Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_120/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christa Stamm, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 28. Mai 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kanton Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann