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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1315/2019  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Nichtgewährung der Rechtsmittelgarantie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, 
vom 29. August 2019 (SA 18 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Februar 2001 erwarb A.B.________, der Ehemann von A.A.________, für seinen Halbbruder A.C.________ die in den British Virgin Islands registrierte B.________ Ltd. und verwaltete diese treuhänderisch für ihn. Nach dem Tod von A.B.________ im Oktober 2013 führte A.A.________ die Treuhandgeschäfte ihres Ehemannes für die Gesellschaft weiter. Am 16. Januar 2014 unterzeichnete sie bei deren Konto führenden Bank ein Formular, auf dem sie sich wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der Gesellschaft ausgegeben haben soll. Damit habe sie zumindest in Kauf genommen, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, insbesondere Fragen der Bank bei Transaktionen zu ihren Gunsten zu entgehen. 
Am 30. August 2018 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden A.A.________ wegen Urkundenfälschung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 2'100.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies ihre dagegen erhobene Berufung am 29. August 2019 im schriftlichen Verfahren ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, sie sei freizusprechen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde weist das Bundesgericht am 25. November 2019 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Übertretungstatbestand aus und nehme in der Folge bloss eine beschränkte Prüfung des erstinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor. Damit verletze sie ihren Anspruch auf eine umfassende Neubeurteilung des erstinstanzlichen Entscheids. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).  
Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (sog. Dispositionsmaxime, Art. 404 Abs. 1 StPO) ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweismassnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind; die Beweiserhebungen unvollständig waren; die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a bis c StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).  
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 
 
1.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund beziehungsweise mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen (BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4), vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Das Bundesgericht darf zudem nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.2, zur Publ. vorgesehen mit Hinweisen). 
 
1.2.   
 
1.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, scheint die Vorinstanz tatsächlich davon auszugehen, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Indes ist schleierhaft, wie sie angesichts des Vorwurfs einer Falschbeurkundung und der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu diesem Schluss gelangt. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht werden (Art. 103 StGB). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Es bleibt indes zu prüfen, ob die vorinstanzliche Begründung in der Sache eine freie Beweiswürdigung darstellt, oder ob die Vorinstanz tatsächlich bloss eine Willkürprüfung vornimmt, womit sie ihre Kognition unzulässig beschränken würde.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, zwar moniere die Beschwerdeführerin, sie habe das Formular A mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihr Amt als Willensvollstreckerin im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes unterzeichnet, mithin nicht den Anschein erweckt, die wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der B.________ Ltd. zu sein. Diese Behauptung finde jedoch in den Akten keine Stütze. So enthalte das Formular A keine Anmerkung bzw. keinen Zusatz auf eine Unterzeichnung als Willensvollstreckerin. Wäre die Beschwerdeführerin über die wirtschaftliche Berechtigung unsicher gewesen und hätte sie das Formular A als Willensvollstreckerin unterzeichnet, wie sie behaupte, wäre es ihr freigestanden, einen entsprechenden Vermerk anzubringen, was sie aber nicht getan habe. Auch die als Zeugen befragten Bankmitarbeiter hätten keine Unsicherheit der Beschwerdeführerin festgestellt und keinem von ihnen sei in Erinnerung, dass sie gesagt hätte, sie unterzeichne das Formular A als Willensvollstreckerin. Mit dieser Aussage der Beschwerdeführerin konfrontiert, habe einer der befragten Mitarbeiter vielmehr angegeben, dass er weitere Abklärungen getroffen hätte und die Beschwerdeführerin das Formular A nicht hätte unterzeichnen lassen, wenn die Unsicherheit über die wirtschaftliche Berechtigung im Gespräch nicht hätte beseitigt werden können. Es erscheine daher unglaubhaft und gar als Schutzbehauptung, dass die Beschwerdeführerin das Formular A als Willensvollstreckerin unterzeichnet habe. Da sie aber selbst dann an den Vermögenswerten der B.________ Ltd. nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen wäre, sei das Vorbringen untauglich. Die Beschwerdeführerin vermöge auch nichts aus dem Umstand für sich abzuleiten, dass die Bank nicht klar definiert haben möge, wer als wirtschaftlich berechtigt gelte. Nach allgemeiner, auch von den beiden Bankberatern vertretener Auffassung sei darunter der Eigentümer von Vermögenswerten resp. derjenige zu verstehen, der darüber rechtsgültig und uneingeschränkt verfügen könne. Dies treffe auf den Willensvollstecker nicht zu, zumal er nicht Eigentümer des Nachlasses sei.  
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - nicht davon ausgehen können, ihr Ehemann sei zu Lebzeiten der alleinige wirtschaftliche Berechtigte an den Vermögenswerten der B.________ Ltd. oder deren Aktionär gewesen. Gemäss eigenen Angaben habe sie gewusst, dass ihr Ehemann mit der Vermögensverwaltung seines Bruders beauftragt gewesen sei und dessen Firmen nach aussen vertreten habe, weil letzterer nicht habe in Erscheinung treten resp. seine Beteiligungen habe geheim halten wollen. Sie habe auch Kenntnis von einem Treuhandvertrag ihres Ehemannes mit dessen Bruder betreffend die B.________ Ltd. vom 22. Mai 2001 gehabt. Es erscheine daher unbesehen der fehlenden Unterzeichnung dieses Vertrages unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben wolle, dass ihr Ehemann auch diese Firma für den Bruder verwaltet habe. Wenngleich er in einem am 24. April 2006 unterzeichneten Formular A angegeben habe, der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der B.________ Ltd. zu sein, belege dies die effektive Berechtigung des Ehemannes nicht. Hingegen sei insoweit erklärbar, dass sich das Aktieninhaberzertifikat der Firma bei ihm befunden habe. Die Beschwerdeführerin könne daraus indes ebenso nichts ableiten wie aus dem Umstand, dass die Bankberater keine Kenntnis vom Treuhandverhältnis gehabt und ihren Ehemann als Berechtigten angesehen hätten.  
Somit hätte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2014 das Formular A nicht als wirtschaftlich Berechtigte unterzeichnen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob allenfalls ihr Schwager an der Vermögenswerten der B.________ Ltd. berechtigt gewesen sei. Abgesehen davon mute es seltsam an, dass sie von dessen Berechtigung nichts gewusst haben wolle, zumal sie ihm Anfang November 2013 einen Treuhandvertrag ausgehändigt habe, der zwischen ihm und der Firma der Beschwerdeführerin ein Mandatsverhältnis betreffend die Verwaltung der B.________ Ltd. hätte begründen sollen. In diesem von der Beschwerdeführerin eigenhändig aufgesetzten Vertrag sei der Schwager zudem als Aktionär der B.________ Ltd. aufgeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Berechtigung des Schwagers an den Vermögenswerten der Firma Bescheid gewusst habe. Folglich stehe fest, dass die Deklaration ihrer selbst als wirtschaftlich Berechtigte falsch, die Urkunde mithin unwahr sei. 
 
1.2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind schlüssig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und trotz des fehlerhaften Verweises der Vorinstanz auf Art. 398 Abs. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass diese eine reine Willkürprüfung des erstinstanzlichen Entscheids vorgenommen hätte. Inwiefern dies die Formulierung belegen soll, wonach die Beschwerdeführerin "nicht ohne Weiteres" habe annehmen dürfen, dass ihr verstorbener Ehemann der alleinige wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei, ist unerfindlich. Auch von einer eingeschränkten Plausibilitätsprüfung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz würdigt die Beweise vielmehr umfassend, wobei sie sich wesentlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst stützt. Sie kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Formular A wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigte der B.________ Ltd. unterzeichnete und, dass sie unter den gegebenen Umständen um ihre fehlende Berechtigung wusste resp. zumindest wissen musste. Ob die vorinstanzliche Definition von wirtschaftlicher Berechtigung rechtlich zutreffend ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.  
Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was die - den gesetzlichen Anforderungen an die freie Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO genügende - vorinstanzliche Begründung als willkürlich oder als Verletzung der Unschuldsvermutung erscheinen liesse. Solches ist insbesondere nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz erwägt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie das Formular A als Willensvollstreckerin unterzeichnet habe. Der vorinstanzliche Schluss steht in Zusammenhang mit der willkürfreien Würdigung zahlreicher Beweismittel, sodass nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz überbinde die Beweislast der Beschwerdeführerin, bzw. sie ziehe alleine aus dem fehlenden Nachweis den Schluss hinsichtlich dieses Sachverhaltselements. Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz die Beweise frei zu würdigen. Nachdem diese sämtliche erstinstanzlichen Beweisanträge prüft und deren Abweisung nachvollziehbar begründet (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 138 IV 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2; Urteil 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.5 mit Hinweisen), geht auch der Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Die Vorinstanz nennt ferner die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen schadet es nicht, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Diese konnte den Entscheid denn auch ohne Weiteres an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz verkenne ihre wirtschaftliche Berechtigung und bejahe den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung zu Unrecht. 
 
2.1.   
 
2.1.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (Urteil 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, nicht publ. in BGE 142 IV 378 und BGE 137 II 404 E. 9.9.2). 
 
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5 mit Hinweisen). 
 
2.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin das Formular A als wirtschaftlich Berechtigte der B.________ Ltd. unterzeichnete und, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Da dem Formular A gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Urkundenqualität zukommt, ist der Tatbestand der Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung objektiv erfüllt. Dies gilt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch in subjektiver Hinsicht. Namentlich ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdeführerin habe um die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte gewusst, resp. wissen müssen und dies angesichts eines möglichen Anspruchs ihres Schwagers zumindest in Kauf genommen. Damit handelte sie bezüglich der Falschbeurkundung vorsätzlich. Da als unrechtmässiger Vorteil zudem grundsätzlich jede Besserstellung genügt (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 193 zu Art. 251 StGB; Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen), und die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Formulars A etwa Fragen der Bank bei Transaktionen zu ihren Gunsten entgehen konnte, ist auch die Voraussetzung des Handelns in unrechtmässiger Vorteilsabsicht zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine Bankvollmacht verfügte und, dass sie diese nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch ihren Schwager sofort löschte, mithin nicht unrechtmässig zu ihrem Vorteil davon Gebrauch machte. Zwar lässt dies auf das Fehlen einer Schädigungsabsicht schliessen, doch ist solches, wie dargelegt, nicht zusätzlich vorausgesetzt und wirft ihr dies die Vorinstanz nicht vor.  
 
3.   
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt