2019 ab. 
Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht am 10. April 2019 eine Beschwerde ein. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; mit Schreiben vom 26. April 2019 opponierte die Gegenpartei dagegen, freilich ohne Begründung. Ferner stellte sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um Sistierung und um Geheimhaltung persönlicher Unterlagen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Beschwerdeentscheid hatte eine erstinstanzliche prozessleitende Verfügung zum Gegenstand; der erstinstanzliche Prozess geht weiter. Beschwerdeobjekt bildet mithin ein Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt beim Bundesgericht anfechtbar ist (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
 
2.   
In der Beschwerdeschrift wird Art. 93 Abs. 1 BGG teils ohne weitere Begründung aufgeführt (z.B. S. 11), teils werden abstrakt "im Übermass vorhandene nicht wieder gutzumachende Nachteile" behauptet (z.B. S. 15) und teils wird Art. 93 Abs. 1 BGG mit einer nicht weiter substanziierten Rechtsverzögerung in Zusammenhang gebracht (z.B. S. 12 und 17). An verschiedenen Orten wird der Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dahingehend begründet, dass sie zu gesetzeswidrigem Frondienst verpflichtet werde, was dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit widerspreche (z.B. S. 14 f., 21 und 22). Auf S. 23 wird schliesslich behauptet, der Sachverhalt werde im angefochtenen Urteil nicht richtig dargestellt, was eine Rechtsverletzung bedeute und für sich allein schon einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. 
Diesen Ausführungen lässt sich nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil genau bestehen soll. Werden aber die Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise mögliche Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht plausibel dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung, um Sistierung und um Geheimhaltung persönlicher Unterlagen gegenstandslos. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welche nicht begründet ist und damit nur minimalen Aufwand verursacht hat, ist keine Entschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli