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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_698/2022  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (psychische Unfallfolgen; adäquater Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2022 (UV.2021.00243). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ arbeitete seit Mitte November 1988 als ITC-Supporter bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Mai 2015 erlitt er bei einem Motorradunfall multiple Verletzungen. Am 28. Mai 2015 wurde er im Spital C.________ am linken Arm operiert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilkosten per Ende September 2017 ein, da die organischen Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig seien und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründeten. Allfällige psychische Unfallfolgen seien nicht adäquat unfallkausal. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung. An dieser Verfügung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2018 fest. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie ein medizinisches Gutachten zum somatischen Gesundheitszustand einhole, danach allfällige weitere Abklärungen zur psychischen Gesundheit sowie zu deren Unfalladäquanz durchführe und hernach neu verfüge (Urteil vom 23. September 2019).  
 
A.b. Die Suva holte ein bidisziplinäres (rheumatologisches und orthopädisch/traumatologisches) Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 15. September 2020 mit Ergänzung vom 15. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sprach sie dem Versicherten aufgrund der somatischen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse vom 20 % zu. Sie verneinte die adäquate Unfallkausalität der somatisch nicht erklärbaren Beschwerden und den Rentenanspruch. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 fest.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva anzuweisen, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz bzw. die Suva zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Deshalb wird auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung u.a. betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1; BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) sowie des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Unbestritten ist die vorinstanzliche Festlegung des Fallabschlusses auf Ende September 2017. Nicht streitig ist weiter, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keinen Rentenanspruch, aber Anrecht auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse vom 20 % hat. 
 
4.  
Umstritten ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers und damit seine Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung verneinte. 
 
5.  
 
5.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist vorweg die Schwere des Motorradunfalls des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2015 umstritten. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1).  
 
5.2. Die reiche Kasuistik bezüglich Unfällen zwischen Autos und Motorrädern zeigt, dass Kollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne beurteilt werden (Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1, 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1, 8C_430/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 7.4, 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 und 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.1 mit Hinweis auf weitere Kasuistik, 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.2 f. mit Kasuistik). In den genannten Fällen kollidierten Motorräder mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 70 km/h mit Personenwagen, die in der Regel den Vortritt missachteten. Als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren wurde hingegen ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50 km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass sowohl der Motorradlenker als auch seine mitfahrende Freundin rund 10 m durch die Luft geschleudert wurden (Urteile 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1). In dieselbe Kategorie fallen Ereignisse, bei denen ein Lenker eines Lieferwagens am Steuer einschlief und in der Folge ungebremst mit einem Roller zusammenstiess (Urteil 8C_917/2010 vom 28. September 2011 E. 5.3) oder ein Motorradlenker bei einer unübersichtlichen Kurve eine Kolonne überholte und dabei mit einem abbiegenden Traktor kollidierte (Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2). Als erschwerend fällt bei ersterem die Art, insbesondere die Grösse und damit die Wucht des Autos ins Gewicht. Bei letzterem der angeführten Urteile ging das Gericht von einer erheblichen Geschwindigkeit des herannahenden Motorrades aus, da sich nur so erklären liess, dass es dem Lenker nicht mehr möglich war, eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver einzuleiten.  
Zusammenfassend zeigt sich, dass Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne zu qualifizieren sind, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten in Betracht zu ziehen sind (SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.3.3). 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Unfallschwere im Wesentlichen fest, der vorliegend zu beurteilende Unfall weise insoweit eine Parallele zu dem im bundesgerichtlichen Urteil 8C_746/2008 vom 17. August 2009 beurteilten Ereignis auf, als der Beschwerdeführer in die Luft geworfen worden sei. Er sei allerdings nicht frontal mit dem Auto zusammengestossen, sondern in dessen Heck geprallt. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass das beteiligte, im Rückwärtsgang auf dem Pannenstreifen fahrende Auto nur eine geringfügige Geschwindigkeit aufgewiesen habe, als das Motorrad des Beschwerdeführers aufgefahren sei. Sodann erscheine es als glaubhaft, dass das Motorrad eine erhebliche Geschwindigkeit gehabt habe. Die Parteien seien von einem Bereich zwischen 80 und 110 km/h ausgegangen. Da diese Geschwindigkeit indessen nicht dokumentiert sei, sei es angezeigt, für die Quantifizierung der Kräfte, die auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten, auch seinen körperlichen Zustand, insbesondere das Fehlen einer Bewusstseinstrübung trotz Kopfanprall, einzubeziehen. Wenn die Suva den Unfall unter diesen Umständen als mittelschwer im engeren Sinne eingestuft habe, fänden sich hierfür vergleichbare Sachverhalte in der bundesgerichtlichen Kasuistik. Zu erwähnen sei ein Unfall, bei dem ein Versicherter mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines aus einer Nebenstrasse kommenden Personenwagens geprallt und auf die Strasse geschleudert worden sei (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 f.). Hinzuweisen sei weiter auf einen Unfall, bei dem die Lenkerin eines Autos, die mit 20 km/h gefahren sei, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersehen habe, der mit ca. 60-70 km/h unterwegs gewesen sei. Dieser sei nach der Kollision zuerst zu Boden gestürzt und anschliessend in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert worden (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f.). Der entsprechenden Einstufung durch die Suva unter Hinweis auf diese Sachverhalte könne somit gefolgt werden.  
 
6.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei mit seiner Motorradfahrer-Gruppe mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von rund 110 km/h gefahren. Die Kräfte beim Aufprall seien aufgrund der Bilder des beschädigten Fiat gewaltig gewesen. Auch sein Motorrad habe Totalschaden erlitten. Im Spital habe der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer gesagt, es sei ein Wunder, dass er überhaupt noch lebe. Der Aufprall auf den Asphalt sei gemäss dem Flugbericht der Rega vom 19. Mai 2015 schlimmst möglich mit dem Kopf erfolgt, wobei sein Helm gespalten worden sei. Erschwerend seien hier praxisgemäss gerade die Umstände, dass er mit hoher Geschwindigkeit gefahren und nach dem Aufprall weggeschleudert worden sei. Dass die Geschwindigkeit im Polizeirapport nicht dokumentiert sei, sei irrelevant, da sie sogar von der Suva auf 80 km/h geschätzt worden sei. Die Vorinstanz habe sein Vorbringen, er sei mit 110 km/h gefahren, als glaubhaft erachtet und den Sachverhalt in diesen Sinne (80 bis 110 km/h) verbindlich festgestellt. Somit müsse die Geschwindigkeit als wesentlicher, ausschlaggebender Faktor zur Quantifizierung der einwirkenden Kräfte herangezogen werden. Entgegen der Vorinstanz müsse von einem Frontalaufprall ausgegangen werden, da er in das Heck eines rückwärts fahrenden, mithin ihm entgegenkommenden Autos geprallt sei. Auch seine schweren multiplen Verletzungen führten zu keiner Relativierung der Unfallschwere. Der Unfall vom 19. Mai 2015 sei somit als schwer oder zumindest als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren.  
 
6.2. Soweit die Vorinstanz und der Beschwerdeführer die von ihm beim Unfall vom 19. Mai 2015 erlittenen Verletzungen zur Beurteilung der Unfallschwere mit einbeziehen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress) - und nicht nach den Kriterien, die bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden - bestimmt (E. 5.1 hiervor; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.3.4).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer als Motorradlenker auf einer Schnellstrasse mit einem rückwärts aus dem Pannenstreifen herausfahrenden Personenwagen kollidierte. Hierbei fuhr er frontal ins Heck dieses Autos. Aufgrund der bei den Akten liegenden Unfallfotos war das Motorrad des Beschwerdeführers schwer beschädigt. Das Heck des involvierten Autos war in der Mitte massiv eingedrückt. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufprall ins Heck des Autos in die Luft flog, sich dreimal überschlug und danach auf die Strasse prallte, wobei sein Helm gespalten wurde.  
 
6.3.2. Die Vorinstanz verwies auf die Urteile U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 f. und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f., wonach Motorradunfälle als eigentlich mittelschwer qualifiziert wurden, auch wenn der Motorradfahrer nach dem Aufprall weggeschleudert wurde (vgl. E. 6.1.1 hiervor). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der neueren Rechtsprechung gemäss SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.3.3 f. bei Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen u.a. das Wegschleudern des Motorradfahrers über mehrere Meter als erschwerender Umstand in Betracht zu ziehen ist. Diese Praxis erging in Berücksichtigung des Urteils 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f. (vgl. E. 5.2 hiervor).  
 
6.3.3. Auch wenn die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge beim hier zu beurteilenden Zusammenstoss vom 19. Mai 2015 nicht fest steht, ist der Unfall unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund des Wegschleuderns des Beschwerdeführers auf die Strasse, wobei sein Helm gespalten wurde, als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einzustufen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Unterschied zu einem Zusammenstoss zweier Personenwagen etwa gleicher Masse bei einer Kollision zwischen Motorrad und Auto das erstere, viel leichtere Gefährt, den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren hat mit entsprechender Weitergabe der damit ausgelösten Kräfte an den Motorradlenker (vgl. Urteil 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.1 f.).  
 
6.4. Ist der Unfall vom 19. Mai 2015 nach dem Gesagten als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren, würde - bei gegebenem natürlichen Kausalzusammenhang - für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen, ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (BGE 148 V 301 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c/bb; Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 6.3).  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz sah die beiden Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der erheblichen Komplikationen des somatischen Heilungsverlaufs als erfüllt an, aber nicht besonders ausgeprägt. Dies würde grundsätzlich ausreichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 19. Mai 2015 anzuerkennen. Praxisgemäss gilt es indessen Folgendes zu beachten:  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden unbeantwortet, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Gesagten indessen nicht bestätigt werden kann.  
Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2 und 8C_438/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.1). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung hingegen, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 147 V 207 E. 6.1; Urteile 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 6.1 und 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2). Ein solches Vorgehen wäre zunächst widersprüchlich, weil die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis äussern, kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Zudem wäre die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
7.2.2. Die Sache ist deshalb an die Suva zurückzuweisen, damit sie die betreffenden Fragen gutachterlich abklärt. Danach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers betreffend seine organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden neu zu befinden haben (BGE 148 V 301 E. 4.5.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig deren diagnostischer Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 574 E. 5.2, wonach die im Hinblick auf einen IV-Rentenanspruch erfolgte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 sinngemäss auch im Bereich des UVG Anwendung finden soll, sofern zwischen dem Unfall und den Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht; vgl. ferner BGE 148 V 301 E. 4.5.2; BGE 148 V 138 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 574 E. 5.2; Urteil 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 6).  
 
8.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2022 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar