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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_59/2010 
 
Urteil vom 3. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des 
Kantons Wallis, Kassationsbehörde. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin im September 2008 per 31. März 2009 kündigte; 
dass die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Kantons Wallis im Februar 2009 entschied, die Kündigung werde per 30. Juni 2009 rechtswirksam, und die Anfechtung der Kündigung und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung des Mietverhältnisses abwies; 
dass das Bezirksgericht Visp im September 2009 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde erhobene "Einsprache" nicht eintrat; 
dass die Beschwerdegegnerin im Januar 2010 beim Bezirksgericht ein Gesuch um Mieterausweisung einreichte; 
dass das Bezirksgericht in diesem Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ablehnte und ihr mit Entscheid vom 9. Februar 2010 gerichtlich befahl, die von ihr gemietete 2-Zimmer-Wohnung in Visp innert 40 Tagen seit Zustellung des Entscheids geräumt und gereinigt zurückzugeben; 
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 26. März 2010 (Entscheid im Verfahren C3 10 29) die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts erhobene Nichtigkeitsklage abwies, soweit es darauf eintrat und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegte; 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts (C3 10 29) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht; 
dass grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich ist und Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, es sei denn das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen; 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, ihr seien trotz Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Gerichtsgebühren von Fr. 400.-- auferlegt worden und unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1-3 BGG vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe diese Kosten zu bezahlen; 
dass für das Verfahren vor der Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen massgebend sind, und die Beschwerdeführerin deren willkürliche Anwendung nicht ansatzweise rügt; 
dass die Beschwerdeführerin behauptet, die Mietsache sei mit verschiedenen gesundheitsgefährdenden Mängeln behaftet gewesen und die Vermieterin habe den Keller und Estrich der Beschwerdeführerin benutzt; 
dass völlig unklar bleibt, was die Beschwerdeführerin daraus mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid ableiten zu können glaubt; 
dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzen sollte (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); 
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung auch abgesehen von den ungenügenden Anträgen offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden ist; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann