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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 25/02 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene R.________ arbeitete von 1982 bis 1997 als Serviceangestellte. Im August 1996 traten Rückenbeschwerden auf, weshalb sie sich einer Mikrodiskektomie L5/S1 rechts unterziehen musste. Wegen zunehmender Beschwerden in der Folgezeit gab sie diese Tätigkeit im Februar 1997 auf. Die im März angetretene Stelle in der Uhrenfabrik Stettler AG in Lyss wurde wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit auf Ende September 1997 gekündigt. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Juli 1998 erfolgte erneut eine Operation, diesmal eine Mikrodiskektomie L5/S1 links. 
 
Am 19. April 1999 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Bern holte diverse Arztberichte ein, insbesondere beim behandelnden Arzt Dr. med. N.________, Chirurgische Orthopädie FMH, (vom 7. Mai 1999), bei Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, Spital X.________ (vom 19. November 1999, vom 1. Dezember 1999, vom 17. Januar 2000 und vom 20. März 2000) und liess eine Abklärung durch die Abteilung für Berufliche Eingliederung durchführen (Bericht vom 24. August 1999). Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 15. Juni 2000) und Dr. med. L.________, Spezialärztin für Neurologie FMH, (Bericht vom 6. Juni 2000), interdisziplinär abklären. Die Gutachter verneinten eine krankheitswertige psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und attestierten für eine leidensangepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Gestützt auf diese interdisziplinäre Begutachtung wies die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Verfügung vom 21. August 2000). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. R.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, (vom 15. Dezember 2000), ins Recht gelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. Dezember 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % zu fixieren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Grundsätze über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 5 mit Hinweis; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b vgl. auch AHI 1998 S. 290 Erw. 3a mit Hinweis) sowie über die Verwendung von sog. Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges von solchen Löhnen zum Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. ferner AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. August 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Mit der Vorinstanz steht fest und ist unbestritten, dass bezüglich der Diagnose und der Arbeitseinschränkungen der Beschwerdeführerin Einigkeit unter den Ärzten besteht. Unterschiede ergeben sich hingegen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage zu Recht auf die überzeugende interdisziplinäre Begutachtung von Dr. med. L.________ (vom 6. Juni 2000) und Dr. med. H.________ (vom 15. Juni 2000) abgestellt, welche mangels eines psychischen Leidens aus somatischer Sicht von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 75 % ausgehen. Als nicht mehr zumutbar erachten sie eine Tätigkeit mit Gewicht heben über 10 kg. Auch sollten nicht wiederholt kleinere Gewichte vom Boden aufgehoben werden müssen. Eine sitzende Arbeit sollte stündlich durch kurzes Herumgehen unterbrochen werden dürfen. Zudem wäre eine rein stehende Tätigkeit ohne gelegentliches Herumgehen zu vermeiden. Alle beruflichen Verrichtungen, die diesen Einschränkungen Rechnung trügen, bewerten sie als geeignet, so auch die früher ausgeführte Arbeit in der Uhrenbranche. Mit gelegentlichen Schmerzschüben im Sinne einer verstärkten Lumbalgie, die auch einmal zur Aussetzung der Arbeit während Tagen führen könnte, muss nach Auffassung der Gutachter gerechnet werden. Diese Absenzen würden jedoch der vorübergehenden Verschlechterung einer Krankheit entsprechen und sollten nicht als invalidisierendes Geschehen interpretiert werden. 
 
Dieses interdisziplinäre Gutachten erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. So erweist sich insbesondere der Bericht von Dr. med. E.________ (vom 20. März 2000) als zumindest unklar. Zwar hält der Arzt fest, dass die Versicherte in der Lage sei, aus somatischer Sicht einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die die entsprechenden Anforderungen erfülle. Im gleichen Bericht führt er aber aus, dass trotz der organischen Befunde seines Erachtens Schmerzverarbeitungsprobleme vorhanden seien, da es Patienten gäbe, die mit den gleichen Befunden zufrieden und arbeitsfähig seien. Auch aus dem Schlussbericht der IV-Stelle (vom 24. August 1999) lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; so stützten sich die Eingliederungsfachleute bei der Annahme einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf die "bislang vorliegenden medizinischen Beurteilungen". Was schliesslich den ergänzenden Bericht des Hausarztes Dr. med. R.________ (vom 15. Dezember 2000) betrifft, vermag dieser am überzeugenden Gutachten ebenfalls keine Zweifel aufkommen zu lassen. Es ist nicht klar, ob bei der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % die mögliche Exazerbation der Rückenbeschwerden, welche er denn als Hauptproblem bezeichnete, mitberücksichtigt worden ist. Die daraus resultierenden Absenzen entsprächen aber, wie Dr. med. L.________ zu Recht feststellte, einer vorübergehenden Verschlechterung einer Krankheit. 
3. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. 
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht zu Gunsten der Versicherten auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2000 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen abgestellt und ein ohne Invalidität erzielbares Einkommen von Fr. 43'896.- angenommen. Dies wird denn auch nicht bestritten. 
3.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist das kantonale Gericht davon ausgegangen, dass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Einkommen von 75 % des Valideneinkommens und somit Fr. 32'922.- erzielen kann und hat zusätzlich zur Verwaltung einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein höherer Abzug verlangt wird, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 ff. entschieden und seither wiederholt bestätigt hat, hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Nicht zu beachten sind dagegen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1960) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie dasjenige des Beschäftigungsgrades. Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24 mit Tabelle 9, und LSE 1998, S. 19 mit Tabelle 6 S. 20; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil F. vom 26. November 2002, I 415/01), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, nicht rechtfertigen. Der von der Vorinstanz zugestandene Abzug von 15 % trägt mithin allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) und ist, obwohl eher an der oberen Grenze liegend, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; siehe auch BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). 
 
Einzuräumen bleibt, dass das kantonale Gericht, indem es den getätigten Tabellenabzug lediglich mit "als vom Gericht als angemessen erachtet" begründet hat, seiner Begründungspflicht nicht vollauf nachgekommen ist, denn es gilt gemäss Rechtsprechung kurz auszuführen, warum ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt wird, insbesondere welche Merkmale bei der gesamthaften Schätzung berücksichtigt worden sind (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd). Selbst wenn aber darin, wie geltend gemacht wird, eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken wäre, läge jedenfalls kein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren nicht möglich wäre. Weil Versicherungsleistungen streitig sind und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 132 OG), kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt einlässlich geäussert hat (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3.3 
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 43'896.- und Invalideneinkommen von Fr. 27'984.-) von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % auszugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.