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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_65/2022  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2021 (UV 2021/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1983 geborene A.________ war vom 7. Januar bis 14. März 2015 in einem Pensum von (zuletzt) 80 % als Hilfsköchin bei der B.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. März 2015 rutschte sie in der Badewanne aus und zog sich dabei eine Luxationsfraktur am oberen linken Sprunggelenk (OSG) zu, die gleichentags im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die SWICA erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 21. April und 28. August 2015 folgten zwei weitere operative Eingriffe mit anschliessend radiologisch ausgewiesenem regelrechtem Verlauf, wobei A.________ über persistierende Schmerzen klagte. Im Untersuchungsbericht vom 16. September 2016 wurde eine posttraumatische Valgusarthrose diagnostiziert. 
Am 3. Februar 2017 erlitt A.________ bei einem epileptischen Anfall eine linksseitige Tibiaschaftfraktur, die schlussendlich vollständig verheilte. Am 13. Juli 2017 erlitt sie, wiederum epilepsiebedingt, eine mehrfragmentäre nach dorsal und kaudal dislozierte Tuberculum-majus-Fraktur. Das vorgängig eingesetzte Ostheosynthesematerial wurde am 18. September 2017 aufgrund von Komplikationen entfernt und eine Reosteosynthese mittels Ankerfixation und transossären Nähten nötig. Am 25. April 2018 wurde A.________ bei chronischer Schmerzproblematik am linken Fuss erneut operiert, zwei weitere Eingriffe am OSG folgten. Im Verlauf wie auch bereits zuvor zeigte sich zudem eine psychische Problematik, worauf die SWICA bei der medexperts AG eine polydisziplinäre (orthopädische, neurologische, psychiatrische) Begutachtung veranlasste. 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 stellte die SWICA die Taggeldleistungen rückwirkend auf den 1. März 2020 ein und gewährte weitere Behandlungsmassnahmen nach Fallabschluss hinsichtlich des linken Fusses. Zudem sprach sie A.________ unter Einstellung der Taggeldleistungen ab 1. März 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 35'880.- zu sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % für den Gesundheitsschaden am linken Fuss/Unterschenkel. Zuvor hatte sie bereits am 2. Februar 2019 eine Integritätsentschädigung für die mit dem Unfall vom 13. Juli 2017 zusammenhängende erlittene Schädigung an der rechten Schulter zugesprochen. Die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 gerichtete Einsprache wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ab. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 aufhob und die SWICA verpflichtete, A.________ ab 1. März 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50 % auszurichten. Im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes und zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache an die SWICA zurück (Entscheid vom 22. Dezember 2021). 
 
C.  
Die SWICA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als sie verpflichtet werde, A.________ ab 1. März 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50 % auszurichten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ beantragt Beschwerdeabweisung. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde opponiert sie nicht. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. April 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids vom 22. Dezember 2021 den Invaliditätsgrad verbindlich auf 50 % festgelegt und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes und zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. C).  
 
1.2. Formell handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 f.). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1 mit Hinweisen). Der Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Rentenhöhe (hier basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %), nicht aber den frankenmässigen Rentenbetrag festsetzt und der zur Höhe des versicherten Verdienstes verbindliche Vorgaben enthält, ist daher als Endentscheid zu qualifizieren. Auf die Beschwerde des Unfallversicherers ist somit einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zusprach. Der Streit dreht sich dabei namentlich um die Frage, ob im kantonalen Entscheid die zu bestimmenden hypothetischen Vergleichseinkommen zu Recht aufgrund eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens parallelisiert wurden. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das beweiswertige Gutachten der medexperts AG sei der Beschwerdegegnerin in Beachtung aller drei Unfallereignisse aufgrund der anhaltenden Beschwerden am linken Sprunggelenk/Unterschenkel sowie an der rechten Schulter ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin nicht mehr zumutbar. Leidensangepasste Tätigkeiten könne sie jedoch weiterhin in einem Umfang von 50 % ausüben. Auf neurologischer und psychiatrischer Ebene seien keine unfallkausalen Beschwerden gegeben. Mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil (leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Arbeitsposition ohne grobe Arbeiten mit dem rechten Arm [wie mit einem schweren Hammer, Schlagbohrer, Graben mit einer Schaufel etc.]) sei den Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen in diesen Körperregionen genügend Rechnung getragen.  
 
4.2. Der Invaliditätsbemessung legte die Vorinstanz bezüglich des Invalideneinkommens einen tabellarischen Wert von monatlich Fr. 4371.- zugrunde, entsprechend dem Totalwert der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, tirage skill level, Frauen, Kompetenzniveau 1. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und indexiert per 2020 ergab dies ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55'614.- (Fr. 4371.- x 12 / 40 x 41,7 x 1.009 x 1.008). Zum Valideneinkommen führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin hätte ohne Unfall im Jahre 2015 bei einem Pensum von 80 % als Hilfsköchin unbestritten Fr. 35'880.- verdient. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und nominallohnindexiert bis 2020 resultiere ein Lohn von Fr. 46'350.-. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sie freiwillig auf ein Einkommen in der Höhe des durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohns verzichtet habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit ihres Validenlohns auf die Zwänge des realen Arbeitsmarkts zurückzuführen sei, weshalb die Vorinstanz im Sinne einer Parallelisierung das Valideneinkommen ebenfalls anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbeiterinnen (Total) ermittelte. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 50 %, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, neuester Rechtsprechung gemäss könne ein Valideneinkommen, das dem Mindestlohn gemäss GAV entspreche, nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liege, weshalb für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen kein Anlass bestehe. Dies werde damit begründet, dass der Mindestverdienst gemäss GAV das branchenübliche Einkommen präziser abbilde als der entsprechende LSE-Lohn. 
Für Mitarbeiter ohne Berufslehre habe der Mindestlohn gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag [LGAV] des Gastgewerbes im Jahr 2015 Fr. 3407.- monatlich betragen. Die Beschwerdegegnerin habe bei einer Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum Fr. 3450.- im Jahr 2015 erzielt, weshalb es nicht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Der angefochtene Entscheid verletze diesbezüglich Bundesrecht. Zudem werde bestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht aus freien Stücke mit ihrem tiefen Einkommen begnügt habe. Soweit sich die "Suchtpersönlichkeit" leistungsmindernd ausgewirkt habe, stehe dies nicht im Zusammenhang mit den Unfallereignissen und sei daher für die Invaliditätsbemessung unbeachtlich. Die aufgrund der Epilepsie und der Polytoxikomanie notwendige medikamentöse Einstellung der Beschwerdegegnerin bewirke eine erhebliche Einschränkung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit von 50 %. Daher könne Art. 28 Abs. 3 UVV als Sonderfall für die Bestimmung des Invaliditätsgrads herangezogen werden, der bei dauernd herabgesetzter Leistungsfähigkeit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall zur Anwendung gelange. Die Erhöhung dieses Valideneinkommens oder die Anwendung der Parallelisierungspraxis würde dazu führen, dass Art. 28 Abs. 3 UVV praktisch "toter Buchstabe" bliebe. 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigen, dass eine versicherte Person in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezog, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte. Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 135 V 297 E. 6.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
6.1.2. Der Validenlohn kann jedoch dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteile 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2; 8C_461/2021 vom 3. März 2021 E. 4.2.1; 8C_310/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2 und 3; 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2).  
 
6.2. Als Hilfsköchin der B.________ GmbH, einem unbestrittenermassen dem LGAV des Gastgewerbes unterstellten Betrieb, verdiente die Beschwerdegegnerin mit einem Pensum von 80 % Fr. 2760.- monatlich; hochgerechnet auf ein 100%-iges Pensum ergibt dies Fr. 3450.- pro Monat. Gemäss dem für die Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit hier massgebenden LGAV des Gastgewerbes für das Jahr 2015 betrug der Mindestlohn für Mitarbeiter ohne Berufslehre für ein vollzeitliches Pensum Fr. 3407.-. Ihr Valideneinkommen liegt somit über den Mindestvorgaben des LGAV des Gastgewerbes, weshalb es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann, selbst wenn es unter dem LSE-Lohnniveau (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen) im Gastgewerbe liegt. Für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen besteht kein Raum. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht. Damit bleibt es beim von der Beschwerdeführerin festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 46'350.- und dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist begründet.  
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SWICA, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 22. Dezember 2020 mit Bezug auf den Invaliditätsgrad von 40 % bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla