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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_788/2020  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 (IV.2020.00239 / IV.2020.00063). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 7. Dezember 2015 unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) ein polydisziplinäres Gutachten vom 30. Juni 2017 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 ein. Nachdem der Versicherte am 9. Dezember 2017 erneut verunfallt war, liess ihn die IV-Stelle wiederum bei der SMAB AG polydisziplinär abklären (Verlaufsgutachten vom 8. August 2019). Am 24. Oktober 2019 erlitt A.________ einen weiteren Unfall. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019 eine befristete ganze Rente zu. 
 
Zwischenzeitlich meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Einen diesbezüglichen Anspruch verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2019. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020 in dem Sinne gut, dass es diese - soweit damit der Rentenanspruch auf den 30. September 2019 hin befristet wurde - aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). 
 
Zudem hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 in dem Sinne teilweise gut, dass es diese aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und ihm sei ab Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1; 144 II 184 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Ein Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbstständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbstständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4; Urteil 9C_770/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).  
 
1.4. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 27. Februar 2020 in dem Sinne gut, dass es diese - soweit damit der Rentenanspruch auf den 30. September 2019 hin befristet wurde - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit ein Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG, soweit er die Beschwerde betreffend einen Rentenanspruch vor dem 1. Dezember 2018 abweist. Was indessen die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung anbelangt, liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Weder ist diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil behauptet oder ersichtlich (vgl. dazu BGE 140 V 321 E. 3.6; 137 V 314 E. 2) noch könnte durch ein materielles Urteil des Bundesgerichts ein kostspieliges und weitläufiges Verwaltungsverfahren vermieden werden (vgl. dazu Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97). Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde, soweit den Leistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2019 betreffend, nicht einzutreten.  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht mass der Expertise der SMAB AG vom 30. Juni 2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 Beweiswert zu. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Arbeiten, die Beidhändigkeit voraussetzen und einen starken Kraftschluss beider Hände benötigen würden, seien zu umgehen. Tätigkeiten unter dem Einfluss von Vibrationen und extremen Temperaturschwankungen, über Kopfhöhe oder in grösseren Gruppen seien ebenfalls zu vermeiden. Das kantonale Gericht erkannte, insbesondere mit Blick auf die bloss geringe klinische und radiologische Ausprägung der Befunde, auf die vorhandenen Inkongruenzen sowie auf das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Alltag, sei gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der SMAB AG von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Mai 2016 in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.  
 
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 2).  
 
Er bringt vor, mit dem im Gutachten der SMAB AG vom 8. August 2019 festgelegten Belastungsprofil seien keine Tätigkeiten denkbar, die er noch ausüben könne. Sein Invalideneinkommen betrage somit Fr. 0.-, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (E. 2) fest, dass für die hier zu beurteilende Teil-Periode (E. 1.4) das Gutachten der SMAB AG vom 30. Juni 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2017) und somit das dort festgehaltene Leistungsprofil relevant sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er mit diesem Belastungsprofil (E. 3.1) keine Tätigkeiten mehr ausüben kann. Dies ist denn auch mit Blick darauf, dass ihm die angestammte Arbeit noch im Umfang von 100 % zumutbar ist, nicht ersichtlich. 
 
3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber