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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_404/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 23. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ am 24. Mai 2014 persönlich überbrachten Schriftstücke, worunter sich auch der sie betreffende Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. April 2014 befindet, 
 
 
in Erwägung,  
dass an das Bundesgericht gerichtete Beschwerden inhaltlich gewissen minimalen Anforderungen genügen müssen, damit darauf eingetreten werden kann, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG insbesondere Begehren zu stellen und zu begründen sind, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die offenbar gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern gerichtete Eingabe vom 24. Mai 2014 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, 
dass sie nämlich keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass überdies den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die dem Entscheid des Kantonsgerichts Luzern zugrunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel