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[AZA 7] 
H 263/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 3. Juni 2002 
 
in Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8201 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
A.- In dem am 18./22. April 1997 über die Firma X.________ AG eröffneten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Beitragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf Art. 52 AHVG erklärte die Kasse W.________ als ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft für den Betrag von Fr. 93'729. 10 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf (Verfügung vom 20. Oktober 1998). 
B.- Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Einspruch, worauf die Ausgleichskasse am 14. Dezember 1998 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Schadenersatzklage einreichte. Diese wurde vom Obergericht gutgeheissen und W.________ - entsprechend dem nachträglich geänderten Klagebegehren der Kasse - zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 80'609. 65 verpflichtet (Entscheid vom 16. Juni 2000). 
 
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ sinngemäss sein Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. 
auch BGE 123 V 12 mit Verweisungen) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. 
AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
b) Sodann hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der konkursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verursachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrittenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). Denn entscheidend ist insoweit nicht, ob der Beschwerdeführer "an eine Rettung der Firma" und an die Bezahlung der Beiträge "geglaubt" hat, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine solche Haltung damals für einen vernünftigen Dritten objektiv vertretbar war (unveröffentlichte Urteile B. vom 6. Juni 1988, H 299/87 und Sch. 
vom 15. April 1986, H 224/85). Das muss nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles verneint werden. Wie der Beschwerdeführer in seinem Einspruch an die Kasse vom 9. Januar 1999 selber ausführte, befand sich die Firma X.________ AG seit 1992/93 in grossen Schwierigkeiten, als sie "plötzlich keine Aufträge mehr" hatte. Nachdem das hernach aufgebaute Versandgeschäft in der Folge noch einigermassen gut gelaufen war, wurden dann "die Bestellungen ... immer weniger und die Zahlungsmoral immer schlechter". In den folgenden Jahren gelang es dem Beschwerdeführer zwar, verschiedene Militäraufträge zu erhalten, mit welchen die Firma vorübergehend weiter betrieben werden konnte. Als sie nach 3 Jahren "keine Aufträge mehr bekam", wurde noch versucht, die Artikel in eigenen Verkaufsläden zu vertreiben, wobei indes "auch diese letzte Möglichkeit (sie) nicht (mehr) retten konnte". Spätestens in jenem Zeitpunkt, d.h. ca. 1996 und 1997, also damals, als die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge hätten entrichtet werden müssen, durfte daher ein vernünftiger Dritter objektiv nicht mehr annehmen, dass die Firma noch zu retten und der Konkurs abzuwenden sei und dass die Forderungen der Ausgleichskasse in absehbarer Zeit befriedigt werden könnten. Somit vermag die vom Beschwerdeführer damals gehegte Hoffnung, durch den Einsatz privater Mittel den Konkurs abwenden und die Firma noch retten zu können, zu keiner andern Beurteilung zu führen. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer die der Sozialversicherung geschuldeten Beträge nicht anderweitig verwenden dürfen, statt sie der Ausgleichskasse abzuliefern; dies selbst dann nicht, wenn es ihm darum ging, mit diesem Geld Ausgaben zu tätigen, welche er für die Rettung der Firma als lebensnotwendig erachtete. Indem der Beschwerdeführer damals nicht nach Art. 725 OR vorging, sondern die Firma "zu lange", wie er in seinem Einspruch vom 9. Januar 1999 selbst einräumte, weiterführte, ohne die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen bzw. sicherzustellen, ist sein haftungsbegründendes Verhalten zu Recht als gegeben erachtet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausgleichskasse Y.________ (im Gegensatz zur hier am Recht stehenden Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen) auf die Einreichung einer Schadenersatzklage im Umfang des jene Kasse treffenden Verlustes verzichtete, weil aus diesem nicht gerichtlich beurteilten Verwaltungsverzicht für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden kann. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid auferlegten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: