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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_196/2008 
 
Urteil vom 3. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, 1939, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA) am 1. Juni 2006 ihre Leistungspflicht für einen von dem bei ihr obligatorisch für Krankenpflege versicherten M.________ (geboren 1939) gemeldeten Zahnschaden vom 21. März 2006 verfügungsweise ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Juli 2006 festhielt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2008 abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 21. März 2006 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, 
dass die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems übernimmt, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG), 
dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hat, 
dass der Versicherte den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt hat, 
dass deswegen nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde, was für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne jedoch vorausgesetzt wäre, 
dass die Schädigung gemäss Erwägungen der Vorinstanz möglicherweise durch einen Nahrungsbestandteil herbeigeführt wurde und demzufolge nicht einem Unfallereignis zuzuschreiben wäre, 
dass diesen Darlegungen beizupflichten und der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme von Beweisen, insbesondere die Befragung der in der Unfallmeldung genannten Zeugin sowie des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. H.________ verzichtet hat, hätten die Zeugen doch ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte, 
dass das kantonale Gericht mit der Weigerung, zusätzliche Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, somit weder Grundsätze des Beweisrechts noch den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr von unnötigen, da zu keinem schlüssigen Ergebnis führenden Beweisvorkehren abgesehen hat, 
dass der Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids als mögliche Erklärung für die Ursache des Zahnschadens eine losgelöste Zahnfüllung erwähnt wird, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erheblich ist, hat das kantonale Gericht doch bloss einzelne, generell in Betracht fallende Schädigungsursachen aufgezählt, um seinen Standpunkt, dass eine unfallbedingte Zahnschädigung zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei und sich ohne den fraglichen Fremdkörper auch nicht mehr nachweisen lasse, zu untermauern, 
dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, schon aus diesem Grund haltlos ist, 
dass die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern vermögen und namentlich aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung nach dem Vorfall vom 21. März 2006 mit hohen Kosten verbunden war, nicht geschlossen werden kann, der Zahnschaden sei durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden, liesse dieser Umstand doch die ebenso plausible Folgerung zu, dass die betroffenen Zähne des 1939 geborenen Versicherten vorgeschädigt waren und aus diesem Grund dem normalen Kauakt nicht mehr standhielten, 
dass entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz keine zusätzlichen Beweismassnahmen in Betracht fallen, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - der Verursachung der Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - die Leistungspflicht der SWICA ableiten wollte, zu tragen hat (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142), 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer