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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_512/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Alfred M. Furrer, 
 
gegen  
 
Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG,  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,  
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Einwohnerkontrolle, Meldewesen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 3. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Einwohnerkontrolle Brugg forderte A.________ wiederholt auf, sich zur Abklärung seiner Adresse zu melden bzw. seine Wohnadresse oder bei Aufenthalten an verschiedenen Orten die Aufenthaltsadressen mitzuteilen. A.________ gelangte in diesem Zusammenhang erfolglos an die kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Er beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2014 aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,  inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).  
 
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer legt in seinem Schreiben in keiner Weise dar, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen könnte. Er macht geltend, die Einwohnerkontrolle habe ihn getäuscht und irregeführt; die Erklärung, inwiefern dies der Fall gewesen wäre, bleibt er schuldig. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Vorbringen setzt er sich nicht sachbezogen auseinander. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde ist und nur im Rahmen der im Gesetz geregelten Verfahren und Formen handeln kann.  
 
2.4. Auf seine Eingabe ist ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar